delnd eingeführt werden und die Bedeutung der
Maler, Kostümiers und
Maschinisten weit über der des Dramatikers steht.
Die
Federhemmung, deren früheste
Spuren bis ins 17. Jahrh. reichen, ist mit der früher, besonders in
Wien
[* 2] beliebten Feen- oder Zauberoper
verwandt.
Das Massenaufgebot weiblicher Schönheit stammt von den
PariserBühnen;
neuerdings spielt das
Ballett in den Federhemmung eine große Rolle.
(Fegfeuer,d. i. Reinigungsfeuer, lat.
ignis purgatorius), in der röm.-kath.
Lehre
[* 3] das (materiell vorgestellte)
Feuer, das in der
Unterwelt diejenigen abgeschiedenen Seelen völlig läutert, die für läßliche
Sünden oder für
Todsünden,
deren ewige
Strafe ihnen bereits durch das
Bußsakrament erlassen ist, die zeitliche Genugthuung noch schuldig
waren. Abgesehen davon, daß das ganze
Altertum das
Feuer als
Symbol der
Reinigung kennt, knüpfte die
Lehre vom an
1 Kor. 3,
13‒15. an, wo der
Apostel die Werke jedes Einzelnen im Jüngsten Gericht im
Feuer geprüft werden läßt, was
Augustinus dahin
deutet, daß vielleicht nach dem
Tode noch die Seelen einiger Gläubigen durch
Feuer geläutert,
d.
i. das
Irdische ihnen ausgebrannt werde.
Als
Mittel zur Abbüßung der läßlichen
Sünden der Gläubigen betrachtet bereits
Gregor d. Gr. das Fegefeuer und lehrt zugleich,
daß gute Werke, Fürbitten und besonders Meßopfer die
Dauer und die Qual dieser Büßung zu mildern
vermögen. Völlig ausgebildet ist die
Lehre vom Fegefeuer durch
Thomas von Aquino, wonach das Fegefeuer nicht mehr der sittlichen Läuterung,
sondern der Ableistung der bei der
Beichte auferlegten aber unerledigt gebliebenen
Bußen dient. Diese
Lehre wurde zum wirksamsten
Mittel der Beherrschung der Gemüter, da sich dieKirche die
Vollmacht zulegte, auch für das Jenseits noch
die Nachholung solcher
Bußen im F. gegen andere Leistungen erlassen zu können. (S.
Ablaß.) Denn die Gläubigen erlangen
in der priesterlichen
Absolution (s. d.) zwar die
Befreiung von den ewigen, aber nicht von den zeitlichen
Strafen; letztere
werden teilweise auf Erden, teilweise im F. verbüßt.
Die
Kirche hat aber vermöge ihres Verfügungsrechts über den Schatz der guten Werke und vor allem durch das für die Seelen
der Verstorbenen dargebrachte Meßopfer (Seelenmesse) die
Mittel, auch den
Toten noch an dem Verdienst Christi Anteil zu verschaffen.
Der enge Zusammenhang der
Lehre vom Fegefeuer mit dem Meßopfer, dem
Ablaß und dem gesamten kirchlichen Gnadenmechanismus
forderte die
Reformation zu ihrer entschiedenen Verwerfung heraus. Dagegen wurde die thomistische Fegefeuertheorie in der 25. Sitzung
des Tridentinischen
Konzils kirchlich gebilligt. Die griech.
Kirche sollte auf der Kirchenversammlung zu
Florenz
[* 4] (1439) zur
Annahme eines Reinigungszustandes nach dem
Tode vermocht werden, hat aber in der
Confessio orthodoxa jeden
Mittelzustand zwischen Himmel
[* 5] und
Hölle verworfen.
im Pelzhandel der
Name des gemeinen
Eichhörnchens oder seines
Fells, im besondern des im hohen Norden
[* 7]
(Sibirien)
wohnenden grauen
Eichhörnchens, dessen Pelzwerk
[* 8] von den
Franzosen petit-gris, bei uns auch Grauwerk genannt
wird. Da nicht alle
Teile des Körpers
Haar
[* 9] von gleicher Farbeschattierung tragen, so sortiert man sie sorgfältig.
Die ausgeschnittenen
Rückenteile heißen
Fehrücken, die Bauchteile Fehwamme (verderbt aus dem russ. Fewan);
welches dieser
Teile mehr geschätzt
wird, hängt von der jeweiligen Mode ab.
Bei den alten
Germanen hatten nur die todeswürdigen
Verbrechen, sog. Neidingswerke, als Verletzungen eines höhern
Friedens, Ausstoßung aus der Rechtsgenossenschaft, also Friedlosigkeit des Verbrechers zur Folge.
Alle andern Friedensbrüche
galten nur als gegen den Verletzten und dessen
Sippe gerichtet, welche im Wege der Selbsthilfe
Rache üben oder den Rechtsweg
beschreiten konnten. Die Feindschaft, welche infolge des
Verbrechens zwischen den Parteien entstand, heißt Fehde (ahd. fêhida,
von fêhan, hassen; latinisiert faida). Sie war ein Rechtsinstitut, und so war jede im Wege der rechtmäßigen Fehde verübte
Gewaltthat straflos. Die Fehde wurde oft zu einem Privatkrieg der
Sippen des Verbrechers und der des Verletzten.
Klagte letztere auf
Zahlung des
Wergelds (compositio), was unter Umständen für schimpflich galt, oder kam es zu einem außergerichtlichen
Sühnevertrag, so war damit die Feindschaft der
Sippen aufgehoben.
Das
Fehderecht war im Laufe der Zeit auf gewisse Hauptverbrechen und den Verbrecher sowie dessen nächste
Angehörigen beschränkt
worden, und die Karolinger suchten, jedoch erfolglos, dasselbe ganz zu beseitigen. Auch die folgenden
kräftigen
Kaiser haben vergeblich große Anstrengungen zur Aufhebung des
Fehderechts gemacht. Im 11. Jahrh. suchte man durch
den Gottesfrieden (s. d.) wenigstens die Fehde auf bestimmte
Tage zu beschränken und friedlichen
Personen Schutz zu verschaffen.
Auch diese von der
Kirche ausgehenden Einschränkungen wurden nur mangelhaft beobachtet. Wirksamer waren
die Landfrieden (s. d.), welche die
Kaiser für eine Reihe von Jahren und gewöhnlich
nur für bestimmte
Teile des
Reichs als
Reichsgesetz verkündigten oder welche auch von einzelnen Fürsten und
Städten für ihre Territorien vereinbart wurden. Das
Fehderecht wurde nur
Personen, die das Waffenrecht hatten, zugestanden. Während früher das
Fehderecht
nur bei
Tötungen zugelassen wurde, wurde es jetzt überall als rechtmäßig anerkannt, wo der Rechtsweg vergeblich versucht
worden war.
Diese
Bedingung wurde aber oft mißachtet. Zur Fehde durfte man nur nach förmlicher, mindestens drei
Tage vorher erfolgter Ankündigung
(Absage, diffidatio) schreiten. Gegen befriedete
Personen und Sachen (Geistliche, Pilger, Kaufleute,
Kirchen,
Kirchhöfe
u. dgl.) war jede Fehde untersagt. Jede unerlaubte Fehdeübung wurde
als Landfriedensbruch gestraft. Erst auf dem
Reichstage zu Worms
[* 10] 1495 konnte
Kaiser Maximilian Ⅰ. den
Ewigen Landfrieden aufrichten
und das
Fehderecht für das ganze
Reich beseitigen.
Vgl. Wächter, Das
Faust- und
Fehderecht, in den «Beiträgen zur deutschen Geschichte, insbesondere
zur Geschichte des deutschen
Strafrechts» (Tüb. 1845);
Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der
Germanen (Berl.
1877);