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Deutschland [* 2] (in Conrads «Jahrbüchern für National- ökonomie», Neue Folge, Bd. 2, Jena [* 3] 1881, S. 393 -451); Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 1 S. 1030 fg.;
Annalen des Deutschen Reichs,Jahrg. 1892 (München [* 4] und Leipzig). [* 5] Fabrikkassen, Betriebs-, Werk-, Haus- kassen, Bezeichnung für Hilfs- und Unterstützungs- tassen verschiedenster Art, welche ausschließlich für die Arbeiter einer Fabrik oder eines sonstigen Be- triebes von dem Unternehmer errichtet und in der Regel auch verwaltet werden.
Sie haben ihre Hauptbedeutung für die gesetzliche Krankenversiche- rung, für deren Bereich sie die besondere technische Bezeichnung «Vetriebs-(Fabrik-)Krankentassen» er- halten haben.
Bei Beratung des Krankenversiche- rungsgesetzes war die Mehrheit der Reicbstagskom- mission der Ansicht, «das; eine gut eingerichtete und geleitete Fabrikkrankenkasse die für die Ardeiter er- wünschteste Form der Krankenversicherung sei» (vgl. von Woedtke, Krankenversicherungsgesetz mit Erläuterungen, 3. Aufl., Verl. 1886; Krankenver- sicherungsgesetz §. 59, Anm. 2).
Die Erfahrung hat diesen Satz bestätigt;
die anfänglich zum Teil vor- handene Abneigung gegen die Fabrikschulen ist inzwischen er- beblich vermindert und wobl nur noch bei grundsätz- lichen Gegnern des Zusammenwirkens von Arbeit- gebern und Versicherten auf dem Gebiet der Kranken- versicherung vorhanden.
Die Fabrikkasse gehört ;u den sog. organisierten Krankenkassen und tritt gleich- berechtigt neben die Ortskrantentasse.
Die wich- tigsten Vorschriften des Gesetzes über die Fabrikschulen (88- 59 -68) sind folgende i Ein Unternehmer, welcher 50 oder mehr dem unter- liegende Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Fabrikkasse zu errichten, und er kann dazu unter bestimmten Voraussetzungen durch Anordnung dcr höhern Verwaltungsbehörden verpflichtet werden, zumal wenn der Betrieb mit besonderer Krankheits- gefahr verbunden ist.
Der Beitritt ist für die in dem Betriebe beschäftigten Personen obligatorisch, sofern sie nicht nachweislich Mitglieder einer die Mindest- leistungengewährenden eingeschriebenen oderlandes- rechtlich begründeten Hilfskasse sind;
solchen Per- sonen, die den genannten Kassen angehören, ist am Jahresschluß der Austritt aus der Fabrikkasse zu gestatten. Im allgemeinen finden die auf die Ortskrankenkassen bezüglichen Vorschriften auch auf die Fabrikschulen Anwendung;
für die letztern gelten aber, teils fakultativ, teils obligatorisch,Bestimmungen, welche einerseits eine bevorzugte Stellung des Unterneh- mers begründen, andererseits dessen Verantwort- lichkeit erhöhen und die behördliche Kontrolle ver- stärken. So kann durch das von dem Unternehmer zu errichtende Kassenstatut demselben oder einem Vertreter der Vorsitz im Vorstande und in der Ge- neralversammlung ein für allemal übertragen wer- den; jedenfalls erfolgt die Rechnungs- und Kassen- führung immer unter Verantwortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben (also nicht von den Mitgliedern) zu be- stellenden Rechnungs- und Kassenführer.
Die Fabrik- kasse ist unter anderm zu schließen, wenn der Unter- nehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung zu sorgen. Altere Fabrikschulen, auch wenn sie neben der Kranken- und Begräbmsunterstützung Invaliden-, Witwen- oder Waisenpensionen gewährten, gelten seit dem Erlaß des Krankeuversicherungsgesetzes als Vetriebs-(Fa- !ß brit-)Krankenkassen im Siunc des Gesetzes, welchem sie ihre Statuten anpassen muhten;
dabei mußten die Invaliden-, Witwen- und Waisenpensionen ab- gezweigt und entweder einer besonders zu bildenden Pensionstasse übertragen, oder in einem besondern ^ onds abgesondert verwaltet werden sKrankenver- ^cherungsgesetz §. 86). Eine besondere Art der Betriebskassen regelt das Krankenversicherungsgesetz unter den: Namen Vau - krankeniassen.
Solche haben die Bauherren auf Anordnung der höhern Verwaltungsbehörde zu er- richten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungsbauten sowie in andern vor- übergehenden Baubetrieben beschäftigen.
Die Vor- schriften für die Vautrankenkassen sind im wesent- lichen dieselben wie für die Fabrikschulen Auf dem Gebiet der Invaliditäts- und Alters- versicherung bleiben solche Fabrikschulen, welche nach Maßgabe ihrer Statuten Inoalidenbeneficien gewähren, neben den gesetzlichen Versicherungsanstalten bestehen. Große Kassen dieser Art können, wenn sie die erfor- derliche Garantie dauernder, unbedingter Leistungs- fähigkeit bieten, vom Bundesrat zur felbständigen Durchführung der Versicherung zugelassen werden und treten dann in die Gesamtorganisation derge- stalt ein, daß sie ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit Versicherungsanstalten eingehen und daß ihre Mit- glieder von der Zugehörigkeit zur allgemeinen terri- torialen Versicherungsanstalt befreit sind (Invali- ditätsversicherungsgesetz §§. 5-7).
Dies hat aber fast ausschließlich auf die Kassen der großen fiska- lischen Eisenbahnverwaltungcn, außerdem nur noch auf einzelne Knappschaftskassen Anwendung gefun- den. Andere Fabrikschulen gelten fortan als sog."Zuschuhkassen, ! d. h. ihre Mitglieder müssen zwar, wie andere Ver- sicherte, in die allgemeine territoriale Versicherungs- anstalt eintreten, die Fabritkasse gewährt ihnen aber außerdem die statutarischen Bezüge weiter.
Jedoch können deren Leistungen und Beiträge herabgesetzt werden (Invaliditätsversicherungsgesetz §. 36).
Zur selbständigen Durchführung der gesetzlichen Versiche- rung sind Fabrikschulen schon um deswillen ungeeignet, weil das Reckt auf die Kassenleistungen meist an die Fort- dauer der Beschäftigung in der Fabrik geknüpft ist, letztere aber nicht dauernd gesichert ist. Fabrikkrankenkassen, s. Fabrikkassen.
Fabrikordnung, s. Fabrik- und Werkstattord- nung. Fabrikpflanzen, Industriepflanzen [* 6] (s. d.). Fabrikrat, in kirchlicher Hinsicht, s. Kirchenfabrik, über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Wortes s. Handels- und Gewerbekammern.
Fabrikschulen, Schulen, die sich häufig in Ver- bindung mit Fabriken finden zum Zwecke der leich- tern Ausführung der Bestimmungen über dieKinder- arbeit Ländern, in denen der allgemeine Schulzwang nicht bestand, machte die Gesetzgebung meistens die Zu- lassung der Kinder zur Fabrikarbeit von dem Nach- ! weis eines gleichzeitigen Schulbesuchs abhängig, und Fabrikschulen. So verlangte in England schon das Fabrikgesetz von 1833, daß jedes Kind aus der geschützten Alters- klasse jeden Montag dem Fabrikherrn eine Beschei- nigung darüber einreiche, daß es in der vorherge- gangenen Woche an 6 Tagen mindestens 2 Stun- den täglich Schulunterricht genossen habe.
Die Fabrikinspektoren (s. d.) hatten das Recht, dem ¶