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tes in die Felswand eingehanenes Reliefbild der Kreuzabnahme Christi (ebenfalls etwa 1115). Die mittlere Abteilung zeigt in fünf lebensgroßen Fiauren den toten Christus, der von Joseph von Anmathia und Nikodemus vom Kreuz [* 2] genommen wird, links Maria und rechts den Evangelisten Jo- hannes, über dem Querbalken des Kreuzes schwebt Gott Vater, mit der erlösten Menschcnscele im Arm und mit der Siegesfahne in der Hand, [* 3] auf den ge- opferten l^ohn hinweisend; daneben Sonne [* 4] und Mond, [* 5] um dessen Tod trauernd.
Unten das erste Menschcnpaar, welches, von einem Drachen oder der Schlange [* 6] der Sünde umschlungen, hilfeflehend die Arme zum Erlöser emporstreckt. Das Bild ist zwar schon stark verwittert, auch mehrfach beschädigt, läßt aber die ursprüngliche Kunstvollendung noch vollkommen erkennen; es ist ausgezeichnet durch den ergreifenden Ernst und die wahrhaft künstlerische Gruppierung. Am nächsten Felsen führt eine Stein- treppe hinauf, wo in einer Höhe von 22 ni eine zweite ausgehauene viereckige Kapelle, 5 m lang, 3-4 m breit, mit Altarnische, anscheinend von etwas späterer Entstehung, sich befindet. Die wer- den zuerst in einer Urkunde des Bischofs Heinrich von Paderborn [* 7] von 1093 erwähnt, nach welcher der Lapis Agisterstein von der Witwe eines Edlen, Ida, an das vom Bischof Meinwerk gegründete Kloster Abdinghof zu Paderborn verkauft wurde. Seitdem begannen die Benediktinermönche diesen in waldiger Einsamkeit belegenen Ort zu einer Stätte des christl. Kultus und zum Zielpunkt für Wallfahrten ein- zurichten. -
Vgl. Clostermeier, Der Eggesterstein (Lemgo 1824: 2. Aufl., von Helwing, 1848);
Maß- mann, Der Egerstein (Weim. 1846);
Giefers, Die Extincteur (Paderb. 1851);
H. Thorbecke, Die Extincteur in Natur, Kunst, Geschichte, Sage und Litteratur (Detmold [* 8] 1882);
Dewitz, Die Extincteur im Teutoburger Walde (mit 15 Taf., Bresl. 1886).
Exterritorial (lat.), außerhalb eines Terri- toriums, eines Staatsgebietes (extra, territorium) befindlich; den dort geltenden Gesetzen nicht unter- worfen. Exterritorialität (lat.), Bezeichnung für die Ausnahmen von dem staatsrechtlichen Grundsatz, daß jeder, der das Gebiet eines Staates betritt, für die Dauer seines Aufenthalts in demselben der terri- torialen Staatsgewalt als zeitweiliger Unterthan unterworfen ist. Die betreffenden Personen werden rechtlich so angesehen, wie wenn sie sich außerhalb des Staatsgebietes befänden.
Abgesehen von ge- wissen Freiheiten in Bezug auf Zölle und Steuern kommt hauptsächlich die Exemtion von der inländi- schen Gerichtsbarkeit in Betracht, die man den Ver- tretern fremder souveräner Gewalten eingeräumt hat, um die naheliegende Möglichkeit von Konflikten zu vermeiden. Viele der hier maßgebenden Be- stimmungen beruhen auf dem ungeschriebenen Recht völkerrechtlicher Tradition, andere sind wirkliches Gesetz. Zu den letztern gehören für das Deutsche [* 9] Reich die 8§. 18 - 21 des Deutschen Gerichtsver- fassungsgesetzes. Im Zusammenhalt beider ergiebt sich für das deutsche Recht eine Extincteur in doppelter Ge- stalt : 1) als Befreiung vonallcr deutscher Gerichts- barkeit;
2) als Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines Bundesstaates.
1) Befreiung von aller deutscher Gerichtsbarkeit tritt ein: a. bei den legiti- men Häuptern fremder Staaten, wenn sie das In- land nicht gegen den Willen des Kaisers betreten; b. bei ausländischen Truppenteilen und Kriegs- schiffen (nicht Handelsschiffen), denen der Aufenthalt gestattet ist;
c. bei den Chefs und Mitgliedern der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen jeglichen Ranges, einschließlich der Familienglieder, des Geschäftspersonals und solcher Bediensteten, die nicht Deutsche sind.
2) Befreiung von der Gerichts- barkeit eines Vundesstaates tritt ein: a. bei den Chefs u. s. w. der bei demselben beglaubigten Missio- nen. Danach ist z. B. der preuß. Gesandte in München [* 10] der Gerichtsbarkeit der bayr. Gerichte nicht unter- worfen. Würde er aber in Stuttgart [* 11] ein Verbrechen begehen, so könnte er von den württemb. Gerichten bestraft werden; d. bei den nichtpreuß. Bevollmäch- tigten zum Bundesrate samt ihren Familienmitglie- dern, ihrem Geschäftspersonal und ihren Bedien- steten.
Sie sind der preuß. Gerichtsbarkeit nicht unterworfen (Neichsverfassung Art. 10). Unter Gerichtsbarkeit ist hier überall sowohl die civile als auch die kriminelle verstanden: die Exterritorialen können vor deutschen Gerichten weder verklagt, noch wegen strafbarer Handlungen belangt werden. In ersterer Beziehung machen nur diejenigen Prozesse eine Ausnahme, in welchen der ausschließliche ding- liche Gerichtsstand begründet ist (Eigentums- und ähnliche Klagen über unbewegliche Sachen, Grenz- scheidungsklagen u. a., Civilprozeßordn. §. 25). Die strafrechtliche Unverfolgbarkeit der Exterritorialen ist nicht auszudehnen auf die in der gesandtschaft- lichen Wohnung von einem Nichtexterritorialen be- gangenen strafbaren Handlungen.
Die völkerrecht- liche Fiktion von der der Wohnung geht über- haupt nicht weiter als notwendig ist, um die per- sönliche Unverletzlichkeit des Gesandten und seiner Begleitung zu gewährleisten. Nicht exterritorial sind die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln, Berufs- wie Wahlkonfuln. Sie sind der inländischen Gerichtsbarkeit unter- worfen, fofern nicht in Staatsverträgen andere Vereinbarungen getroffen sind. In diesen (Kon- sular-)Verträgen ist oft persönliche Immunität von Verhaftung und Gefangenhaltung, ausgenommen im Falle von Verbrechen, zugesichert.
Damit ist aber - wie auch das deutsche Reichsgericht aner- kannt hat - eine Exemtion von der inländischen Gerichtsbarkeit nicht gegeben, und die strafgericht- liche Verfolgung, wenn sie auch nicht zur Unter- suchungs- oder Strafhaft führen darf, wird dadurch nicht ausgeschlossen. In den österr. Konsularver- trägen ist oft der Ausdruck gebraucht, es sollen die Konsuln persönliche Immunität genießen und weder angehalten noch verhaftet werden dürfen, außer im Falle von Verbrechen.
Andererseits ist oft in den deutschen Verträgen den Konsulats- gebäuden zwar kein Asylrecht, aber doch das Recht auf Unverletzlichkeit der Archive und Sicherheit vor deren Durchsuchung gewährleistet. Deutsche, welche das Recht der Extincteur besitzen (sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bun- desstaates), behalten in Ansehung des Gerichts- standes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimat- staate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohn- sitzes gilt die Hauptstadt des Heimatsstaates als ihr Wohnsitz. Auf Wahlkonsuln findet diese Bestim- mung keine Anwendung (Strafprozeßordn. §. 11; Civilprozeßordn. §. 16). -
Vgl. Vinding, Handbuch des Strafrechts, Bd. 1 (Lpz. 1885), S. 685 und die dortige Litteratur, ferner Heyking, vo I'extorri- toriaiite (Berl. 1889).
Extincteur (frz., spr. -töhr), s. Feuerspritze. ¶