rungsschieber, wobei die Schieberstange durch ein besonderes Führungsstück oder bei kleinen
Maschinen nur durch die
Stopfbüchse
[* 2] des Schieberkastens gerade geführt wird, und für den Betrieb der
Speisepumpen, bei welchem das Ende der Excenterstange direkt
und drehbar mit dem Pumpenkolben (Plunger) verbunden ist.
in der Mathematik bei einem
Kegelschnitt der Abstand eines
Brennpunktes vom Mittelpunkt
(lineare Excentricität);
im Gegensatz zur linearen Excentricität bezeichnet als numerische Excentricität jenen Abstand, dividiert
durch die halbe Hauptachse. – In der
Psychologie ist Excentricität Bezeichnung der
Gedanken oder Handlungen, die auf den
Mangel eines
einheitlichen, das
Denken und
Handeln stetig beherrschenden und nach vernunftgemäßenBegriffen regulierenden
geistigen
Kerns der Persönlichkeit hinweisen und dabei den Eindruck des überspannten und
Phantastischen gewähren.
(neulat.) heißen in der Geometrie solche in einer Ebene liegende
Kreise
[* 4] oder solche
Kugeln, die keinen
gemeinschaftlichen Mittelpunkt haben.
Ein excentrischer Winkel,
[* 5] im Gegensatz zu einem Centriwinkel, ist ein
von zwei
Sehnen eines Kreises, die sich nicht im Mittelpunkte desselben schneiden, gebildeter Winkel. – Excentrisch in der
Ethik, s.
Excentricität.
Geschosse,
[* 6] eiserne Hohlkugeln mit excentrischer Schwerpunktslage, durch die man in der letzten
Periode
der glatten
Geschütze
[* 7] eine regelmäßige Geschoßdrehung und erhöhte Trefffähigkeit erreichte.
Die Ermittelung dieser Schwerpunktlage
nannte man das
Polen der
Geschosse.
Exception (lat.), Ausnahme, Einschränkung; in juristisch-technischer Bedeutung
die Einrede (s. d.). Wenn Kläger und Beklagter im alten
Rom
[* 8] vor dem
Prätor verhandelt hatten, unterschrieb der
Prätor in
einer Formel den Streitfall durch eine an den
Richter erteilte
Anweisung. Auf heutige Verhältnisse übertragen
etwa so: «Wenn es klar ist, daß A.
Meyer dem C.
Schulze (aus dem an dessen
Order ausgestellten eigenen Wechsel vom per
zweitausend
Mark schuldet, verurteilen Sie ihn zur
Zahlung von zweitausend
Mark samt 6 Proz.
Zinsen seit Wenn es
nicht klar ist, weisen Sie die Klage ab.» Die Erfordernisse der Schuld hatte, soweit sie sich unmittelbar aus dem
Wechselrecht ergeben, der
Richter sämtlich zu untersuchen und festzustellen, also zunächst, daß der Wechsel echt war.
Dahin gehörte aber auch die Erörterung solcher vom Beklagten vor dem
Richter geltend gemachten Einreden,
aus denen sich ergiebt, daß gesetzlich eine Wechselschuld nicht entstanden oder erloschen sei, z. B.
daß der Beklagte handlungsunfähig war, als er den Wechsel ausstellte, oder daß der Wechsel nachträglich in der
Summe gefälscht
sei, oder daß ihn der Beklagte dem Kläger gezahlt habe. Man faßte diese Verteidigung unter demAusdruck
zusammen, der Beklagte schulde nicht von
Rechts wegen
(ipso jure).
Nun ging aber der
Prätor weiter, er gestattete kraft seiner
Amtsgewalt dem Beklagten Einreden, von denen im Gesetz damals
noch nichts stand. Das war eins der
Mittel, durch welche der
Prätor der
Billigkeit (s. d.) die Schranken des
Rechts öffnete,
ähnlich wie in England und Nordamerika
[* 9] zwischen equity und common law unterschieden wird. Wollte sich
der Beklagte auf solche durch
Billigkeit gestützte Einreden berufen, so mußte er sie gegen den
Anspruch strengen
Rechts vor
dem
Prätor geltend machen.
Dieser machte dann einen entsprechenden
Vorbehalt in der Formel, so z. B. die berühmte Exceptio doli
(Einrede der
Arglist). Dieselbe war als Ausnahme von der
Anweisung zur
Verurteilung gefaßt: si in ea re nihil dolo maloA. A.factum sit neque fiat (es sei denn, daß Kläger sich einer
Arglist schuldig gemacht hat oder arglistig fordert). Nun würde
sich der Beklagte vor demRichter haben berufen dürfen, der Wechsel sei über eine Spielschuld ausgestellt,
oder Beklagter habe keine
Valuta erhalten
u. dgl. Es gab eine Reihe von
Geschäften, bei denen es dieser Einrückung der Exceptio doli
in die Formel nicht bedürfte, weil dieselbe von vornherein einen Zusatz erhielt, welcher jene Exceptio mit umfaßte:
Der
Richter sollte zu dem verurteilen, was der Beklagte nach
Treu und
Glaubenexbona fide leisten müsse.
Das war der Fall bei den sog.
Bonaefidei-Kontrakten, z. B. dem Depositum (s. d.),
Commodatum (s. d.), dem
Kauf, der Miete. Heute versteht es sich von selbst bei
Verträgen und Rechtsgeschäften aller Art und
in allen Prozessen, daß nur zu dem zu verurteilen ist, was der Beklagte nach
Treu und
Glauben schuldet.
Heute haben wir keine Prozeßformel mehr, der
Richter urteilt nicht nach der
Anweisung eines Oberbeamten, sondern nach dem
Gesetz oder einer sonst gültigen Rechtsnorm.
Gleichwohl zerlegen die Juristen auch noch heute die Rechtsverhältnisse in
Anspruch(actio) und Gegenanspruch
(exceptio). Sie reden weiter noch von replica, welche dem Kläger gegen die Exceptio des Beklagten, und von duplica,
welche dem Beklagten gegen die replica des Klägers zusteht. Das sind Hilfsmittel der jurist. Konstruktion, wie sich solcher
auch andere Wissenschaften bedienen. Und diese, die korrekte Erfassung, Durchdringung und Aburteilung
eines vorliegenden Rechtsfalles erleichternden Hilfsmittel sind auch nicht ohne praktische Bedeutung.
Denn wenn der
Grund der Ungültigkeit des erhobenen
Anspruchs in einer dem Beklagten zustehenden Exceptio liegt, so kann der
Anspruch
gültig werden, wenn die Exceptio z. B. durch
Anerkennung des
Anspruchs, Verzicht auf die Exceptio hinwegfällt. In
ähnlicher
Weise kann eine Replik oder eine Duplik hinweg fallen. Jede Exceptio wird mittels Einrede im
Sinn des heutigen Prozesses
geltend gemacht, aber nicht jeder Einrede liegt eine Exceptio im
Sinne der
Römer
[* 10] zu
Grunde.
Außer der Exceptio, replica und duplica doli,
welche in zahlreichen Prozessen, – in Wechselprozessen auf
Grund Art. 82 der Wechselordnung – noch
heute verhandelt werden, spricht man z. B. von einer Exceptio non adimpleti contractus.
Bei allen gegenseitigen
Verträgen, wie
Kauf, Gesellschaft u. s. w. kann der Beklagte, wenn er nicht nach dem Gesetze oder
der Vertragsberedung vorzuleisten hat, fordern, daß der Kläger seine
Verbindlichkeit erfülle, wenn er
die
Erfüllung des Beklagten fordert. Dies macht der Beklagte geltend, wenn Kläger z. B.
die Waren fordert, ohne den Preis bezahlt zu haben. War die
Erfüllung ungenügend und hatte z. B. die gelieferte Ware Mängel,
so fordert der auf den Kaufpreis belangte Beklagte
vor derZahlung bessere
Erfüllung mit der Exceptionon riteadimpleti contractus. Mit der Exceptio divisionis beansprucht der Korrealschuldner (s.
Einer fürAlle) z. B. einer von mehrern
Bürgen,
welcher auf die
¶
mehr
ganze Schuld belangt wird, daß Kläger die übrigen heranzieht. –
Vgl. Koschembahr-Lyskowski, Die Theorie der Exceptionen
(Bd. 1, Berl. 1893).