keit erlangte
Recht der Selbständigkeit. Es giebt auch politische Erweichung R., wie die einer Familie zustehende Landstandschaft.
Der Rechtswissenschaft ist es noch nicht gelungen, ein in allen Fällen zutreffendes charakteristisches
Merkmal aufzustellen,
an welchem sich erkennen läßt, ob ein
Recht wohlerworben oder ob es ein bloß auf dem Gesetz, solange
dasselbe gilt, beruhendes ist. Es ist nicht richtig, daß Erweichung R. nur die seien, welche auf einem besondern
Titel beruhen, wie das Eigentum, wenn es z. B. mittels
Kauf und
Übergabe erworben ist.
Denn die gesetzlichen
Hypotheken der
Ehefrauen am Vermögen ihrer Ehemänner waren wohlerworbene
Rechte. Es ist auch nicht richtig,
daß die
Rechte, welche das Gesetz ganzen
Klassen von
Unterthanen einräumt, keine wohlerworbenen seien. Wenn heute die Gesetzgebung
das gesetzliche
Alter der
Volljährigkeit vom 21. auf das 25. Lebensjahr verlegte, so würden die ganzen
Klassen von
Menschen,
welche bereits das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, nicht wieder unter
Vormundschaft treten.
Wenn freilich in einem
Lande, in welchem bisher die
Soldaten geworben sind, das Aushebungssystem eingeführt wird, so müssen
die nach dem neuen Gesetze militärpflichtigen Leute sofort eintreten. Übrigens ist die Schranke, welche der Gesetzgebung
durch bestehende wohlerworbene
Rechte gezogen ist, keine absolute. Wo sich Rechtsinstitute bei fortschreitender
Kultur überlebt haben, hat noch niemals die Gesetzgebung
Anstand genommen, unter Aufhebung solcher
Rechte neue Gestaltungen
einzuführen. So haben die neuern konstitutionellen
Verfassungen mit alten landständischen
Rechten gebrochen, und die Patrimonialgerichtsbarkeit
ist
vor der Neugestaltung des gerichtlichen
Verfahrens gefallen.
Das darf aber nicht übertrieben werden. Nichts erschüttert den Rechtssinn im
Volke und die
Achtung vor
dem Gesetze so stark, als wenn der Gesetzgeber selbst keine
Achtung vor den wohlerworbenen
Rechten zeigt. Darum sollte, wo
es angeht, nur mit schonender
Hand
[* 2] an die Umformung bestehender Zustände gegangen werden, Vermögensrechte sollten nur gegen
Entschädigung aufgehoben werden. Das berühmteste
Beispiel einer derartigen
Entschädigung bietet die engl.
Sklavenemancipation (s.
Sklaverei), welche nicht anders erfolgte, als daß die Eigentümer der für frei erklärten Sklaven
vom
Staat entschädigt wurden.
Joh.
Christian,
Mediziner und Naturforscher, geb. zu
Quedlinburg
[* 6] als Sohn von Dorothea Christine
Erxleben, geborener Leporin (geb. in
Quedlinburg, gest. der ersten Frau in
Deutschland,
[* 7] welche
die mediz. Doktorwürde erlangte. Erxleben studierte in Göttinqen zuerst
Medizin, dann ausschließlich Naturwissenschaften und
wurde 1771 außerord., 1775 ord. Professor der Physik in Göttingen,
[* 8] wo er starb. Erxleben schrieb: «Anfangsgründe
der Naturgeschichte» (Gött. 1767; 4. Aufl. 1791),
«Anfangsgründe der Naturlehre» (ebd. 1772; 8. Aufl.
1794),
im
AltertumName des jetzt Olonos genannten westlichsten der nordarkad.
Hochgebirge (2224 m), eines wilden
Waldgebirges auf der Grenze von
Arkadien, Elis und
Achaia, in welchem der Sage nach Herakles den dort hausenden Erymanthischen
Eber erlegte.
L., Pfianzengattung aus der Familie derUmbelliferen
[* 12] (s. d.) mit zahlreichen, über einen
großen
Teil der Erde verbreiteten
Arten, meist dornigen, distelförmigen, kahlen Kräutern mit aufrechtem, ästigem, wenig
beblättertem
Stengel
[* 13] und langgestielten
Wurzelblättern. Die kleinen
Blüten sind in halbkugelige, von dornigen langen Hüllblättern
umringte
Köpfchen gestellt. Die verbreitetste Art in Europa
[* 14] ist Erygium campestreL.,Mannstreu oderBrachdistel,
eine in
Deutschland häufige, ausdauernde
Pflanze von hell graugrüner
Farbe.
Ihre lederartigen, starren
Blätter sind dreizählig, zerschnitten, die
Blüten weiß oder grünlich.
IhreWurzel
[* 15] war früher
offizinell. Eine sehr schöne
Pflanze ist das auf den Dünen am
Strande der
Ost- und Nordsee und auch des Mittelländischen
Meers wachsende ErygiummaritimumL., die blaue Meerwurz, deren fleischige Frühjahrsschossen
wie
Spargel genossen werden können.
Stengel und
Blätter sind blaugrün, die
Blüten und die breit-eiförmigen, gelappten, dornigen
Hüllblätter schön blau. Einige
Arten haben ganz azurblau angelaufene
Stengel,
Äste,
Deckblätter und
Blüten, z. B. Erygium amethystinumL. aus Südeuropa, nicht selten als Zierpflanze kultiviert.
der Sohn des Triopas, Königs von
Thessalien. Er wurde nach der griech. Sage dafür, daß er in einem
der Demeter
[* 16] heiligen Haine zu Dotion
Bäume umhieb, von dieser mit einem nie zu stillenden
Hunger gepeinigt. Nach späterer
Sage verkaufte er seine Tochter
Hypermnestra, Mnestra oder Mestra, um von dem Kaufpreis sich zu sättigen.
Diese hatte aber von
Poseidon
[* 17] die Gabe erhalten, sich in verschiedene Gestalten zu verwandeln, und kehrte so immer wieder
zu ihrem
Vater zurück. Zuletzt aber zehrte sich dieser dennoch selbst auf.
zoonotisches, eine sich langsam ausbreitende entzündliche, schmerzhafte Röte an den
Händen von
Personen,
die mit toten Tierstoffen zu thun baben, z. B. Wildhändler, Fischhändler, Köchinnen,
Fleischer, Restaurateure, Gerber,
Austernöffner, Verkäufer von
Käse und Heringen u. s. w. Das Erysipeloid ist eine ungefährliche Wundkrankheit;
sie entsteht durch Einimpfung einer bestimmten Bakterienform im Anschluß an meist leichte Verletzungen.
Die
Krankheit ist bei unzweckmäßiger Behandlung zuweilen recht hartnäckig, von drei- bis sechswöchiger
Dauer.
Fieber ist
gewöhnlich nicht vorhanden. Die beste Behandlung besteht in Einspritzung
[* 18] von 3prozentiger
Carbolsäure in die entzündeten
Hautstellen und ihre Umgebung.
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