Bezeichnung für das
Recht desjenigen, welcher eine von ihm zur Patentierung entweder gar nicht oder
später als von einem andern angemeldete Erfindung vor dessen
Anmeldung bereits in Benutzung genommen oder durch Benutzung
vorbereitet hat. Nach §. 5 des
Deutschen Patentgesetzes vom welches zum Unterschied von andern,
namentlich den engl. und amerik. Patentgesetzen, den
Anspruch auf das
Patent nicht dem ersten Erfinder, sondern dem ersten
Anmelder gewährt (§. 3), tritt die Wirkung des
Patents gegen denjenigen nicht ein, welcher zur Zeit der
Anmeldung bereits
im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hatte.
Derselbe ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen.
Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. Auf den Erfindungsbesitz kann sich
der
Besitzer, auch ohne daß dies im Gesetze vorgesehen ist, nicht berufen, wenn er die Kenntnis der
Erfindung dem Anmelder entwendet hat. Steht er in einem Vertragsverhältnis zum Anmelder bezüglich der Benutzung, so entscheidet
dieses Rechtsverhältnis darüber, wieweit er die Erfindung, nachdem sie patentiert ist, gegen den Erfinder weiter benutzen
darf.
Ist umgekehrt dem Erfindungsbesitzer die angemeldete Erfindung entwendet, ist der wesentliche
Inhalt der
Anmeldung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern oder einem von diesem angewendeten
Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen, so kann dieser Einspruch gegen die Patenterteilung mit dem Erfolg erheben,
daß das
Patent nicht erteilt wird. Hat der Einspruch die Zurücknahme oder Zurückweisung der
Anmeldung zur Folge, so kann
der Einsprechende, falls er innerhalb eines
Monats seit Mitteilung des hierauf bezüglichen
Bescheids des
Patentamtes die Erfindung
seinerseits anmeldet, verlangen, daß als
Tag seiner
Anmeldung der
Tag vor
Bekanntmachung der frühern
Anmeldung festgesetzt werde
(§. 3). Ist das
Patent erteilt, so kann der Verletzte (§. 28) die Vernichtung desPatents beantragen
(§. 10). Er kann aber auch nach einem
Urteil des Reichsgerichts vom auf die Übertragung des
Patents klagen, wie
dies außerhalb
Deutschlands
[* 2] allgemein
Recht ist.
Hat die Vorbenutzung einer Erfindung
vor derAnmeldung im Inlande so offenkundig stattgefunden, daß danach die Benutzung durch
andere Sachverständige möglich erscheint (§. 2), so kann jedermann die Vernichtung des
Patents beantragen
(§. 2, 10). Dieser
Antrag ist nach
Ablauf
[* 3] von fünf Jahren, von dem
Tage der über die Erteilung des
Patents erfolgten
Bekanntmachung
gerechnet, unstatthaft (§. 28). Bei
Patenten, welche am bereits erteilt waren, findet die Bestimmung
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Antrag mindestens bis zum statthaft ist.
Nach dem Gesetze vom werden Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von
Teilen derselben,
insoweit sie dem
Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung,
Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster
für denjenigen geschützt, auf dessen
Anmeldung die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster erfolgt
ist. Die neue Einrichtung braucht keine Erfindung zu sein, sie kann es aber sein.
Gleichwohl hat dies Gesetz einen dem §. 5 des
Patentgesetzes entsprechenden Schutz des Erfindungsbesitz gegen den
Eingetragenen nicht vorgesehen. Nur wenn der wesentliche
Anhalt
[* 4] der Eintragung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern ohne dessen
Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein (§. 4), wie dieser auch
Löschung
des Gebrauchsmusters beantragen kann (§. 6). Dieselbe kann im Fall offenkundiger Vorbenutzung im Inlande von jedermann beantragt
werden (§§. 1, 6).
(Congelatio). Wenn ein heftiger
Grad von Kälte anhaltend auf den Körper wirkt, so wird diesem die nötige
Wärme
[* 5] entzogen, das
Blut an der Oberfläche des Körpers stockt in seinen
Haargefäßen und häuft sich in den innern Organen,
besonders im
Gehirn,
[* 6] an, die Feuchtigkeit an der Oberfläche wird in
Eis
[* 7] verwandelt, sodaß einzelne
Stellen
und sogar ganze
Glieder
[* 8] brüchig werden wie
Eis. Eine unwiderstehliche Neigung zum Schlaf bemächtigt sich des Erfrierenden,
die bald in völligen
Verlust der Besinnung übergeht; der Puls ist nicht mehr fühlbar, der
Herzschlag kaum zu hören, die
Atmung kaum wahrnehmbar, der ganze Körper eisig kalt. So wird durch die Einwirkung der Kälte auf
den gesamten Körper ein Scheintod herbeigeführt, der nach längerer oder kürzerer Zeit, wenn keine Hilfe kommt, in wirklichen
Tod übergeht.
Nicht immer sind hierzu sehr hohe Kältegrade erforderlich; oft genug kommt die Erfrierung auch bei geringer Kälte
zu stande, wenn
Menschen, durch lange Märsche und
Hunger erschöpft oder durch
Branntwein betäubt, sich
am Wege niedersetzen und einschlafen und nun ein kalter
Wind ihnen rasch die Lebenswärme und das
Bewußtsein entzieht. Während
die Nordpolfahrer Parry, Scoresby und Roß mit ihrer Mannschaft monatelang eine Kälte von - 40 bis 50° C.
ohne Nachteil ertrugen, erlagen bekanntlich im Winter 1812 von dem durch Mutlosigkeit,
Hunger und
Ermüdung erschöpften
Heere
Napoleons bei einer weit geringern Kälte Tausende einem schrecklichen Erfrierungstode.
Gesunde und kräftige
Menschen widerstehen der Kälte viel länger als schwächliche; bei nahrhafter und kräftiger Kost,
bei der es namentlich nicht an Fetten und
Spirituosen fehlt, und bei ausgiebiger und lebhafter Körperbewegung
vermag sich der
Mensch an außerordentlich niedrige Temperaturgrade zu accommodieren. Bei drohender Erfrierungsgefahr ist
es von der größten Wichtigkeit, die eintretende Müdigkeit und
Schlafsucht durch unausgesetzte Muskelbewegungen zu überwinden,
da dieselbe bei passivem Verhalten sehr rasch in Scheintod und Erstarrung übergeht; spirituöse Getränke
wirken in diesem
Stadium nachteilig, da sie nur durch früher herbeigeführte Ermattung die
Schlafsucht befördern. Wie lange
ein
Mensch in einem solchen Erstarrungszustande bei kaum erkennbaren Lebenserscheinungen verbleiben kann, um dennoch wieder
zum Leben zurückzukehren, ist nicht genau bekannt, doch sind Fälle beobachtet, in denen ein solcher Zustand
tagelang gedauert hat,
Grund genug, um Wiederbelebungsversuche nicht allzu früh abzubrechen.
Die Behandlung Erfrorener erfordert große Vorsicht. Um einen solchen Scheintoten wieder in das Leben zurückzurufen, würde
man eine durchaus falsche, höchst schädliche Behandlung wählen, wenn man denselben rasch erwärmte. Die erstarrte
¶
mehr
Oberfläche würde schnell auftauen, und dadurch würden die Gewebe,
[* 10] Gefäße und Nerven
[* 11] gelähmt oder selbst zerstört werden.
Ein erfrorener Körper muß vorsichtig, damit kein Glied
[* 12] zerbricht, an einen Ort, welcher möglichst vor dem Wind geschützt
ist, gebracht werden. Hier entkleidet man ihn mit der größten Vorsicht und bedeckt ihn bis auf den
Mund und die Nasenlöcher mit Schnee,
[* 13] reibt ihn tüchtig damit ab und ersetzt den ablaufenden so lange mit frischem, bis
die Haut
[* 14] auftaut und so das erste Zeichen des wiederkehrenden Lebens erscheint.
Erst wenn sich Beweglichkeit der Glieder und Lebenswärme auf der Haut einstellt, entfernt man den Schnee
ganz und beginnt mit kalten nassen Tüchern oder mit kaltem Sand zu frottieren. Hat dieses die erwünschte Wirkung, so kann
man allmählich die Temperatur des Ortes erhöhen und die übrigen Belebungsversuche wie beim Scheintod (s. d.),
insbesondere künstliche Atmungsbewegungen, eintreten lassen. Hierauf versucht man durch Riechmittel (Salmiakgeist, Äther,
Hoffmannsche Tropfen, zerschnittene Zwiebeln) und innere Reizmittel (starken Wein, kalten Kaffee) das Bewußtsein
wieder zurückzurufen. Mit diesen Wiederbelebungsversuchen höre man nicht zu frühzeitig auf, da es schon wiederholt gelungen
ist, Erfrorene in das Leben zurückzurufen, die schon viele Stunden erstarrt gelegen hatten.
Hinsichtlich der örtlichen Wirkung der Kälte unterscheidet man ganz ähnlich wie bei den Verbrennungen
(s. d.) drei Grade der Erfrierung, deren erster sich durch Rötung und Schwellung der Haut sowie lebhafte brennende Schmerzen kundgiebt,
während sich beim zweiten mehr oder weniger ausgedehnte Blasen bilden, durch deren Zerfall die schleichend verlaufenden,
bisweilen bis auf den Knochen
[* 15] dringenden Frostgeschwüre entstehen; beim dritten Grad endlich wird das
betroffene Glied durch die vollkommene Aufhebung der Blutcirkulation und die Zerstörung der einzelnen Gewebselemente in eine
schwarze, gefühllose, kalte Masse verwandelt, welche nur allmählich durch eine demarkierende Entzündung von den gesunden
Teilen abgestoßen werden kann. (S. Brand.) Auch bei der Behandlung einzelner erfrorener Glieder ist die größte Vorsicht
anzuwenden; Schnee und eiskalte Wasserumschläge sind auch hier die besten und vor allen Dingen nötigen Mittel zur Wiederbelebung.
In leichterm Grade erfrorene (sog. erbällte) Körperteile unterliegen einer schleichenden Entzündung, die sich durch einen
gelähmten Zustand der Haargefäßchen von andern unterscheidet und gern im Winter Rückfälle macht.
Man muß diese sog. Frostbeulen (perniones) im Sommer und Herbst fleißig mit belebenden spirituösen
Mitteln waschen. Dazu dienen am besten Kampfergeist, Steinöl mit Spirituösen vermischt, verdünnte Kantharidentinktur, Bepinselung
mit Jodtinkturu. dgl. Im Winter, wenn sich die Stellen frisch entzünden, bedeckt man sie mit milden Salben oder überzieht
sie mit Tischlerleim, Ichtyolsalbe oder Kollodium, wendet auch wohl nach Umständen Blutegel
[* 16] und andere
entzündungswidrige Mittel an. -