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Grbunwürdigkeit oder Indignität. Im röm. Rechte wurde in gewissen von dem Gesetze bestimmten Fällen eine testamentarische oder gesetzliche Erbscbaft und selbst ein Vermächtnis dem Berufenen oder Be- dachten wegen Unwürdigkeit entzogen. Es handelte sich hauptsächlich um Impietät Mißachtung) gegen den Erblasser oder dessen Willen. Tas Entzogene (sog. 6l6pticium) wurde ursprünglich nur dem Fiskus, später auch andern würdigern Personen zugewiesen.
Die erheblichsten Gründe sind: absicht- liche oder fahrlässige Herbeiführung des Todes des Erblassers, Zerstörung oder Beseitigung des Testa- ments, arglistige Verhinderung an der Errichtung oder Änderung einer letztwilligen Verfügung. Das Preuft. Allg. Landr. 1,12, §§. 590 fg., 600 fg.'; II, 16, 8. 18, das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 2277-79, 2425, der Ooäo civil Art. 727-730, 1046, 1047, ein württemb. Gesetz vom das Österr. Bürgert.
Gesetzb. §§. 540-543 und der Deutsche [* 2] Entwurf §§.2045 fg. haben das Institut unter Ein- schränkungen der Gründe und Abweichungen im einzelnen aufgenommen. Grbverbrüderung(^0nfi-Ht6ruitH3), ein Rechts- geschäft, welches nur unter Familien des hohen Adels und hier seit dem Ende des 14. Jahrh, häufiger vorkommt. Erbverzicht wird ein Vertrag genannt, dessen Inhalt dahin geht, daß nach dem Äussterben der successionsfäbigen Mitglieder der einen Familie, oder doch der männlichen Mitglieder derselben, die andere Familie, d. h. der uach deren Succcssions- ordnung Nächstberechtigte, succedieren soll.
Vertrag- schließende Parteien sind die Familien. Regelmäßig räumten die Familien sich gegenseitig Rechte ein. Soweit es sich um lehnbare Territorien handelte, bedürfte der Vertrag der Bestätigung seitens des oder der Lehnsherren. In älterer Zeit bediente man sich der Form der Vergabung von Todes wegen. Gleichzeitig pflegten die beiderseitigen Untertbanen den Vertragschließenden zu huldigen- diese nahmen die Titel und Wappen [* 3] der verschiedenen Familien an. Später erhielt die Erbverzicht die Form und Natur eines Erbvertrages.
Für die Versorgung der Witwen und die Dotation der Töchter einer im Mannsstamme ausgestorbenen Familie blieb deren Familiengesetz maßgebend. Nach der herrschenden Meinung kann wenigstens in denjenigM Staaten, welcbe eine Ver- fassung haben, derzeit eine Erbverzicht nur unter Mitwirkung der Landesvertretung geschlossen werden; meist wird auch die Mitwirkung der Aguaten erforderlich sein. Die früher geschlossenen Erbverzicht werden noch als rechts- beständig angesehen, insbesondere der 1642 wegen der Erbfolge in Mecklenburg [* 4] geschlossene Vertrag. Mit den Erbverzicht wurden nicht selten Erbeinig u n g e n (unioiin8 Ii6i'6(1iwi-mch verbunden, Schutz- und Trutz- bündnisse, welche zugleich die nachkommenden Ge- schlechter verpflichten sollten. -
Vgl. Stobbe, Hand- buch des deutschen Privatrechts, §§. 299, VI, 310, Grbvermächtnis, s. Erbe. Ml, IV. Grbvertrag, im allgemeinen ein Vertrag, welcher unmittelbar die Beerbung eines der Ver- tragschließenden oder beider zum Gegenstande hat. Je nachdem derselbe die Gewährung eines Rechts auf die Erbschaft als Erbe überhaupt oder zu einem Bruchteile (Erbverzicht im engern Sinne, neuerlich meist Erb - cinsetzungsv ertrag genannt) oder den Verzicht auf eine künftige Erbfolge (Erbverzicht) zum Gegenstande hat, spricht man von affirmativem oder negativem Erbverzicht. Werden nur bestimmte Stücke des Nachlasses oder eine Geldsumme zugesichert, so uennt man den Vertrag einen Vermächtnisver- trag (s. d.).
Der Erbeinsetzungsvertrag erzeugt einen Anfallsgruud (s. Anfall), welcher in Wirk- samkeit tritt, wenn der Erblasser verstirbt und der Vertragserbe ihn überlebt. Aber zum Unterschied vom Testament kann der Erblasser diese letztwillige Verfügung nicht ohne Zustimmung des eingesetzten Erben zurücknehmen. Nur Veräußerungen unter Lebenden sind ihm gestattet. Die Vertragschließen- den können sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dem röm. Rechte war der Erbverzicht nicht bekannt.
Der l^oäe civil gestattet nur die vertragsmäßige Erbeinsetzung in Ehestiftungen, aber hier Dritten ebenso wie den Ehegatten, Art. 893,895, 1082, 1093,1389. Ohne Beschränkung auf gewisse Personen lassen den Erb- einsetzungsvertrag zu, außer dem Gemeiuen deutschen Rechte, das Bayrische Landr. III, 11, §. 1, das Würt- temb.Landreckt von 1610, IV, 1, §. 2, das Preuß. Allg. Landr. 1,12, §§.617 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2003, 2542, 2557 u. a. Andere Rechte gestatten nur Ehegatten oder Verlobten einen Erbverzicht zu schließen, z. B. Österr.
Vürgerl. Gesetzb. §§. 602, 1249 fg., Fraukfurter Reformation, Landcsordnung u. a. Um durch Erbverzicht über seinen dereinstigen Nachlaß verfügen zu können, bedarf der Verfügende nicht nur der Fähigkeit, letztwillig zu verfügen, sondern auck der Vertragsfähigkeit. Nach dem Gemeinen Rechte ist für Bevormundete die Genehmigung des Vormundes erforderlich; das Sächs. Vürgerl. Ge- setzb. §. 2545 versagt Bevormundeten die Befugnis zur Errichtung eines Erbverzicht. - Für die Annahme- erklärung bestimmt das geltende Recht zumeist nur die Anwendung der allgemeinen Vertragsgrund- sätze, insbesondere auch in Ansehung der Vertretung. ! Für das Gemeine Recht wird von der herrschenden ! Meinung angenommen, daß die Beobachtung einer ! Form nicht erforderlich sei, sodaß selbst der münd- liche Abschluß genügen soll.
Testamentsform ver- langen: das Preuß. Allg. Landr. 1,12, §§.621-623 (für Ehegatten und Verlobte genügt außergericht- liche Aufnahme, wenn aber die Ehefrau durch den Vertrag an ihren Rechten etwas verlieren soll, ge- richtliche Form unter Zuziehung eines Beistandes, II, 1, §. 441; Allg. Gerichtsordn. II, 1, §. 10, Nr. 5), das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2546, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1249 (Erfordernisse des schrift- lichen Testaments). Gerichtlichen Abschluß des Erbverzicht verlangen das Bayrische Landr.
III, 11, §.1 (er- setzt durch notarielle Beurkundung nach dem bayr. Gesetz vom die meisten thüring. Rechte und einige andere Rechte geringern Geltungs- gebietes. Das Gleiche gilt zumeist auch wegen der Aufhebung oder Änderung des Erbverzicht. Der Eingesetzte ist nach dem Tode des Erblassers in derselben Lage wie der Testamentserbe, d. h. er hat leine Verpflich- tung , die Erbschaft zu erwerben oder nicht auszu- schlagen (s. Erbschaftserwerb). Der Erbeinsetzungö- vertrag darf fo wenig wie das Testament das Pflicht- teilsrecht außer Acht lassen. -
Vgl. Stobbe, Hand- buch des deutschen Privatrechts (Berl. 1882-85), Hartmann, Zur Lehre [* 5] von den Erbverzicht (Vraunschw. 1860).
Grbverzicht, der Verzicht auf ein Erbrecht, über den Verzicht auf ein angefallenes Erbrecht (Aus- schlagung) s. Erbschaftserwerb. Nach den meisten Rechten ist ein einseitiger Verzicht auf das künftige Erbfolgerecht unwirksam, so insbesondere nach dem ^ Gemeinen'Rechte; ausdrücklich ausgesprochen ist dies 16* ¶