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Grbfenrost, s. Erbse. Grbsenstein, Pisolith, ein Kalkstein, der aus erbsengroßen kugelrunden Körnern mit konzentrisch- schaliger und radial-faseriger Zusammensetzung be- steht (s. Abbildung). Die aus Aragonit [* 2] bestehenden Schalen haben meistens als innersten Kern ein Quarzkörnchen, Feldspatstückchen oder anderes frem- des Partikelchen überkrustet. Der Erbsünde hat sich aus beißen kalkhaltigen Quellen abgesetzt; im Spiel der aufsteigenden Quellen wurden die wachsenden Kü- gelchen schwebend erhalten und in steter drehen- der Bewegung so lange umhüllt, bis sie, zu schwer geworden, niederfielen und sich mit den bereits fertigen vereinigten.
Visweilen überspannt auch eine äußere gemeinsame Schalenzone zwei oder mehr innere kleinere Kügelchen. Abwechselung von Hellern und von gelblichbraunen (vielleicht durch organische Stoffe gefärbten) Zonen macht den ^chalenaufbau noch deutlicher. Die schönsten, oft zu Platten ver- schlissenen Erbsünde liefern die Thermen von Karlsbad in Böhmen; [* 3] andere Fundpunkte sind der Festungsberg bei Ofen und Felsö-Lelocz in Ungarn, [* 4] Vogelsberg in Oberkrain, Vichy-les-Bains.
Erbsenstrauch, s. (^r^ima. Erbstand, gleichbedeutend mit Erbpacht (s. d.). Erbstände, Stände, die sich vererben, nament- lich vom Vater auf den Sohn; in socialer Be- ziehung also z. V. die erblichen Kasten des alten Indiens und Ägyptens, die Leibeigenen des Mittcl- alters; in polit. Beziehung der Erbadel, z. V. Eng- lands, der als solcher polit. Rechte (Mitgliedschaft im Oberhause) ausübt. ^Statthalter. Erbstatthalterschaft (der Niederlande), s. Erbstollen, ein besonderes, mit keinem Gruben- eigentum zusammenhängendes Vergwerkseigentum.
Zweck des Unternehmens ist es, den schon vor- handenen Gruben Wasser- und Wetterlosung zu verschaffen (das Gebirge aufzuschließen). Die Erb- stollengercchtigkeit wird, wie das Vergwerkseigen- tum, erworben. Die Gebührnisse, worauf ein Erbsünde. An- spruch hat, wenn er seine Leistungen vollständig er- füllt und zugleich die Erbteufe einbringt, d. b. wenn cr in einer gewissen Tiefe in das Feld der Grube ein- tommt, sind in der Regel der Stollenhicd (das Mi- neral, welches beim Treiben des Stollens gewonnen wird), der vierte Pfennig, bestehend in dem Ersatz des vierten Teils des Kostenaufwandes, und das Stollenneuntel, der neunte Teil der Bruttoausbeute.
Geschieht die Lösung nicht durch offenen Durchbruch, sondern mittelbar durch Klüfte u. s. w., so kann der Stöller nur das halbe Neuntel beanspruchen. Sind keine Anbrüche vorhanden, die Lösung wird aber mittelbar durch andere Gruben bewirkt, so steht ibm ein Wassereinstandsgeld als Stollensteuer zu. Wird nn tieferer Stollen eingebracht, so enterbt er den Vrocklialis' Konvcrsations-Lexikon.. 14. Aufl. VI. obern und die Gebührnisse gehen auf den untern Stollen über. - Die neuern Berggesetze in Deutsch- land und Österreich [* 5] erkennen zwar die vorhandenen Erbstollenrechtc als rechtsbeständig an, lassen aber, da die Erbsünde durch den Tiefbaubetrieb und die gesteigerte Anwendung von Dampfmaschinen [* 6] entbehrlich ge- worden sind, eine weitere Verleihung nicht mehr zu. Erbsünde (lat. i6c"ttum ori^in^w oderoi'^iuis oder Ii6r6(IitÄi-i!.lm), in dem kirchlichen Glaudens- systeme die durch Adams Fall (peccHtnin oriFinemä) entstandene, durch die Zeugung auf alle Menschen fortgepflanzte gänzliche Verderbnis der Vernunft und des Willens (peccHtain oriZinkwin), wodurch die Menschen von Natur zur Erkenntnis und Liebe Gottes und des Guten gänzlich untüchtig und zu allem Bösen begierig sein sollen, wofür sie Gottes Zorn teils mit dem leiblichen Tode bestraft, teils zum ewigen Tode, d. b. zur Verdammung in der Dolle, bestimmt habe.
Man gründete diese Lehre [* 7] in der Kirche vornehmlich auf die Stellen Gal. 3,22; 5,17;. Rom. 3,23. fg.;
5,12;
11,32, die indes nur die allgemeine Verbreitung der Sünde im mensch- lichen Geschlechte bezeugen." Die älteste Kirche kannte diese Lehre noch nicht;
vielmehr hielten die ältern Kirchenlehrer im Gegensatze zu den Gnostikern, die die Sündhaftigkeit der Menschen auf ihre Natur- beschaffenheit begründeten, an der menschlichen Willensfreiheit fest, wenngleich der Tod nicht als Naturgefetz, sondern (nach Röm. 5,12) als Folge der Sünde Adams betrachtet wurde.
Die Meinung des Origenes, daß der Ursprung der l^ünde in einem vorirdischen Freiheitsmißbrauche (Seelenfall) zu fuchen fei, wurde als ketzerifch verworfen und als die Hauptursache der ^ünde die Sinnlichkeit be- trachtet, deren Reizen aber der Mensch ebenso wie den teuflischen Versuchungen widerstehen könne. Diese Vorstellungen hielten die griech. Kirchenlehrer im wesentlichen fest. In der lat. Kirche nahm schon Tertullicm den paulinischen Gedanken wieder auf, daß sich mit der Sterblichkeit auch die Sündhaftig- keit von Adam auf alle Menfchen fortgepflanzt habe; doch wollte er den ererbten Hang zum Bösen weder als wirkliche Sünde noch als unwiderstehlich fasfen.
Die strenge Lehre über die Erbsünde entwickelte zuerst Auguftinus im streit mit Pelagius und dessen Ge- sinnungsgenossen (s. Pelaqianer) und setzte auf den Synoden'zu Kartbago (412, 416, 418) die Ver- dammung seiner Gegner durch, während die morgen- länd. Synoden von Jerusalem [* 8] und Diospolis (415) günstig für sie entschieden. Eine Modifikation der Ansichten des Pelagius war die Lehre der Semi- pelagianer (s. d.), die unter dem Namen der Augusti- nifchen im Mittelalter herrschend blieb, während die echte Lehre des Augustinus für ketzerifch galt.
Ziernach bildete sich seit Anselm von Canterbury und Thomas von Aquino die scholastische Lehre aus, wonach durch Zurechnung der adamitischen Schuld an alle natürlich geborenen Nachkommen zwar der Verlust der ursprünglichen Vollkommenheit, aber nur eine Schwächung der menschlichen Natur durch die ihres Zügels beraubten sinnlichen Triebe eingetreten sei. Da5 Tridentinische Konzil hat diese Lehre im Gegensatze zum Protestantismus dogmatisiert. Hier- nach ist Christus als übernatürlich erzeugt von der Erbsünde frei. Die im 12. Jahrh, zuerst aufgestellte Lehre, daß auch Maria ohne Erbsünde geboren sei, hat Pius IX. zum Dogma erhoben. Die Reformation des 16. Jahrh, erneuerte die Augustinische Erbsündcnlehre. Luther hatte im 16 ¶