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len, die Erbschaftslasten zu übernehmen, sodaß zwischen den Vertragschließenden dasselbe Resultat herbeizuführen ist, wie wenn der Käufer Erbe ge- worden wäre. Doch haftet der Erbschaftsverkäufer für die EntWährung (s. d.) einzelner Erbschafts- sachen nicht, wenn er in dieser Beziehung keine Garantie übernommen hat. Dagegen hat er für den Bestand des Erbrechts einzustehen, auf dessen Grund er veräußert hat. Die Erbschaftsgläubiger verlieren ihre Rechte gegen den Verkäufer nicht, sie können sich aber auch unmittelbar an den Erb- schaftskäufer halten, welcher mit dem Erbschaftssteuer die Erb- schaftsfchulden übernommen hat.
Die Erbschafts- klage (s. d.) gegen dritte Personen und die Klagen gegen den Miterben stehen dem Käufer nach Ge- meinem Necht und nach dem Sächs. Bürgert. Ge- setzb. ß. 2379 ohne weiteres zu; nach dem Teut- schen Entwurf §. 490, wenn sie ilnn abgetreten sind. Nach Preuß. Mg. Landr. I, 11, §ß. 445 fg. hat der Erbschaftssteuer die Bedeutung, daß das Erbrecht und in dem- selben alle zur Erbfchaft gehörigen Rechte unmittel- bar auf den Erben übergehen; doch bleibt den Gläu- bigern und Vermächtnisnehmern auch hier der Ver- käufer neben dem Käufer verhaftet.
Eine bcfondere Form ist für den Erbschaftssteuer in den Gesetzen nicht vorgeschrie- ben, vielmehr sind die allgemeinen landesgesetzlichen Vorschriften über die Form der Verträge maßgebend. Grbschaftsklage (lat. Ii6reäitHti8 Mitio). Da der Erbe alle die Rechte, welche zum Vermögen des Erblassers gehören, so hat, wie sie der Erblasser hatte, kann er Klagen aus solchen Rechten so anstellen, wie sie der Erblasser hätte erheben können, z. B. dachen, welche sich im Besitz dritter Personen befinden, aber dem Erblasser gehörten, von diesen mit der Eigen- tumsklage (Vindikation) abfordern, die Kaufklage auf Leistung der dem ErblaMr verkauften, aber nicht gelieferten Ware erheben.
Das sind die sog. erbschaftlichen Singularklagen. Behauptet aber der dritte Besitzer von Erbschaftsfachen oder der Besitzer des ganzen Nachlasses, selbst Erbe zu sein oder be- sitzt er ohne Titel, so kann der Erbe auch gegen ihn die Erbschaftssteuer auf Herausgabe alles dessen erheben, was er vom Nachlaß innehat, wenn dies auch nur eine einzelne Sache ist, auch auf Zahlung einer Schuld, wenn der Beklagte behauptet, von Zablung der- selben dadurch befreit zu sein, daß er selbst der Erbe des Gläubigers ist.
Die Erbschaftssteuer hat die Natur einer dinglichen Klage (s. ^ctio), weil sie gegen jeden dritten^Vesitzer geht, welcher so wie angegeben be- sitzt, (^ie ist der Vindikation (s. Eigentumsklage) verwaudt, geht auch wie diese gegen den sog. ücwz 1)03868801'. Eine negatorische Erbschaftssteuer hat das Recht nicht ausgebildet. Nach röm. Recht konnte der Beklagte, welcher Erbe zu sein behauptete, fordern, daß er nur mit der Erbschaftssteuer, nicht mit der erbschaftlicken Singular- tlage belangt würde (us pi'^^näicium Ii6i'6äit^ti t^lU).
Diese Einrede wurde auch im heutigen Ge- nieinen Rocht zugelassen. Das Reichsgericht hat aber ausgesprochen, daß sie, seit die Civilprozeß- ordnung gilt, soweit nicht mehr gilt, als die Erbschaftssteuer im konkreten Fall nicht die Haftung des Beklagten ein- schränkt. (Vgl. Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 1, Nr. 1353 ä, 1600.) Jeden- falls kann die Singularklage event, mit der Erbschaftssteuer ver- bunden werden. Die Erbschaftssteuer kann auch dcr erheben, welcher loco kercxlis ist, also dem Erbschaftsver- mächtnisnehmer (s. Erbschaftsvermächtnis).
Die Klage erstreckt sich auch auf dasjenige, was an die Stelle von Nachlaßgegenständen getreten ist. Be- schränkter als bei der Eigentumsklage (Vindikation) ist die Haftung des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers, ausgedehnter als dort ist sein Anspruch auf den Ersatz von Verwendungen. In dem Rechtsstreite liegt dem Beklagten ob, wenn Kläger sein Erbreckt darthut und feststeht, daß der Beklagte in den Be- sitz des Nachlasses gekommen ist, ein Nachlaßver- zeichnis aufzustellen und dasselbe durch einen Offen- barungseid zu bekräftigen. Das Sächs. Vürgerl. Gesetzbuch hat im Anschluß an das Gemeine Recht in den §§. 2291-2323 ein- gehende Vorschriften über die Erbschaftssteuer und Klagen auf einzelne Erbsckaftsgegenstä'ndc aufgenommen. Das Preuß. Allg. Landrecht fowie der (^oäe civil haben sich völlig der Regelung enthalten. - Das Osterr. Bürgert. Gesetzbuch beschränkt sich darauf, in den zz. 823, 824 die Zulässigkeit der Klage auszu- sprechen und in Ansehung der bezogenen Früchte und der Verwendungen auf die Grundsätze der^ Eigentumsklage zu verweisen. - Der Deutscke Ent- wurf giebt die Erbschaftssteuer gegen den, welcher auf Grund eines von ibm in Änspruck genommenen Erbrechts einen Erbschaftsgegenstand vorenthält (ß. 2080), regelt die Haftung des Erbschaftsbesitzers in einer der Tbatsache, daß er eine Masse besitzt, entsprechen- den Weise (§§. 2082, 2084), läßt ihn, wenn er mit Eingularklagen belangt wird, nur nach Maßgabe der Erbschaftssteuer basten (§. 2088) und giebt eine der Erbschaftssteuer analoge Klage einer für tot erklärten oder für tot erachteten Perfon, wenn sie thatsächlich noch lebt (§. 2089). Erbschaftssteuer, eine allgemeine Vermögens- steuer, die nicht regelmäßig periodisch, sondern nur dann erhoben wird, wenn ein Vermögen wegen des Todes seines Besitzers in andere Hände über- geht.
Man unterscheidet die Erbschaftsgebüh- ren, welche die mittels Stempel oder in anderer Form erhobene Vergütung für die staatliche Mit- wirkung bei der Nachlaßregulicrung darstellen, und die eigentliche Erbschaftssteuer, die von einigen auf eine Art von Mitcrdcrecht de5 Staates zurückgeführt, von andern aber nur als eine den allgemeinen finanzwirtfchaft- licken Principien entsprechende Besteuerung eines außerordentlichen, unverdienten Vermögenszuwach- ses angesehen wird.
Von socialistischer Seite ist man über den erstern Standpunkt noch weit hin- ausgegangen, indem man unter dem Namen einer Erbschaftssteuer eine allgemeine Konfiskation des Privatver- mögens durchführen wollte. Abgesehen von solchen ertremen Anschauungen ist es ohne Zweifel den finanMiffenschaftlichen Grundfätzen angemessen, daß die Erbschaftssteuer mit der Entfernung der Verwandtfchaft der Erbenden einen steigenden Prozentsatz des über- gehenden Vermögens bilde, der sein Marimum bei dem Erblasser gar nicht verwandten Erben erreicht.
Vermächtnisse und Schenkungen von Todes wegen sind natürlick ebenfalls entfprcchend zu behandeln. Hn den deutfchen Staaten bestehen mit Ausnahme Elsaß-Lothringens uur unvollständige Erbschaftssteuer, nämlich solche, welche die Erbfolge in direkter Linie frei lassen und nur Seitenvcrwandte oder NichtVerwandte tref- fen. In Preußen [* 2] wurde im Winter 1890 feitens der Regierung eine Neuregelung der Erbschaftssteuer vorgeschlagen, wobei auch Ehegatten und Kinder zur Erbschaftssteuer heran- gezogen werden sollten. Der Versuch ist indes nicht gelungen; vielmehr gelangten nur die gleichzeitig vorgeschlagenen technischen Verbesserungen des Ge- setzes vom zur Annabme (Gesetz vom Die zur Zeit in Deutschland [* 3] gel- tenden Erbschaftssteuersätze (ProzentevomWerte des ¶