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Erbe zeigt (pro lisreäe F68tio). Der Erbe kann also die Erbschaft an t r e t e n oder au s sch l a g e n, ebenso wie auch nach den geltenden Rechten der Vedachte das Vermächtnis (s. d.) ausschlagen kann (nach Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge- meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8, nach den Thüringer Erbgesetzen, nach dem (^odo civil in andern als den oben bezeichneten Fällen und endlich nach dem Asterr. Bürgerl.Gcsetzb.§§.547,550,533,534. Nach beiden Systemen ist die Ausschlagung (abgesehen von der Ausschlagung der 8ui, die noch in drei Jahren zurückgenommen werden taun), nach dem zweiten auch die einmal erklärte Erbschaftsantretung (ab- gesehen etwa von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, s. d.) unwiderruflich.
Auch nach dem ersten System schließt die innerhalb der Frist abge- gebene Erllürung, Erbe sein zu wollen, das Recht der Ausschlagung aus. Für die Erklärung der An- nahme oder der Ausschlagung ist nach Gemeinem Recht, nach dem Sächs. Gesetzbuch und nach den Thüringer Erbgesetzen keine Form vorgeschrieben, nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §§. 398 fg. muß die Entsagung vor Gericht oder in notariell beglaubig- ter, eigenhändig unterschriebener Urkunde, nach l^oäe civil Art. 784 zu gerichtlichem Protokoll, nach dem Deutschen Entwurf in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Ausschlagung und Antritt werden auf die Zeit des Anfalls der Erbschaft zurückbezogen, sodah im Fall des Antritts der Erwerb als schon beim Anfall gemacht, im Falle des Ausschlagens der Ausschlagende als niemals berufen gilt. Eine Erbschaft kann derselben Person aus meh- rern Gründen anfallen, z. V. aus dem Testamente und auf Grund der gesetzlichen Erbfolge. Im röm. Rechte konnte dies so, daß ein Teil der Erbschaft aus dem Testamente, ein anderer kraft gesetzlicher Erbfolge erworben wurde, nur bei Soldatentesta- menten vorkommen.
Einige geltende Rechte geben besondere Vorschriften, z. V. Prcusi. Allg. Landr. 1,9, §§. 401 (Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge, wenn aus dem Testamente entsagt wird), 405 (Unabhängigkeitdes Vertragserbrechts); Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 808 (wie erstere Vorschrift). In einem gewissen Zusammenhange mit dem Erbschaftskauf steht die Frage, ob und inwieweit der Erbe eigenmäch- tig von dem Nachlaß Besitz ergreifen kann. Wäh- rend für das Gemeine Recht in dieser Hinsicht Be- schränkungen nicht bestehen, bestimmen einzelne Rechte, daß der Erbe sich stets gegenüber dem Nach- laßgerichte als Erbe auszuweisen habe, und daß ihm der Nachlaß, erst nachdem dies geschehen, von dem Gerichte ausgehändigt werde (z.B. in Württem- berg und Baden; vgl. neuestens die Vadische Ver- ordnung vom Auf ähnlichem Boden steht das osterr.
Recht, welches davon ausgeht, daß das Erbrecht vor Gericht verhandelt und von dem Gerichte die Einantwortung des Nachlasses bewirkt wird, daß also der Nachlaß nur dem rechten Erben ausgefolgt wird, aber auch nur der reine Nach- laß, d. h. frei von Schulden und Lasten. Das Bayrische Landr. 111, 1, 8.17 läßt stets die Ver- lassenschaft obsignieren (man spricht demgemäß von Obsignation des Nachlasses), d. h. versiegeln, bez. in gerichtliche Obhut nehmen, mit der einzigen Ausnahme, wenn nach dem Tode der Ehefrau der Mann noch lebt; in einer großen Zahl von Fällen soll nach dem Gcneralmandat vom das Gericht sich einmischen.
Andere Rechte lassen den Nachlaß nur in gewissen Fällen versiegeln oder sogar inventarisieren, insbesondere wenn der Erbe unbekannt oder abwesend oder minderjährig ist, oder sich nicht meldet. Zu den letztern gehört der Ooäe civil, Art. 819; ihm ist aber überdies eine gerichtliche Einweisung in gewissen Fällen bekannt, z. V. wenn uneheliche Kinder als gesetzliche Erben oder der über- lebende Gatte oder der Fiskus erben (Art. 724, 770, 773) und in einigen Fällen der testamentarischen Erbfolge (Art. 1007, 1008). (S. Erbe.) Zu den lctztern gehört weiter mit einigen Maßgaben das preuß. Recht (Preuß. Allg. Landr. I, 9, §z. 461 fg., Vormundschaftsordnung vom ß. 15). Das Sächs.
Bürgert. Gesetzbuch schreibt im §. 2349 vor, daß die Erbteilung gerichtlich zu erfolgen habe, wenn ein Erbe darauf anträgt oder wenn Bevor- mundete als Erben beteiligt sind. Von den Rechten geringern Geltungsgebietes wird zum Teil vorge- schrieben, es müsse stets ein Verfahren vor dem Nachlaßgerichte stattfinden, falls das Inventarrecht geltend gemacht wird. Wenn derjenige, welchem die Erbschaft kraft Testa- ments als Alleinerben angefallen ist, ausschlägt, so wird nach Gemeinem Rechte das Testament in der Regel unwirksam (äestituturn), indessen giebt es ge- wisse Ausnahmefälle (s.Transmission); sind mehrere Erben eingesetzt, so tritt Anwachsung (s. Anwach- sungsrecht) ein, sofern ein Ersatzerbe nicht bezeichnet ist; in Ermangelung eines solchen und emes Mit- erben fällt die Erbschaft an den gesetzlichen Erben.
Handelt es sich um einen gesetzlichen Erben, der an- zutreten hat, so fällt die Erbschaft nach einigen dem Fiskus, nach andern den folgenden gesetzlichen Erben an, soweit nicht auch hierÄnwachsung platzgreift. In Ansehung des 8uu3, für welchen der Erbschafts- antritt erforderlich ist, wird es rechtlich so angeseben, als wenn er gar nicht Erbe geworden wäre. Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch greift zu der Annabme (Fiktion), als wäre der Ausschlagende vor dem Erb- lasser gestorben (ebenso für die Fälle der Unwürdig- keit und Enterbung, §z. 2278, 2599). Das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 406 läßt denjenigen an die Stelle des Ausschlagenden treten, welchen der rechts- beständige Wille des Erblassers oder in dessen Er- mangelung die Gesetze als den nächsten nach ihm be- rufen. - Der ^oclo civil bestimmt in Art. 785, 786, der Ausschlagende sei so anzusehen (68t c6U86), als wäre er nie Erbe geworden; wenn das Anwack- sungsrecht nicht Raum finde, so sei der nächstfol- gende Grad berufen.
Grbschaftsgebühren, s. Erbschaftssteuer. Grbschaftsgeld, s. Abschoß. Grbschaftskauf. Zum Verkauf einer Erbschaft ! ist derjenige berechtigt, welchem eine Erbschaft an- gefallen ist. Nach Gemeinem Recht, dem Sächs. Ge- setzb. §8. 2372 fg., dem Ooäs civil Art. 1696 fg., Österr. Gesetzb. §'§. 1278 fg., dem Züricher Gesetzb. tz§. 2141 fg. und dem Deutschen Entwurf §z. 488 fg. hat der Erbschaftskauf die Bedeutung, daß der Verkäufer die einzelnen zur Erbschaft gehörigen Gegenstände dem Käufer zu übertragen hat, die machen zum Besitz nnd Eigentum, die Forderungen durch Abtretung, soweit der Erbschaftsverkäufer von dem Erbschaftskauf zur Erbfchaft gehörige Gegenstände veräußert, For- derungen eingezogen hat, nnift er dem Käufer den Wert gewähren. Dagegen ist der Käufer dem Ver- käufer verpflichtet, die Erbschaftsschulden zu