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willigen Verfügung des Erblassers, mag diese eine letztwillige Verfügung im engern Sinne, also ein Testament (s. Letztwillige Verfügung) oder ein Erb- vertrag (s. d.) sein. Neben diesen Verufungsgründen kommt, soweit gewisse Personen als Erben eingesetzt werden müssen, das sog. Noterbrecht (s. Noterben und Enterbung), soweit gewissen Personen nur ein ge- wisser Betrag hinterlassen werden muft, das Pflicht- teilsrccht (s. Pflichtteil) in Frage. Die Rechtsnormen des Erbschaftserwerb beschränken sich nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge und deren Grund, l^ie umfassen auch den Erwerb der Erbschaft (f. Erb- schaftserwerb und Erbteilung), die Sondernachfolge durch Vermächtnis und die Lebre vom Testaments- vollstrecker. -
Vgl. Mayer, Die Lehre [* 2] vom Erbschaftserwerb nach bcutigem röm. Recht (Berl. 1840);
Vering, Römi- sches Erbschaftserwerb in histor. und dogmatischer Entwicklung (Heidelb. 1861);
Koeppen, System des heutigen rö- mischen Erbschaftserwerb (Jena [* 3] 1862-64);
ders., Lehrbuch des heutigen römischen Erbschaftserwerb (2 Abteil., Würzb. 1886-88); Echirmer, Handbuch des römischen Erbschaftserwerb (Lpz. 1863); Tewes, System des Erbschaftserwerb nach heutigem röm. Reckt l2 Abteil.,ebd. 1863-64);
Unger,Das österreichische Erbschaftserwerb 13. Aufl., ebd. 1879);
Zürn, Handbuch des preuß. Grbrezeß, s. Erbteilung. ^E. (Berl. 1892).
Grbrichter, ein Richter, dessen Amt ein erd- licher Besitz ist (f. Erbgerichtsbarkeit); dann aber auch wie Richter vielfach den Schulzen bezeicknet, der Erbschulze, also der Ortsvorsteher, welcher sein Amt kraft des ererbten Erbsckulzenguts (Erbricbter- lehns) ausübt. Die Einrichtung ist in Deutschland [* 4] durch die Gesetzgebung dieses Jahrhunderts besei- tigt, in den östl. Provinzen Preußens [* 5] erst durch die Nreisordnung vom Erbschaft, in der Nechtssprache das Vermögen des Erblassers, welches auf den Erben übergeht.
Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch umschreibt im §. 2000: «das auf andere übergehende Vermögen eines Verstorbenen in seiner Gesamtbcit ist die Erbschaftserwerb», fügt aber vorsorglich hinzu: «die Erbschaftserwerb umfaßt die Rechte und die Verbindlichkeiten des Verstorbenen». Alan spricht auch von Erbschaftserwerb zur Bezeichnung der recht- licken Stellung, in welcher der Erbe sich befindet, z. B. «die Erbschaftserwerb wird verkauft», «jemand bat eine Erbschaftserwerb ge- macht». Endlich wird der Ausdruck Erbschaftserwerb auch verwendet, um das Recht, Erbe zu werden, zu bezeichnen, z. B. jemand hat Aussicht auf eine Erbschaftserwerb. Das Preuft.
Allg. Landrecht versteht unter Verlassenschaft den In- begriff aller Sachen und Rechte eines Verstorbenen und unter Erbschaftserwerb diesen Inbegriff in Beziehung auf den- jenigen, welcher denselben überkommt, l, 2, §ß. 34, 35, ergänzt aber die letztere Umschreibung in I, 9, §. 350 durch Beifügung der «Pflichten» zu den «Sachen und Rechten». Entsprechend bestimmt das Osterr. Vürgerl. Gesetzbuch im §. 532: die Verlassen- schaft in Beziehung auf den Erben wird Erbschaftserwerb genannt. Neben dem Worte Erbschaftserwerb wird nicht selten für die Gesamtheit der einzelnen Stücke oder Bestandteile des Vermögens des Erblassers, sowohl der ak- tiven als der passiven, wenn die Veziebuug auf den Erben nicht in Betracht kommt, der Ausdruck Ver- lassenschaft oder Nachlaß gebraucht. Jedoch ist die Gesetzessprache nicht immer genau in der Unter- scheidung, z. B. beim Gebrauch der Worte Erb- schaftsgläubiger und Nachlaßgläubiger. - Die Zivilprozeßordnung fpricht im §. 28 von einem Ge- richtsstände der Erbschaftserwerb. Zuständig ist das Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. In diesem Gerichtsstande können auch Klagen der Nachlaß - gläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben als solche erhoben werden unter den dort angegebenen Voraussetzungen, außerdem Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Teilung der Erbschaftserwerb zum Gegenstände haben.
Ruhende Erbschaftserwerb (Ü6i'6äitH8 Mcon") heißt die Erbschaftserwerb, für welche ein Erbe deshalb noch nicht vorhanden ist, weil es nach dem geltenden Rechte zuvor einer Erb- schaftsantretung (f. Erbschaftserwerb) bedarf, oder weil eine wirksame Erbschaftsberufung noch nicht vorliegt, z. B. nach Gemeinem Rechte im Falle einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung. Von einem Pfleger loni-Htoi-) der ruhenden Erbschaftserwerb wird im Gemeinen Rechte mindestens in einigen hierher gehörenden Fällen gesprochen, z. V. wenn der vermutliche Erbe noch nicht geboren ist, oder wenn der Rechtsstreit über die Erbschaftserwerb noch nicht sofort entschieden werden kann, etwa wegen Unmündigkeit des angeblichen Erben (s. lüai-donmunm eäicwni), und Sicherheit nicht geleistet wird, und in ähnlichen Fällen.
Für diejenigen Rechte, welche einen Erbschaftserwerb kraft des Gesetzes kennen, soll eine ruhende Erbschaftserwerb nicht vorkommen können: sofern man nicht hier- her den Fall rechnet, daß die Erbschaftserwerb ihren Herrn noch nicht gefunden hat. Gegenübergestellt wird im röm. Rechte Hm-eclit^g und I^UM'IIM 1)08868810 (s. d.). Erbschaftserwerb, der Übergang der Erb- schaft auf den durch Gesetz oder letztwillige Ver- fügung (Testament oder Erbvertrag) zum Erwerb berufenen Erben, welcher den Erblasser überlebt hat.
Doch giebt es auch Fälle, in welchen das Recht auf den Erwerb und selbst von solchen Personen, welche vor dem Erblasser verstorben sind, auf andere Personen übergeht. (S. Transmission.) [* 6] Bezüglich des Erbschaftserwerb giebt es zwei Systeme; nach dem einen tritt der Erbschaftserwerb obne Zuthun des Erben ein mit der Berufung, doch verbleibt dem Erben das Recht, die erworbene Erbschaft innerhalb gesetzlich bestimmter Frist wie- der auszuschl a g e n. Das gilt nach Prcuß. Allg. Landr. I, 9, §z. 307 - 369/382, 384, 385 (das Ausschlagungsrecht erlischt 6 Wochen nach erlang- ter Wissenschaft von dem Anfalle oder, wenn der Aufenthalt des Erben über 40 Meilen von dem letzten Wohnorte des Erblassers entfernt ist, binnen 3 Monaten), nach Hamburger Recht, nach lübcck- schem Gesetz von 1862, nach franz. Recht für den gesetzlichen Erben und für den durch letztwillige Verfügung Berufenen, sofern dem letztern nicht Vorbehaltserbcn gegenüber stehen ((^oäo civil Art. 724, Abs. 1, 1006). Dies System galt im Mittel- alter überhaupt nach dem Grundsatz: 1^6 inort zaizit w vil (frz., d. i.: Der Tote ergreift den Leben- den).
Für diesen Grundsatz hat sich mit Recht der Teutsche Entwurf entschieden, §z. 2025 fg. Er gilt auch bezüglich der 8ui, d. h. derjenigen Abkömm- linge des Erblassers, welche sich bei dessen Tode in seiner väterlichen Gewalt befunden haben oder befunden haben würden, wenn sie schon geboren gewesen wären, nach Gemeinem Recht, bestätigt für Bremen [* 7] durch ein Gesetz von 1843, für Oldenburg [* 8] durch ein Gesetz von 1873. Nach dem andern System wird der zum Erwerb Berufene nur Erbe, wenn er Erbe sein zu wollen erklärt (A ntretung der Erbschaft, aäitio bers- äitktis) oder wenn er sich durch solche Handlungen, welche sich nur in diesem Sinne verstehen lassen, als ¶