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Rücksicht auf verwickelte Verfügungen großen Um- fanges erhebliche Schwierigkeiten für die Prüfung entstehen können. Die ersterwähnten Gefetze fehen sich zu gewissen Ausnahmen genötigt, z. V. wenn das TeMnent nur bestimmt, daß als Erben berufen feien sämtliche Kinder der Geschwister. Zahlreiche Gesetze enthalten eine weitere Bestimmung, durch welche für den Fall vorgesorgt ist, daß es sich um den Nachweis der Erbeneigenschaft dann handelt, wenn der Verstorbene nicht Inländer war, aber im Inlande Grundbesitz oder Hypothekenforderungen hatte.
Ausnahmslos ist für den Hauptfall das Nach- laßgericht zuständig. Die Verfahrensvorfchriften sind verschieden. Vielfach ist dem Nachlaßrichter er- möglicht, dnrch öffentliche Aufforderung zur Anmel- dung des Erbrechts, felbstverstäudlich ohne Aus- schlußurteil, die mangelhaften Ermittelungen in gewissen Fällen zu ergänzen. Die Erfordernisse des guten Glaubens Dritter, welche sich mit dein Aus- gewiesenen eingelassen haben, sowie die Wirkungen eines solchen guten Glaubens, sind verschieden be- stimmt.
Die Mehrzahl der Gesetze schützt diejenigen nicht, welche auf Grund einer Freigebigkeit (tiwio lucrativo) erworben haben. Grbbestand, soviel wie Erbpacht (s.d.); Erb- beständer, der Erbpächter; Erbbestandsgeld, ein bei Begründung des Verhältnisses vom Erb- pächter an den Erbverpächter als Kaution oder als Entgelt für die Verleihung gezahltes Kapital. Grbe, derjenige, welcher in Bezug auf die ver- mögcnsrechtlichen Rechtsverhältnisse eines Ver- storbenen in ihrer Gesamtheit dessen Rechtsnach- folger ist, soweit diefe Rechtsverhältnisse vererblich sind.
Das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2002 definiert: «derjenige, welcher in die Erbschaft als ein Ganzes unmittelbar eintritt». Schon den Römern erschien es unzulässig, daß durch den Tod eines Menschen dessen vermögensrechtlichc Verhältnisse ihre Beendi- gung finden oder in der Weise auseinanderfallen, daß alle einzelnen Bestandteile ein besonderes Schick- sal haben. Der Gedanke der Fortdauer einer Rechts- einheit führte dahin, von einer Gesamtrechtsnach- folge (Universalsuccession) zu sprechen.
Derjenige, auf welchen das Vermögen in seiner Gesamtheit übergeht, heißt Erbe. Dem ältern deutschen Rechte war eine solche Gesamtrcchtsnachfolge unbekannt; das Vermögen zerfiel in einzelne Bestandteile, ins- besondere gelangte der Grundbesitz an gewisse Per- sonen, meist den nächsten männlichen Verwandten, während die Fahrhabe andern zufiel. Gewisse An- klänge hieran finden sich noch im engl. Rechte, nach welchem das roai pi-o^rt^ oft in andere Hände gelangt als der ^01-301^1 63tllt6.
Auch die Ver- bindlichkeiten des Verstorbenen, soweit sie über- haupt fortbestanden, verteilten sich im ältern deut- schen Rechte auf verschiedene Massen. Mit dem Eindringen des röm. Rechts gewann überall der Gedanke der Gesamtrechtsnachfolge Boden. Er- halten hat sich jedoch, daß noch häufig besondere Vermögensmassen (z. B. Lehen, Fide'ikommihgut u. s. w.) vorkommen, welche zum Teil bereits wäh- rend des Lebens einer Person als neben dem übri- gen Vermögen bestehend gelten, zum Teil aber bei dem Tode der Person von deren Vermögen aus- geschieden und einem besondern rechtlichen Schick- sale unterworfen werden. (S. auch (X'i-ta i-es.) Die Folge der Gesamtnachfolge ist, daß auch die Schulden des Verstorbenen auf den Erbe übergehen, unabhängig davon, ob sie durch die Aktivbestand- teile desselben gedeckt werden (f. Inventarrecht), und daß, wenn mehrere Erbe vorhanden sind, die Anteile der einzelnen Erbe nur Bruchteile sein können.
Wer die Person des Erbe sei, bestimmt im Gemeinen Rechte entweder das Gesetz oder der Wille des Ver- storbenen (Erblassers, s. d.). Eine Vereinigung bei- der Verufungsgründe ist vermöge des Grundsatzes " U6IN0 PHMQU8 PI'0 paitL t68tHtU8 pro pg^tO in- t68t3.tn8 doceäLre p0t63t», d. h. das Testament muß sich auf den gesamten Nachlaß erstrecken, nicht nur auf einen Teil desselben, im röm. Recht ausge- schlossen; nur auf dem Gebiete des Soldatenerbrechts bestehen Ausnahmen.
Die neuern Gesetze haben jenen Grundsatz aufgegeben. So schon das Mainzer Landr. VIII, 19, das vorderösterr. Recht (Hofdekret vom das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.2011-14, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §.45, das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 534. Im größten Teile von Deutschland [* 2] ist neben dem Testamente der Erbvertrag (s. d.) als Verufungsgrund anerkannt. Die vertragsmäßige Erbfolge (s. d.) kann infoweit neben der gesetzlichen eintreten.
Für solche Fälle gilt also jener Grundsatz auch gemeinrechtlich^nichtmehr. Nach dem röm. Rechte gilt ferner der (^atz «86in6i lioi'68 86in^or IiLi'68», d. h. die Eigenschaft als Erbe kann nicht wieder verloren werden. Dieser Satz, welcher gemeinrechtlich noch als geltend anerkannt wird, schließt daher die Berufung als Erbe mit einer Befristung oder auflösenden Bedingung aus. Im Falle der aufschiebenden Bedingung, welche für zu- lässig gilt, ist bis zur Erfüllung oder bis zum Aus- falle der Bedingung der Berufene provisorisch als Erbe gegen Sicherheitsleistung einzuweisen. Dadurch, daß bei der Nacherbschaft der Nacherbe als Stell- vertreter des Erbe der Grundsatz schon im röm. Rechte eine Abschwä- chung erfahren, obschon derselbe der Form nach auf- recht erhalten ist. Das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§. 2122, 2123, 2149, das Preuh. Allg. Laudr. 1, 12, §§. 61, 259 mit §. 53, das Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 695, 704 fg. und andere haben auch diefen Satz oder wenigstens jene Folge aufgegeben. Der (^oäo civil und das Vadische Landrecht ver- stehen unter einem Erbe nur den gesetzlichen Erbe; sie haben auch die Nacherbschaft nur in wesentlich ver- änderter Gestalt, beschränkt auf eine Herausgabe- pflicht gegenüber den Abkömmlingen der Kinder und auf Geschwisterkinder, in letzterm Falle nur seitens des kinderlosen Erblassers (Art. 1048 fg.).
Mittels einer letztwilligen Verfügung kann jedoch der Erblasser, abgesehen von den gewöbnlichen Ver- mächtnissen, nur I6Z3 uuiv6i'86i3 (in Baden [* 3] Erb- ver mächtnisse) oder 16F3 3, titrs univ6i'86i (in Baden Erbteilvermächtnisse) anordnen, selbst wenn er die Worte Einsetzung als Erbe gebraucht hat (Art. 1002). Erbvcrmächtnisnehmer ist derjenige, welchem der Erblasser den ganzen Nachlaß hinter- läßt. Hinterbleibcn Personen, denen gegenüber der Erblasser nur über einen Bruchteil seines Vermögens verfügen kann (Ii^ritwi^, 9uxlin6i8 iins huotitö äs 868 Iii6N8 68t I-686I'V66, im rhein. Rechtsgebiete Vorbehaltserben genannt; s. Enterbung), so sind diese kraft des Gesetzes im Nachlaßbesitz; von ihnen muh die Aushändigung gefordert werden. Fehlt es an folchen, so ist zwar der Berufene kraft des Ge- setzes Erbschaftsbesitzcr, aber, wenn er in einem holographischen Testamente eingesetzt ist, muß er sich trotzdem von dem Gerichtspräsidenten in den Be- sitz einweisen lassen. Erbteilvcrmächtnisnehmer ist ¶