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das Amt des Erbkämmerers hatten die Grafen ! vonFalkenstcin, später dieFürstenvonHohenzollern. i Als infolge des Westfälischen Friedens eine achte ! Kur mit dem Erzschatzmeisteramt errichtet wnrde, ^ kam anch einErbschatz m eisteramt hinzn, welches ! die Grafen von Sinzendorf erhielten. Anch gab es Erbbescheiniguug ohne entsprechende Erzämtcr, uämlick das Reichsjägermeisteramt der Grafen von Urach, später der Herzöge von Württemberg, [* 2] das Reichs- l thür Hüteramt der Grafen von Werthern nnd das Reichserbvorschneideramt der Herzöge von Mecklenburg. [* 3] In Nachbildung der Reichsinsti- tutionen wurden auch in den Territorien Erbbescheiniguug errich- tet. (S. Erblandeshofämter.) Grbanwartschaft, s. Anwartschaft und Erd- schaftsv crmächtnis.
Erbauung (grch. oikoäomß), bildlicher Aus- druck im Neuen Testament, von der Verglcichung der christl. Gemeinde mit einem Hause oder einem Tempel [* 4] entlehnt, wird vorzngsweise auch nur vou der Gemeinde insgesamt gebraucht und bezeichnet dann die wechselseitige Förderung im christl. Leben oder die Arbeit der Apostel, Propheten u. s. w. an der gemeinsamen Heiligung. Insofern hat die Erbbescheiniguug ihre Stelle im öffentlichen Kultus, und ibr Zweck ist die Darstelluug und Belebung der gemeinsamen Frömmigkeit oder die gemeinsame Erhebuug des Bewußtseins zu Gott. (S. auch Andacht.) Grbauungsbücher oder Andachtsbücher, Schriften zur privaten Erbauung oder Pflege des religiösen Lebens. Im kirchlichen Altertum dien- ten dazu namentlich Wunderlegenden von Aposteln und Heiligen, im Mittelaltcr auch Schriften über Mönchsmoral, späterhin die Schriften der Mystiker, von Meister Eckardt, Tauler u. a., die «Teutsche Theologie» und namentlich das Buch von der «Nach- folge Christi» (s. d.). Die Reformation brachte dem Volke als bestes Erbauungsbuch die deutsche Bibel, [* 5] daneben Gesangbücher, Luthers Postille und zabl- v reiche religiöse Flugschriften oder Traktate.
Seit dem 17. Jahrh, kamen dazu ascetische Schriften, Joh. Arndts «Wahres Christentum», Heinrich Müllers «Geistliche Erquickstundcn», Christian Ecrivers «Seelenschatz», danach aus der Zeit des Pietismus die Echrifteu vonSpener, das «Tägliche Handbuch» von Joh. Friedr. Stark, das «Güldene Echatz- tästlein» von Vogatzly u. a. m. In England fanden namentlich die praktischen Schriften von Rich. Baxter lvor allem die «Ewige Ruhe derHeiligen») und John Bunyans «Pilgerreise», die auch ins Deutsche [* 6] über- setzt wurden, die weiteste Verbreitung. In neuerer Zeit ist für der Titel «Stunden der Andacht» aufgekommen, zuerst durch Heinr. Zschokte (Aarau [* 7] 1809-15); diese Schrift gehört dem ältern Rationa- lismus, die «Stunden christl. Andacht» von Tholuck (8. Aufl., Gotha [* 8] 1870) der sog. «gläubigen» Rich- tung, die «Stunden der Andacht» von Heinr. Lang (Wintcrthur 1802-65) dcr neuern freisinnigen Theologie an. Daneben dienen als Erbbescheiniguug zahlreiche Pre- digtsammlungen, Traktate und periodische Blätter sehr verschiedener Richtung. In der rath. Kirche sind außer dem «Brevier», dem täglichen Andachts- buche der Kleriker, die Schriften von Fenelon, Franz von Sales, Molinos u. a. viel gelesen. -
Vgl. Veck, Die Erbauungslitteratur der evang. Kirche Deutschlands [* 9] (1. Tl., Erlangen [* 10] 1883).
Grbbauern, Bauern, die in ihrer Familie ver- erbliche Güter besitzen (Kolonat, Mcierrecht, Erb- pacht, Erbleihe). Früher verstand man unter Erbbescheiniguug Vrockhaus' Konversations-Lexikon.. 14. Aufl. VI. auch solche Bauern, die an der Scholle hafteten und mit den Gütern, anf welchen sie sahen, vererbt wurden. Grbbaurecht, im Entwurf des Deutschen Bür- gerlichen Gesetzbuchs die Superfizies (s. d.). Erbbefcheinigung, Erbeslegitimations- attcst, eine von dem Gerichte ausgestellte Ur- kunde, in welcher das Gericht bezeugt, daß jemand sich als Erbe eines bezeichneten Erblassero aus- gewiesen habe.
Die Ausstellung fällt in das Ge- biet der fog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit in Deutschland [* 11] Grundbuchrecht besteht, hat, wenn nicht schon früher, das Bedürfnis sich ergeben, behufs Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch dem Erben einen urkundlichen Nach- weis feiner Erbeneigenfchaft zu beschaffen. Dem- jenigen Richter oder Beamten, welcher die Eintra- gnng anzuordnen hat, kann nicht zugemutet werden, folche Ermittelungen, wie sie bei einer Prüfung der Sachlage erforderlich sind, selbst anzustellen.
Über- dies ist für angemessen erachtet, die Prüfung nur dem Nachlaßgerichte zu überweifen, weil diesem die Verhältnisse bekannt sind oder doch deren Aufklä- rung leichter fällt, und weil ein Erblasser Grund- stücke und diugliche Rechte, Hypotheken u. s. w. im Gebiete zahlreicher Gerichte hinterlassen haben kann. Dem Zuge der Rechtscntwicklung und der Gerech- tigkeit würde es nicht entsprechen, solchen Urkunden die Bedeutung einer rechtskräftigen Entscheidung beizulegen.
Schon bei der weiten Verzweigung mancher Familien, selbst nach andern Erdteilen, würde eine Regelung unter Verletzuug des Grund- satzes, daß auch der Gegner zu hören ist, eine erheb- liche Gefährdung der Gerechtigkeit zur Folge haben. Andererfeits hat das Bedürfnis sich erweitert, eine Grundlage dafür zu haben, wer als der Erbe eines Verstorbenen anzusehen ist mit Rücksicht auf das Handelsregister/^taatsschuldbücher, Hinterlegungs- stellen und auch im Verkehr mit Gläubigern und Schuldnern des Verstorbenen.
Der von den Ge- setzen zumeist eingeschlagene Weg, der Urkunde nur eine beschränkte Bedeutung beizulegen, hingegen demjenigen, welcher mit dem durch die Urkunde als Erbe Nachgewiesenen sich eingelassen hat, Schutz zu gewähren, sofern er in gutem Glauben sich befindet, trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung. Die hierfür geltenden Gesetze sind zahlreich, unter sich in den Einzclvorschriften nicht überall überein- stimmend. Das prcuß. Gesetz vom 12. März 1869 gilt für den ganzen Umfang des Staates und ist durch das Gesetz vom auch auf Waldeck- Pyrmont ausgedehnt.
Erwähnt mögen noch wer- den das elsah-'lothr. Gesetz vom das bad. Gesetz vom die mecklenb. Ver- ordnungen vom 25. und nebst der Ver- ordnung vom für Ratzeburg, das oldenb. Gesetz vom das braunschw. Gesetz vom das schwarzb.-sondersh. Gesetz vom23. Jan. 1888, das schaumb.-lippesche Gesetz vom das lüb. Gesetz vom (Nächstzeugnisse betreffend), das hamb. Gefetz vom aber auch die sächs. Verordnung vom §. 19, und die thüringischen sog. Erbgesetze. Die Mehrzahl dieser Gesetze beschränkt sich dar- auf, nur dem gesetzlichen Erben eine Erbbescheiniguug erteilen zu lassen. Andere Gesetze geben auch dem Testaments- erben ein solches Recht, offenbar im Hinblick darauf, daß die Rechtsbeständigkeit letztwilliger Verfügun- gen mitunter sehr schwer festzustellen ist und mit 15 ¶