aufgehobene
Urteil verursacht ist. Wer selbst durch
Vorsatz oder grobes Verschulden seine
Verurteilung herbeigeführt hat, hat
keinen Entschädigungsanspruch. Nach dem
Tode des Verurteilten soll dessen Gatten, Verwandten in
auf- und absteigender Linie
und
Geschwistern ein Entschädigungsanspruch zustehen, sofern dieselben von dem Verurteilten nach den Vorschriften des bürgerlichen
RechtsUnterhalt zu beanspruchen hatten.
Das weitergehende Verlangen der ursprünglichen Antragsteller nach
Entschädigung auch für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft
(s. d.) ist in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Entschließung des
Bundesrats auf den
Entwurf von 1888 erging dahin, daß die Erörterungen in dieser Sache noch nicht beendet seien. In der Reichstagssitzung
von 1889/90 brachten endlich die
Abgeordneten Munckel und
Lerche
[* 2] den
Antrag auf Vorlegung eines bezüglichen
Gesetzentwurfs ein.
Nach den mündlichen Erklärungen der Regierungskommissarien im
Reichstag und in den
Kommissionen bestand bei den Regierungen
keine grundsätzliche
Abneigung, die unschuldig Verurteilten aus Staatsmitteln zu entschädigen; man wollte nur (aus dem vorher
angegebenen
Grunde) nicht jeden im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen als unschuldig und entschädigungsberechtigt
anerkennen, hielt eine Scheidung unter den Freigesprochenen durch das freisprechende oder ein anderes Gericht für unzulässig
aus denselben
Gründen, aus welchen man die frühere Freisprechung (s. d.)
«ab instantia» beseitigt hat, wollte deshalb einen
gesetzlichen
Anspruch nicht anerkennen, sondern die
Entscheidung im einzelnen Falle von dem Ermessen des
Landesherrn abhängig machen. Doch wurde in einem vom
Bundesrat angenommenen
Entwurf eines Gesetzes zur Revision
der Strafprozeßordnung auch die
Entschädigung der unschuldig Verurteilten im
Sinne des Munckelschen
Antrags vorgesehen. Übrigens
hat man in den
Bundesstaaten für Beschaffung der Geldmittel
Sorge getragen, um den durch die Strafrechtspflege
nachweisbar unschuldig Verurteilten billige
Entschädigung zu gewähren.
In
Österreich,
[* 3]
Frankreich,
Belgien
[* 4] und
Italien
[* 5] beschäftigt sich die Gesetzgebung ebenfalls mit der V. Entschädigung unschuldig Verurteilter In
Schweden
[* 6] ist ein
Gesetz erschienen, wonach einerseits der Entschädigungsanspruch unter Umständen auch für die
Untersuchungshaft gewährt,
andererseits die
Entscheidung darüber, ob und inwieweit V. Entschädigung unschuldig Verurteilter zu gewähren,
für jeden einzelnen Fall dem Könige vorbehalten wird. -
Vgl.
Schwarze, Die
Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs-
und Strafhaft (Lpz. 1883): Geyer,
Über die den ungerecht Angeklagten oder Verurteilten gebührende
Entschädigung (Berl. 1882);
Jacobi, Wahrheitsermittelung im
Strafverfahren (ebd. 1883);
der Ausspruch, welcher die Erledigung eines vor den Entscheidenden gebrachten Rechtsstreits bezweckt.
Entscheidung können von Gerichten, von Verwaltungsbehörden und von Schiedsrichtern ergehen. Nach dem Sprachgebrauch
der deutschen Reichsjustizgesetze ist der sowohl die
Verfügungen (s. d.) einzelner
Richter
(Vorsitzender,
Untersuchungsrichter, ersuchter,
beauftragter Richter), als auch die
Beschlüsse (s. d.) der
Kollegialgerichte, als auch
die
Urteile (s.d.) umfassende gemeinsame
Ausdruck.
Verfügungen und
Beschlüsse sind der Regel nach durch
Beschwerde (s.d.),
Urteile durch
Berufung (s. d.) und Revision (s. d.)
anfechtbar; erstere können, soweit nicht «sofortige»
Beschwerde zulässig, von dem
Richter, der sie erlassen,
widerrufen werden, letztere nicht. Die unwiderruflichen Entscheidung gehen in Rechtskraft (s. d.)
über, wenn gegen sie ein Rechtsmittel
(Berufung, Revision, sofortige
Beschwerde) überhaupt nicht oder nicht mehr zulässig
ist. Entscheidung, welche in der mündlichen Verhandlung ergehen, werden durch Verkündung (s. d.),
andere durch Zustellung (s. d.) bekannt gemacht. Vgl. Civilprozeßordn.
§§. 294, 534, 540, 645; Strafprozeßordn. §§. 35, 348, 353.
Nach der
Deutschen Konkursordnung sind Streitigkeiten, welche bezüglich eines
Aussonderungs- oder Absonderungsrechts (s.
Aussonderung
und
Abgesonderte Befriedigung) oder hinsichtlich der Zulassung einer angemeldeten Forderung (s.
Prüfungsverfahren) entstehen, nicht vom Konkursgericht zu entscheiden, sondern im Wege des ordentlichen Prozesses
zu erledigen. Das Konkursgericht hat deshalb niemals ein
Urteil, sondern nur
Beschlüsse zu erlassen.
Alle Entscheidung können nach der
Deutschen Konkursordnung (§. 66) ohne mündliche Verhandlung erfolgen und von den Beteiligten, deren Interesse dadurch
verletzt wird, durch sofortige
Beschwerde (s. d.) angefochten werden. - Nach der
Österreichischen Konkursordnung (§. 70)
ist der Konkurskommissar (s. d.) zu allen
Verfügungen und Entscheidung berufen, welche nicht ausdrücklich der
Beschlußfassung des Konkursgerichts vorbehalten sind. Wer sich durch die
Verfügungen des
Kommissars für beschwert erachtet,
kann die Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der Rekurs an den höhern
Richter offen steht.
die für ein
Urteil, überhaupt eine richterliche
Entscheidung maßgebenden
Gründe. Sie sind ein wesentlicher
Bestandteil des
Urteils, bilden für die Beteiligten die Gewähr, daß der zur
Entscheidung
(s. d.)
Berufene die Sache gehörig geprüft hat und bieten zugleich den
Stoff für die
Anfechtung der
Entscheidung durch die
nach dem Gesetz zulässigen Rechtsmittel. Deshalb müssen alle
Urteile, in Strafsachen alle durch ein
Rechtsmittel anfechtbaren und alle einen
Antrag ablehnenden
Entscheidungen mit
Gründen versehen werden.
Nur für die
Begründung
der
Urteile (s. d.) enthalten die deutschen Reichsjustizgesetze nähere Vorschriften.
Mangel an Entscheidungsgründe bildet einen Revisionsgrund sowohl gegen
Civil- als auch gegen
Strafurteile.
(lat. status nascendi), in der
Chemie Bezeichnung für eine besondere Reaktionsfähigkeit,
die einzelne Körper zeigen, wenn sie im Augenblick der Abscheidung aus ihren
Verbindungen auf andere Körper wirken. Läßt
man z. B. Wasserstoffgas beliebig lange und in beliebigen Verhältnissen auf salpetersaure
Salze wirken, so bleiben dieselben völlig unverändert. Bringt man aber salpetersaure
Salze zu einer
¶
mehr
Wasserstoff entwickelnden Mischung, z. B. Zink und verdünnte Schwefelsäure
[* 11] oder Aluminium und Kalihydratlösung, so werden
diese Salze sofort derartig zersetzt, daß der durch die chem. Wirkung jener Stoffe entstehende Wasserstoff sich sowohl mit
dem Sauerstoff wie mit dem Stickstoff der Salpetersäure verbindet und sie in Wasser und Ammoniak verwandelt. Es zeigt
daher der Wasserstoff hier ganz verschiedenes Verhalten. Als freier Wasserstoff ist er indifferent, im andern Falle von großer
chem. Energie.
Diese Reaktionsfähigkeit wurde früher dem Entstehungszustand zugeschrieben. Die neuere Zeit fand dafür folgende
Erklärung: Das Wasserstoffgas besteht aus Wasserstoffmolekülen, die aus je zwei untereinander chemisch verbundenen Wasserstoffatomen
bestehen, demnach einen Teil der den Atomen innewohnenden chem. Energie eingebüßt haben. Infolgedessen
ist der freie oder molekulare Wasserstoff wenig reaktionsfähig, weil erst eine Trennung der Wasserstoffatome des Moleküls
stattgefunden haben muß, um dieselben fähig zu machen, andere Verbindungen einzugehen. Wird aber Wasserstoff aus feinen Verbindungen
abgeschieden, z. B. durch das Zink aus der Schwefelsäure oder durch das Aluminium aus dem Kalihydrat,
so besteht ein, zwar verschwindend kurzes, Zeitintervall, in dem der Wasserstoff noch in Form von nicht zu Molekülen verbundenen
freien Atomen vorhanden ist, und dieser atomistische Wasserstoff besitzt die große chem. Energie, die jene Zersetzung bewirkt.