Veränderungen unverändert bleibt, stellt es sich heraus, daß nur bei umkehrbaren Kreisprozessen (s. d.),
bei denen gar keine unnötigen
Verluste von Wärme
[* 2] durch Leitung stattfinden, für den dem Prozeß unterworfenen Körper ^[img]
ist. In allen andern Fällen ist die der Elektricitätsmenge
[* 3] analoge auf Wärme bezügliche
Größe,
d. i. die Entropie, im
Zunehmen begriffen. Geht z. B. die Wärmemenge Q von einem Körper von sehr großer Kapacität,
dessen
Temperatur T dadurch nicht geändert wird, auf einen ebensolchen Körper von der niedern
Temperatur T2 ^[T2] über,
so verliert ersterer die Entropie Q/T1, während letzterer Q/T2 gewinnt.
Da aber T2 so ist Q/T2 > Q/T1, demnach
bedeutet Q/T2-Q/T1 einen Gewinn an Entropie. Nach
Clausius ist die
Energie der Welt konstant, während die Entropie derselben einem Maximum
zustrebt.
(grch.), die Einwärtskehrung des Lidrandes, wobei die Wimpern in steter Berührung
mit dem
Augapfel sind. Das höchst peinliche
Leiden
[* 4] führt zu
Entzündungen und Verschwärungen der Hornhaut, welche
die Sehkraft dauernd schädigen. Das Entropium kann entstehen durch eine Verkürzung der dem Lidrande zunächst liegenden
Fasern des Schließmuskels, die hauptsächlich während eines anhaltenden Lidkrampfes sich ausbildet, oder durch eine narbige
Entartung des Lidknorpels und der seine Innenfläche bekleidenden
Bindehaut nach
Verbrennungen, Ätzungen oder tiefgreifenden
Entzündungen der Lidinnenfläche. Das Entropium erfordert eine
Operation.
Befreiung einer eingeschlossenen oder belagerten Festung.
[* 5]
Nur ganz ausnahmsweise wird es der
Besatzung eines
eingeschlossenen Platzes ganz aus eigener Kraft
[* 6] möglich sein, den Feind zur Aufhebung der
Belagerung
oder Einschließung zu zwingen;
meist bedarf es dazu der Mithilfe eines von außen kommenden Entsatz (Entsatzkorps, Entsatzarmee),
dessen
Operationen von der
Besatzung im entscheidenden Augenblick durch einen kräftigen
Ausfall unterstützt werden.
unschuldigVerurteilter.So sehr man auch das
Strafverfahren verbessern, mit soviel schützenden
Vorschriften man den Angeklagten umgeben mag: die Möglichkeit, daß ein Angeklagter
unschuldig verurteilt wird, kann, da
die
Richter, gelehrte wie Laien, dem
Irrtum unterworfen sind, nicht beseitigt werden. Nicht bloß der
Irrtum des
Richters, der,
wenn er ein thatsächlicher ist, durch die
Berufung (s. d.), wenn ein rechtlicher auch durch die
Revision (s. d.) seine Berichtigung finden kann, häufiger noch die
Bosheit anderer
Menschen, Meineid, Fälschung oder die
mangelhafte Verteidigung des Angeklagten, die ihm günstige
Thatsachen oder
Beweismittel unbenutzt läßt, führen unrichtige
Entscheidungen herbei.
Für letztere Fälle, die gewöhnlich erst nach
Abschluß des
Verfahrens, oft erst nach gänzlicher oder teilweiser Verbüßung
der
Strafe an den
Tag kommen, gewährt sowohl die Deutsche
[* 7] (§§. 399 fg.) als auch die Österr. Strafprozeßordnung
(§§352 fg.) eine Wiederaufnahme (s. d.) des
Verfahrens. Gerade die im Wiederaufnahmeverfahren erfolgten Freisprechungen
haben
in neuerer Zeit die allgemeine
Teilnahme in
Anspruch genommen und die V. Entschädigung unschuldig Verurteilter auf die
Tagesordnung gebracht.
Der
Anspruch des «unschuldig» Verurteilten ist
an sich gewiß berechtigt, war für diesen auch schon in der
Württemb. Strafprozeßordnung von 1868 anerkannt; zu bedenken bleibt aber, daß durch die Freisprechung im Wiederaufnahmeverfahren
nicht immer die Unschuld bewiesen wird. Wenn inzwischen Jahre verflossen sind, kommt es erfahrungsmäßig häufig vor, daß
dieErinnerung der früher vernommenen Zeugen verblaßt ist, daß das Gericht nun, selbst wenn die neuen
Beweise nichts für den Angeklagten ergeben, nicht mehr zur Überzeugung von der Schuld desselben gelangen kann.
Dann bleibt es mindestens fraglich, ob diese Freisprechung oder der ursprüngliche Schuldspruch der Wahrheit näher ist.
Zur
Zahlung, derEntschädigung ist nach geltendem
Recht derjenige verpflichtet, durch dessen Schuld die
Verurteilung herbeigeführt ist, also der meineidige Zeuge, der Urkundenfälscher u. s. w.;
es läßt sich aber sehr wohl die Verpflichtung des
Staates begründen, nach dessen Gesetzen der Angeklagte verfolgt, durch
dessen Organe er verurteilt ist.
Bei der dem Strafrichter zustehenden vollkommen freien Beweiswürdigung waren
Richter und
Geschworene nicht
gebunden, dem Zeugen zu glauben, die
Urkunde für echt anzunehmen. Der Angeklagte muß sich dem durch die Gesetze begründeten
Verfahren unterwerfen; er kann sich darauf beschränken, seine Schuld zu leugnen; er darf erwarten, daß er nur, wenn
wirklich schuldig, verurteilt werde. Wird erunschuldig verurteilt, oder ist der im Wiederaufnahmeverfahren
Freigesprochene wenigstens rechtlich als unschuldig anzusehen, so sucht er die Ausgleichung des ihm zugefügten Unrechts
bei der Gesamtheit, in deren
Namen und mit deren Gewalt ihm dasselbe zugefügt ist.
Aus diesen
Anschauungen heraus hat die öffentliche Meinung in
Deutschland
[* 8] immer dringender die gesetzlicheAnerkennung
der Ersatzpflicht des
Staates für unschuldig erlittene
Strafen gefordert. Nachdem sich früher schon einzelne Schriftsteller,
Anwaltverein und Juristentag für diese
Anerkennung ausgesprochen haben, hat die Frage seit 1882 infolge von
Anträgen der
Abgeordneten Phillips, Lenzmann, Munckel,
Lerche,
[* 9] Rintelen wiederholt den
Reichstag beschäftigt.
In den J. 1882, 1884, 1885 sind die betreffenden
Anträge einer
Kommission zur Vorberatung überwiesen,
die von dieser erstatteten
Berichte jedoch nicht zur
Beratung im
Reichstag gelangt. Im J. 1886 wurde der von der
Kommission ausgearbeitete
Gesetzentwurf in zweiter und dritter
Beratung angenommen. Derselbe wurde, nachdem der
Bundesrat seine Zustimmung versagt hatte,
sodann 1887 von dem
Abgeordneten Munckel als selbständiger
Antrag wieder eingebracht und in dritter
Beratung vom
Reichstag abermals angenommen. Er gewährt jedem im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen, der die erkannte
Strafe bereits
ganz oder teilweise verbüßt hat, einen
Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Vermögensschadens gegen den
Staat, dessen
Gericht das aufgehobene
Urteil gesprochen hat, oder wenn dies das Reichsgericht gewesen, gegen das
Reich,
unter
Vorbehalt des Rückgriffs gegen denjenigen, durch dessen Verschulden das
¶
mehr
aufgehobene Urteil verursacht ist. Wer selbst durch Vorsatz oder grobes Verschulden seine Verurteilung herbeigeführt hat, hat
keinen Entschädigungsanspruch. Nach dem Tode des Verurteilten soll dessen Gatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie
und Geschwistern ein Entschädigungsanspruch zustehen, sofern dieselben von dem Verurteilten nach den Vorschriften des bürgerlichen
RechtsUnterhalt zu beanspruchen hatten.
Das weitergehende Verlangen der ursprünglichen Antragsteller nach Entschädigung auch für unschuldig erlittene Untersuchungshaft
(s. d.) ist in dem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Entschließung des
Bundesrats auf den Entwurf von 1888 erging dahin, daß die Erörterungen in dieser Sache noch nicht beendet seien. In der Reichstagssitzung
von 1889/90 brachten endlich die Abgeordneten Munckel und Lerche den Antrag auf Vorlegung eines bezüglichen
Gesetzentwurfs ein.
Nach den mündlichen Erklärungen der Regierungskommissarien im Reichstag und in den Kommissionen bestand bei den Regierungen
keine grundsätzliche Abneigung, die unschuldig Verurteilten aus Staatsmitteln zu entschädigen; man wollte nur (aus dem vorher
angegebenen Grunde) nicht jeden im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen als unschuldig und entschädigungsberechtigt
anerkennen, hielt eine Scheidung unter den Freigesprochenen durch das freisprechende oder ein anderes Gericht für unzulässig
aus denselben Gründen, aus welchen man die frühere Freisprechung (s. d.) «ab instantia» beseitigt hat, wollte deshalb einen
gesetzlichen Anspruch nicht anerkennen, sondern die Entscheidung im einzelnen Falle von dem Ermessen des
Landesherrn abhängig machen. Doch wurde in einem vom Bundesrat angenommenen Entwurf eines Gesetzes zur Revision
der Strafprozeßordnung auch die Entschädigung der unschuldig Verurteilten im Sinne des Munckelschen Antrags vorgesehen. Übrigens
hat man in den Bundesstaaten für Beschaffung der Geldmittel Sorge getragen, um den durch die Strafrechtspflege
nachweisbar unschuldig Verurteilten billige Entschädigung zu gewähren.
In Österreich,
[* 11] Frankreich, Belgien
[* 12] und Italien
[* 13] beschäftigt sich die Gesetzgebung ebenfalls mit der V. Entschädigung unschuldig Verurteilter In Schweden
[* 14] ist ein
Gesetz erschienen, wonach einerseits der Entschädigungsanspruch unter Umständen auch für die Untersuchungshaft gewährt,
andererseits die Entscheidung darüber, ob und inwieweit V. Entschädigung unschuldig Verurteilter zu gewähren,
für jeden einzelnen Fall dem Könige vorbehalten wird. -
Vgl. Schwarze, Die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungs-
und Strafhaft (Lpz. 1883): Geyer, Über die den ungerecht Angeklagten oder Verurteilten gebührende Entschädigung (Berl. 1882);
Jacobi, Wahrheitsermittelung im Strafverfahren (ebd. 1883);