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[* 1]
Fig. 1. der unentgeltliche, liegt tief in der menschlichen Na- tur begründet. Erst spät ist in der
rechtsgcschicht- lichen Entwickluug die Verbindlichkeit des form- losen Schenlungsvcrsprcchens anerkannt worden. Rechtsgeschäfte
selbst des Familienrechts, wie die Emancipation (s. d.) oder das Verlöbnis und
die Eingehung der
Ehe, wurden, um ihnen Festigkeit
[* 2] zu geben, in die Form eines
Kaufs gekleidet. Entglasung
oder Denitrifikation, eine bei gewissen erstarrten glasigen oder mineralischen Schmelzflüssen zu beobachtende Erscheinung,
die darin besteht, daß jene geschmolzenen
Massen bei ihrer Erstarrung nicht ein reines homogenes
Glas
[* 3] liefern, sondern ein
Glas, das mehr oder minder reichlich verschieden geformte, meist krystallinische Ausscheidungsprodukte,
bald dem bloßen
Auge
[* 4] sicktbar, bald von mikroskopischer
Klein- heit, in sich enthalten.
Der gewöhnlichste Fall ist der, daß diese Gebilde in ihrer chem. Zusammen- setzung annähernd mit der des Glases selbst übereinstim- men, es sich also nur uni eine andere Er- starrungsform einer und derselben Sub- stanz handelt. Ande- rerseits spricht man aber auch von Entlassung, wo chemisch ganz verschiedene Silikate, selbst Erzpartitelchen in dem Glase sich ausgeschieden haben. Die Entgla- sungsprodnkte sind bald sog. Krystalliten (s. d.), bald Globuliten (s. d.), bald Mikrolithen (s. d.), die sich vielfach zu Büscheln und Ster- nen vereinigen oder zu kugeligen Häuf- chen znsammenbal- len, bald unbe- stimmte doppeltbre- chende faserige Ge- bilde, bald eigen- tümliche skelettähn- liche Wachstums- formen, daneben ad er auch w ohlaus- gedildete kleine Mi- neralkrystalle.
Diese Produkte der Entlassung finden sich in den bei der Glas- fabrikation mißratenen Massen, ferner in den.Hoch- ofenschlacken sowie in den natürlich vorkommenden Glaö- und Haldglasgesteinen, den Obsidiancn, Bimssteinen, Perliten^ Pechsteinen. Von den vor- stehenden beiden Abbildungen zeigt [* 1] Fig. 1 die mikroskopische Entlassung in einem ungar. Obsidian; [* 1] Fig. 2 diejenige in einer gewöhnlichen Eisenbochofenschlacke. Entglastes Glas bezeichnet man als Röaumur- sches Porzellan.
Die Entlassung oder das Vlindweroen von Fensterscheiben beruht darauf, daß dem Glase durch Wasser Alkalien entzogen werden und da- durch die Oberfläche sich abblättert. Entgleisung, s. Eisenbahnunfälle. [* 5] Enthaarung, Enthaarungsmittel, s. De Enthauptung, s. Hinrichtung. Epilation. EntHelminthen (grch.), Emgcweidewürmer. Gntheomanie (grch.), religiöser Wahnsinn. ^g. ^ j Enthusiasmus (grch., von 611U1603, 6nt1iü8, ! «gottvoll», «gottbegnadet»),
ein besonders hoher ! Grad freudiger Erregung, deren Gegenstand oder z Anlaß ein objektives Fattnm (eine edle That, ein Kunstwerk, eine wissenschaftliche Leistung) sein muß. Weil hierbei im Geiste sich ungewohnte Kräfte regen oder die gewöhnlichen sich zu außerordentlichen Wir- knngcn hinausspannen, so entsteht das Gefühl, als käme ein höherer Geist über den Menschen und wirke in ihm. (S. Begeisterung.) - Enthusiasmie- ren, mit Entlassung erfüllen, begeistern; Enthusiast, ein leidenschaftlicher Bewunderer oder Verehrer; daher Enthusiasten in der Kirchengeschichte schwärme- rische Sektierer.
Entkehlen, s. Degorgicren. Entladen, das Herausnehmen von Geschoß [* 6] und Ladung aus Geschützen und Gewehren. Bei den glatten Waffen [* 7] dienten hierzu befondere In- strumente (Dammzieher bei den Geschützen, Kugel- zieher bei den Gewehren). Bei den gezogenen Ge- schützen, deren Geschosse beim Laden angesetzt wer- den, ist das Entlassung wegen der damit stets verbundenen Gefahr zu vermeiden. slaoung. Entladung, elektrische, s. Elektrische [* 8] Ent- Gntlassung, die Lösuug eines Abhängigkeits- verhältnisses durch die Erklärung desjenigen, von welchem die in diesem Verhältnis stehende Person abhängt. Es giebt Verhältnisse, welche ohne Zu- stimmung der zu entlassenden Person überhaupt nicht, und solche, welche einseitig nur aus bestimm- ten Gründen gelöst werden können, sodaß eine vor- zeitige und widerrechtliche Entlassung zum Schadenersatz ver- ! pflichtet. - Die Entlassung aus der Staatsangehörig- keit ist für Deutschland [* 9] durch das Gesetz vom welches jetzt im ganzen Reichsgebiet gilt, geregelt.
Dieselbe wird u. a. verloren durch Entlassung auf Antrag; durch Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimatsstaates können Deutsche [* 10] ihrer Staats- angehörigkeit verlustig erklärt, also entlassen werden, ' wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs- ! gefahr einer durch den Kaiser für das ganze Neich ! anzuordnenden Aufforderung zur Rückkehr binnen ! der bestimmten Frist keine Folge leisten, und wenn sie ohne Erlaubnis ihrer Regierung in fremde Staatsdienste treten, sofern sie der Aufforderung zum Austritt keine Folge leisten. - Von der Entlassung v o n Sachen aus dem Rechtsverhältnis, welchem sie unterworfen sind, spricht man bei der Hypothek.
Der Gläubiger entläßt das ihm verpfändete Grund- stück, unter Reservation seiner Forderung an den Schuldner oder der Hypothek an den mitverhafteten Grundstücken, durch seine Erklärung aus der Hypo- thek, welche dann durch Abschreibung des Grund- stücks auf Antrag des Eigentümers oder des ent- lassenen Grnndstücks erlischt, über Entlassung aus dem Staatsdienste s. Amtsenthebung und Staats- dienst; Entlassung mit schlichtem Abschied, s. Abschied, militärischer; Entlassung aus der väterlichen Gewalt, s. Emancipation; aus einem privatrechtlichen Dienst- ! oder Arbeiterverhältnis, s. Dienstmiete. ! Entlassung,vorläufige (Beurlaubungssystem). ^ Nach §§. 23fg. des Deutschen Strafgesetzbuchs können ! die zu eiuer längern Znchthaus- oder Gefängnis- ^ strafe Verurteilten, wenn sie drei Vierteile, min- ! destens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden. Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der Entlassung erfolgt ist, fo gilt die ¶