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Isabclla, die Kaiser Karl V. heiratete. Eine dritte Ehe schloß er mit Eleonore von Österreich, [* 2] der Schwester Karls V. -
Vgl. Schäfer, Geschichte von Portugal, [* 3] Bd. 3 (Hamb. und Gotha [* 4] 1836-54).
Gmanuel Philibert, Herzog von Savoyen, «Eisenkopf» oder «Hunderlauge» genannt, geb. zu Chambe'ry, Sohn und Nachfolger Karls III., des Guten, welcher sein Land an Franz l. von Frankreich verloren hatte, und der Beatrix von Portugal, trat 1548 in Karls V. Dienste [* 5] und kämpfte in Flandern und Lothringen ruhmvoll gegen die Franzosen. Nach der blutigen Schlacht von St. Quentin im Begriff auf Paris [* 6] zu marschieren, wurde er von Philipp II. zur Belagerung von St. Quentin gezwungen, die Frankreich Zeit zur Erholung ließ, sodaß noch der Sieg von Gravclingen nötig wurde, damit der Friede von Cateau-Cambre'sis zu stände kam.
Dieser brachte Embargo P. außer der Hand [* 7] der Schwester Heinrichs II. von Frankreich, Margarete, die Rückgabe eines beträchtlichen Teils seines väterlichen Erbes. Von Frankreich, Rom [* 8] und Spanien 1560 zum Vorgehen gegen die neue Lehre [* 9] veranlaßt, erkannte er derselben doch endlich im Frieden mit dem Waadtland Duldung zu. Durch Geschick und Entschiedenheit erlangte er m den nächsten Jahren von Frankreich, Bern [* 10] und Wallis die ursprünglich savoyischcn Gebiete zurück, gründete als Ausgangspunkt für eine savoyiscke Flotte den Ritterorden von San Maurizio, der spä- ter mit dem toscan.
Stephansorden vereinigt wurde, angeblich zum Kampf gegen die Ungläubigen, und trat in Beziehungen mit den franz. Hugenotten, um das Dauphine zu gewinnen. Katharina von Medici verhinderte feine Pläne und ebenso kam ihm Philipp 11. mit der Wegnahme von Portugal zu- vor, auf welches er als Enkel von Emanuel i. Erb- ansprüche erhob. In Turin [* 11] wurde ihm 1838 ein ehernes Reiterstandbild (modelliert von Marocbctti) errichtet. Embargo P., der größte der savoyischen Fürsten, starb sein Nachfolger war Karl Ema- nuel I. -
Vgl. G. Charetta, 1^3. 8ucc683iou6 äi N. I. 8iil ti-ouo cli 8avoia (Tur. 1884).
Emanuelstil, der Baustil der Frührenaissance, wie er sich in Portugal unter dem König Emanuel 1. entwickelte. Eingeleitet wurde er durch die An- wesenheit des Andrea Sansovino in Portugal (1491 -99). -
Vgl. Haupt, Die Baukunst [* 12] der Renais- sance in Portugal, Bd. I (Franks, a. M. 1890).
Emath, alter Name von Hamah (s. d.) in Syrien. Emathla, bei den Alten Name des zwischcn den Flüssen Haliatmon und Axios gelegenen, von dem kürzern Flusse Ludias durchströmten Teils des südl. Macedoniens, der Ausgangspunkt des macedon. Königtums, in welchem sowohl die alte Landes- hauptstadt Ägä (später gewöhnlich Edessa genannt), das jetzige Vodena, als auch die spätere Residenz der macedon. Könige, Pclla, lag. Emathion, ein Sohn des Tithonos und der Eos, [* 13] verdrängt seinen Bruder Memnon aus der Herrschaft von Äthiopien, wird dann aber von Herakles [* 14] erfchlagen.
Gmba (bei den Kirgifen D f h imm oder D s h em), Fluß im Emba-Kreis des russ. Uralgcbictes, ent- springt auf dem Mugodscharschen Landrücken, fließt in südwestl. Richtung durch die Steppe und mündet nach 554,7 kin, fast im Sande verlaufen, an der nordösü. Küste des Kaspischen Meers. Von den Nebenflüssen ist der Temir (von rechts) der bedeu- tendste. Das Flußgebiet umfaßt 51798 ykm. Embach, esthnisch llimlm-.jö^i (d. h. Mutter- fluh), lettisch ^I"dtrH, Fluß im russ.-balt.
Gouverne- ment Livland, [* 15] entspringt als Obere oder Kleine Embargo aus einer Gruppe von Seen im südl. Teil des Kreises Dorpat, [* 16] flieht südwestlich, dann westlich, zu- letzt nördlich und mündet nach 75 kni irn Südende des Sees Wirz-Iärw. Diesen verläßt er als Groß e oder Untere Embargo, fließt im allgemeinen in östl. Rich- tung an Dorpat vorüber, wird bis 85 in breit und mündet nach 108 km mit zwei Armen in den Peipus- see. Zwischen beiden Seen gehen Damysschisse. Die Länge der Embargo mit dem Wirz-Iärw beträgt 205,9 km, das Flußgebiet 11939,3 ykm.
Gmba-Kreis, russ. ^mdin8lch u^ä, Kreis [* 17] im südl. (asiatischen) Teil des russ. Nralgebieteo, umfaßt das gesamte Flußgebiet der Emba südwest- lich bis zum Kaspischen Meer und hat 145639,8 ykm, 90759 Embargo, nomadisierende Kirgisen. Sitz der Ver- waltung ist die Festung [* 18] Temirsk. Emballage (frz., spr. angballahsch'), die behuso des Transports einem Frachtstück gegebene äußcrc Umhüllung, die aus leinenem oder hänfenem Zeua (Säcke, Ballen), Wachstuch, Bast [* 19] u. s. w. zu be- stehen pflegt.
Kisten, Fässer u. dgl. erhalten diese Bezeichnung nicht. Je seiner, zarter, wertvoller die Ware ist, um so solider und individueller muß die Umhüllung sein. Die Embargo ist in der Regel nicht mit verkauft, daher, wenn nichts anderes Verabredel, ufancemäßig vom Käufer auf eigene Kosten, aber auf Gefahr des Verkäufers, zurückzusenden. Behält der Käufer die Embargo, fo hat er den für dieselbe aus der Faktura berechneten Preis zu zahlen. Von der Embargo zu unterscheiden ist die Verpackung, welche, aus das konsumierende Publikum berechnet, zur Her- richtung und Ausstattung der Waren gehört, wie Schachteln verschiedener Größe, Weinflaschen, Blech- dosen bei Konserven u. s. w. Einballieren, eine Ware in Packung bringen.
Embargo (vom span. Lindai-FHi-, «anhalten»),
die von der Staatsgewalt verfügte Zurückhaltung oder Beschlagnahme der in ihren nationalen G^ wässern, namentlich in den Häfen, sich aufhalten- den Kauffahrteischiffe nebst Ladung. Von dem Ar- reste unterscheidet sich das Embargo dadurch, daß es tein^ gerichtliche, sondern eine nur der höchsten Staats- behörde zustehende staatliche Verfügung ist. Da^ Embargo wird Generalembargo genannt, wenn es sich auf alle in bestimmten Häfen oder Gewässern be- findlichen Schiffe [* 20] erstreckt.
Man unterscheidet zwi- schen civilem oder staatsrechtlichem Embargo und internationalem oder völkerrechtlichem Embargo. Ersteres liegt vor, wenn sich das Embargo auf Schisse und Ladung der eigenen Unterthanen des Staates be- zieht, und findet seine Veranlassung in verschiedenen Zwecken, z. B. in wirksamer Unterstützung eines Aussuhrverbotes, Sicherung der Schiffe zu staat- lichen Transportzwecken. Internationales Embargo liegt vor, wenn das Embargo gegen Schisse und Ladung von Angehörigen fremder Staaten zur Anwendung gebracht wird. Es kommt vor als Repressalie gegen Rechtsverletzun- gen seitens fremder Staaten; außerdem ist es auch angewendet worden bei drohendem Kriegsaus- bruch und nach ergangener Kriegserklärung. Die Anwendung des Embargo in den beiden letztern Fällen wird von den Völkerrechtslehrern der neuern Zeit, welche die Unverlctzlichkeit des Privateigentums im Kriege völlig zur Geltung zu bringen bestrebt sind, mehr oder weniger verurteilt (vgl. von Bulmerinca ¶