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1891 ist er mit Conrad Herausgeber der «Jahrbücher für Nationalökonomie und
Statistik», 3. Folge. Elfterberg, Stadt in der
Amtshauptmannschaft
Planen der sächs. Kreishauptmannschaft
Zwickau,
[* 2] 17 km nördlich
von Plauen,
[* 3] in der Vogtländischen
Schweiz,
[* 4] in 298 m Höhe
auf und an einer auf drei Seiten von der Weiften Elster
[* 5] umflossenen
Anhöhe, und an der Linie Wolfsgefärth-Weischlitz der Sächs.
Staats bahnen, ist Sitz eines Amtsgerichts (Land- gericht Plauen),
eines Steueramtcs und hat (1890) 4543 (2280 mä'nnl., 2257 weibl.) Eltern
, darunter 65
Ka- tholiken, Post,
Telegraph,
[* 6] schöne evang.
Pfarrkirche in roman.
Stil, Kriegerdenkmal, Wasserleitung,
[* 7] Ret- tungshaus für verwahrloste
Kinder; Fabrikation von Woll-
und Baumwollwaren (14
Webereien) und Cigarren, Seidenweberei und
-Stickerei,
Loh- und
Weißgerberei, Färbereien,
Brauerei, Mehl-
und Schneidemühlen sowie
Ackerbau. - Das sog.
«Alte Haus», jetzt in eine Villa mit
Park umgewandelt, ist ein
Nest der von den
Lobedaburger Grafcu erbauteu, großen und festen Elsterburg, welche KarlIV. 1360 als ein Naubnest durch
die
Erfurter
Bürger zerstören ließ. 1840 brannte die Stadt fast gänzlich nieder.
Glstergebirge, auch Elster- oder Vogtlän- der Berg land genannt, stellt die Verbindung des Erzgebirges mit dem Fichtelgebirge her, streicht nord- östlich auf der böhm.-sächs. Grenze und erreicht im Mittel kaum 500 m, im Kapellenberg 750 in Höhe. Es ist dicht mit Nadelwald bestanden. Elsterneger, s. Albinos. Elsterspechte, bisweilen Bezeichnung der Bunt- spechte, besonders des großen. Elstervögelchen, s. Prachtsinken. Elsterwerda, Stadt im Kreis [* 8] Liebenwerda des preuß. Reg.-Vez.
Merseburg,
[* 9] 12 km im SO. vou Liebenwerda, 24 km im
NO. von Niesa, rechts der
Schwarzen Elster, unweit der Pulsnitzmündung,
an den Linien
Berlin-Eltern (122,6 km), Kohlfurt-Fal- tenberg-Noßlau der Preusi. Staatsbahnen,
[* 10] Eltern
-Dres- den
(54,5 Km) und an der
Nebenlinie
Eltern-Nossen (58,6 km) der Eächs. Staatsbahnen (3
Bahnhöfe),
[* 11] Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht
Torgau),
[* 12] hat (1890) 2255 Eltern
, darunter 40 Katholiken, Post zweiter
Klasse,
Telegraph, ein evang. Schullehrerseminar (in einem
frühern Jagdschlösse), eine Privat- präparandenanstalt, Vorschnßverein, ein städtisches
Krankenhaus;
[* 13] Ackerbau,
Töpferei, Eisengießerei,
[* 14] Ziegelei, Stärkefabrik, Vierbrauereien,
Spiritus- brennereien und in der Umgegend
Braunkohlen-
gruben.
Eltern
, einst kursächsisch, kam 1815 an
Preußen.
[* 15] Glstra, Stadt in der
Amtshauptmannschaft Kamcnz der sächs. Kreishauptmannschaft
Bautzen,
[* 16] 7 km im SO. von Kamenz,
[* 17] links an der
Schwarzen Elster, welche 4 km südlich vom Orte entspringt,
und an der
Nebenlinie Kamenz-Eltern
(8 km) der Sächs. Staatsbahnen, hat (1890) 1458 Eltern
, dar- unter 44 Katholiken, Post,
Telegraph, eine wieder- holt abgebrannte
Kirche, Rettungshaus für Mäd- chen; Leinen- und Vandweberei, Schuhmacherei,
Töpferei,
namentlich Fabrikation von
Drainröhren (12 Brennöfen mit 2 Dampfthonzurichtewerken), und in der Nähe
große Granitbrüche.
Glswick, Stadt in der engl.
Grafschaft
North- humberland, westl. Vorstadt von Newcastle
[* 18] (s. d.).
Elten, Marktflecken im
Kreis Rees des preuß. Reg.-Vez. Düsseldorf,
[* 19] 3 km von der niederländ.
Grenze, 9 km im NW. von
Emmerich,
[* 20] an einem alten Rheinarm, 3 km vom rechten Ufer des heutigen Hauptarms des
letztern, im äußersten Norden
[* 21] der Provinz, in 17 m Höhe, an der
Nebenlinie
Cleve-
Zevenaar der Preuh. und der Linie Emmcrich-Zeve-
naar der Niederländ. Staatsbahnen, hat (1890) 2305 Eltern
, darunter 79
Evangelische, Post,
Telegraph,
Bürgermeisterei,
Nebenzollämter
erster und zweiter
Klasse, eine kath. und eine evang.
Pfarrkirche, kath. Schullehrerseminar, eine Krankenpflegeanstalt
der
Barmherzigen Schwestern; Fabrikation von
Butter,
Käse,
Margarine,
Ultramarin,
Tabak
[* 22] und Cigar- ren, eine Dampfmahlmühle.
Etwa 2 Km entfernt auf dem Eltenberg stand ein 963 von dem aus dem Geschlecht der
Billunger stammenden
Grafen Wichmann imHamaland
gegründetes Nonnenkloster St. Vitus, das, später reichsunmittclbares Frauen- stift (Hoch-Elten) unter der Schutzvogtei
von
Cleve,
[* 23] 1585 zerstört und 1811 aufgehoben wurde. Elterlein, Stadt in der
Amtshauptmannschaft
Annaberg
[* 24] der sächs. Kreishauptmannschaft
Zwickau, 11 km westlich von
Annaberg im sächs.
Erzgebirge, in 611 m Höhe, hat (1890) 2153 meist
evang. Eltern
, Post,
Telegraph, Oberförsterei, eine alte
Kirche, nach dem großen
Brande von 1481 neu gebaut und
später öfter restauriert, mit geschnitztem
Altar
[* 25] (1672), be- rühmter Orgel (1668 erbaut, 1676 repariert) und neuem
Turm
[* 26] (1891);
Sparkasse, Vorschußverein, lönigl.
Klöppelschule, Gorlnäherei, Herstellung von Leonischen
Gold- und
Silber- sowie Posamentier- waren, Fabrikation von Papier,
Pappen,
Nägeln, Viaschinen,Holzstoff-und Blechwaren, Eisenhammer- werk, Gerberei, Holzschleiferei, Mehl-, Öl-,
Loh- und Schneidemühlen,
im nahen Burgstädtel
Pap- pen- und Strumpfwarenfabriken, in der Umgegend bedeutende Torflager. Eltern
ist
der Geburtsort der
Barbara Uttmann (s. d.). Daselbst wurde 1880
die erste
Station für Fohlenaufzucht im Königreich
Sachsen
[* 27] durch den
Verein für Fohlenaufzucht im fächs.
Erzgebirge begründet; dagegen hat der Eisen- erzbergbau sowie die Förderung von Ocker aufgehört. Elterliche Gewalt, s. Eltern. Eltern (jurist.). Das Verhältnis zwischen den Eltern und Kindern ist überall mit Rechtswirkungen ausgestattet; jedoch sind die das Verhältnis be- herrschenden Rechtsgrundsätze bei den verschiedenen Völkern und zu den verschiedenen Zeiten mannig- fach verschieden. Das ältere röm. Recht legte dem Vater eine Gewalt über das Kind (väterliche Gewalt, patriH potostHZ) in seinem Interesse bei.
Der Vater hatte das Recht über Leben und Tod; erst unter den Kaisern wurde die Ausübung des- selben an obrigkeitliche Anordnung geknüpft. Aus- setzung kam vor; der Vater durste das Kind ver- kaufen. Das Kind, welches als vermögeusunfähig galt, erwarb nur für den Vater. Dieser Grundsatz wurde auch in dem spätern Rechte nicht aufgegeben, aber erheblich dnrch Ausnahmen durchbrochen. Das ältere deutsche Recht hat, soweit es noch in Betracht kommen kann, den Grundsatz, daß schon das Kind vermögensfähig ist, zwar unter dem Schutze und in der Pflege des Vaters steht, aber auch gegenüber dem Vater Rechte hat.
Der Vater hat das Kind zu er- ziehen und zu vertreten; er verwaltet das Vermögen des Kindes, solange dasselbe in seiner Pflege sich be- findet oder zu seinem Haushalte gehört, und zieht die Nutzungen des Vermögens zu eigenem Vorteile. Im röm. Recht ist das Kind dauernd unselbstän- dig, es sei denn, daß eine Emancipation (s. d.) er- folgt. Im deutschen Recht ist die Gewalt des Va- ters derjenigen eines Vormundes ähnlich. Das röm. Recht kennt aber ferner nur eine väterliche ¶
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Gewalt, nicht eine Gewalt der Mutter; die Mutter tritt durchaus zurück. Soweit und solange die Frau selbst einer Vormundschaft, sei es des Mannes, sei es eines Verwandten (nach dem Tode des Ehe- mannes) unterliegt, treten auch in Deutschland [* 29] die Rechte der Mütter zurück. Sobald die Frau eine größere Selbständigkeit erlangt, wird ihre Stellung gegenüber den Kindern eine andere. Zwar tritt, solange beide Eltern leben (mit gewissen Ausnahmen, wenn der Vater seine Rechte verwirkt oder eine Be- schränkung der Rechte eintritt), der Vater und seine Herrschaft in den Vordergrund; nach dem Tode des Vaters und in den Ausnahmefällen übt aber die Mutter gewisse Rechte, teils selbständig (Recht der Erziehung, Einwilligung in die Heirat u. s. w.), teils unter Mitwirkung eines Vormundes aus.
Aus- gedehntere Rechte in Vezug auf das Vermögen ge- währen ihr schon diejenigen Rechte, nach welchen ihr weitgehende Verfügungsrechte und Nutzungs- rechte an dem während der Ehe vereinigt gewesenen Vermögen zustanden (Veisitzrechte, fortgesetzte Gü- tergemeinschaft und ähnliches). Neuere Rechte, z. B. die Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, 8.17; das Sächs. Bürgert. Gesetzb. 88- 1890,1891; das Österr. Bürgert. Gesetzd. §. 198 und zahlreiche andere Rechte, sowie der (^oä6 civil und das Va- dische Landr. Art. 390 fg., geben ibr sogar ein Recht darauf, selbst Vormund zu sein. Ein Recht auf Be- rufung zur Vormundschaft giebt ihr auch das Ge- meine Recht. Noch weiter gehen schon, abgesehen von ältern Rechten, einzelne Gesetze der neuesten Zeit. So spricht das Gesetz für Weimar [* 30] von 1872, §. 1, bereits von einer elterlichen Gewalt der Mutter und ein Gesetz für Rens; ä. L. von 1804 davon, daß die Witwe in die mit der väterlichen Gewalt des Verstorbenen verbundenen Rechte und Pflichten eintrete. Während der (^oäe civil in der Überschrift der Art. 371 fg. von väterlicher Gewalt spricht, übersetzt bereits das Vadische Laudrecht diese überschrift"vonder elterlichenGewalt". Der Deutsche [* 31] Entwurf handelt gleichfalls in den §§. 1501 fg. von der elterlichen Gewalt. Das Rechtsverhältnis im allgemeinen hat Wirkungen in Ansehung des Namens, des kind- lichen Gehorsams und der Pflicht der Kinder, den Eltern Dienste [* 32] zu leisten, solange sie deren Hausstand an- gehören und von denselben unterhalten werden, über die Ausstattungspflicht f. Ausstattung, über die Unterhaltspflicht f. d., über die Erb- ansprüche s. Gesetzliche Erbfolge, Noterben und Pflichtteil. Das Erz iehungs recht steht gemein- rechtlich, sowohl in Ansehung der Erziehung über- haupt als in Ansehung der religiösen Erziebung, beiden Eltern zu, so jedoch, daß während der Dauer der Ehe der Wille des Vaters entscheidet. (Vgl. z. A. Preuß. Allg. Landr. II, 2, 88- 64, 74; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1802; ^060 civil und Badisches Landr. Art. 203; Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 144, 148.) Wegen der religiösen Erziehung beschränkt das Preuß.
Allg. Landrecht freilich die Mutter auch nach dem Tode des Vaters (II, 2, §§. 76-85, 754, Anh. §. 104 nebst Deklaration vom und Allerh. Kab.-Order vom Im übri- gen ist die religiöse Erziehung sehr verschieden ge- regelt (vgl. Motive zum Deutschen Entwurf IV, 757 fg.). Auf welche Weise und aus welchen Grün- den das Erziehungsrecht dem Vater entzogen werden kann und welche Wirkungen diese Entziehung hat, d desti'mM das geltende Recht verschieden; ebenso wem das Erziehungsrecht im Falle der Schei- dung zustehen soll. In Bezug auf das Vermögen des Kindes ken- nen die meisten geltenden Rechte nur eine väterliche Gewalt, so das Gemeine Recht, das Preuh.
Allg. Landr. II, 2, 88- 124 fg., das Sächs. Bürgert. Ge- setzb. §§. 1821 fg., das Bayrische Landr. I, 5, das Österr. Bürgert. Gesetzb. 88- 147 fg., u. a. Das spätere röm. Recht unterschied: Vermögen, über welches der Vater gar kein Recht hat, peeulium ca8" ti-61186 und huasi cH3ti'6Q86 (s. (^8ti'6N86 peeulium), Adventizien (s. d.) und Vermögen, welches der Va- ter dem Kinde zur Verwaltung überlassen hat, pe culwin pi'otectitwm. Letzteres hat im Bayrischen Landr. 1, 5, 8- 3 eine besondere Behandlung erfah- ren; sonst kommt dasselbe kaum noch vor.
Die Regel bilden die Adventizien, welche dem Kinde zum Eigentum, dem Vater zum Nießbrauch ge- hören. Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch kennt nur noch den Unterschied zwischen Häveutitium regularö und irreguläre. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. 8.149 weist dem Vater die Verwaltung am Kindes- vermögen stets zu, gewährt ihm aber den Nieß- brauch lediglich so weit, als er zum Unterhalte des Kindes erforderlich ist. Das geltende Recht enthält Vorschriften über die Verwaltung seitens des Vaters, insbesondere über dessen Haftung, über eine Inventarisationspflicht, über die Notwendigkeit, in gewissen Fällen zu Rechts- geschäften die Zustimmung des Gerichts oder eines Pflegers und des Gerichts, oder der Vormundschafts- behörde einzuholen, über die Sicherstellung, über ein gesetzliches Pfandrecht oder doch einen Pfand- rechtstitel der Kinder.
Die väterliche Gewalt endet außer mit dem Tode des Vaters oder des Kindes auf Grund der Eman- cipation, mit der Annahme an Kindesstatt seitens einer andern Person, mit der Entziehung der Ge- walt durch die zuständige Behörde, naH einigen Rechten auch mit der Verheiratung des Kindes oder doch der Tochter, mit der Begründung eines eigenen Hausstandes, in gewissen Fällen der Be- strafung oder der Entmündigung des Vaters. Vgl. Preuft. Allg. Landr. II, 2, 88- 210 fg.; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. 8§- 1831 fg.; Ooäs civil und Bad'isches Landr. Art. 372, 384, 476, 477; Österr. Bürgerl. Gesetzb. 88- 172 fg. Mit der Volljährig- keit oder der dieser gleichgestellten Volljährigkeits- erklärung erlischt die väterliche (elterliche) Gewalt nach dem lüocle civil und dem Badischen Landr. Art. 372, dem Weimar. Gesetz von 1872, §. 17, einem braunschw. Gesetz vom 8- 2, dem hamburgischen und dem nassauischen Rechte, sowie nach dem Österr.
Bürgert. Gesetzb. 88- 172, 173. Der Deutsche Entwurf (88- 1501, 1557) hat sich den letztern angeschlossen. Derselbe kennt fer- ner eine teilweise Entziehung der elterlichen Gewalt und eine Beendigung der Rechte der Mutter durch deren Wiederheirat, nicht ohne Vor- gang im geltenden Recht, zum Teil nur in Ansehung der Erziehungsgewalt (8-1558; MotiveIV, 833fg.). Vermöge der scharfen Trennung zwischen den Rechten der Fürsorge für die Person und für das Vermögen in diesem Entwürfe kann auch nur das eine oder das andere Recht verloren oder verwirkt werden. Endlich kann die (elterliche) Gewalt zeitweise ruhen, z. B. bei thatsächlicher Verhinderung an der Aus- übung der Gewalt oder wegen zeitweiser Geschäfts- unfähigkeit (Handlungsunfähigkeit) des Inhabers ¶