Bezeichnung für die freiwillige
Stellvertretung eines Wehrpflichtigen durch einen andern.
Entweder
stellt derjenige, der seiner Dienstpflicht nicht selbst genügen will, einen
Vertreter und findet sich mit ihm gegenseitig
ab, oder der
Staat übernimmt gegen
Zahlung einer bestimmten
Summe die Beschaffung eines
Stellvertreters.
oder Revisionsbrunnen, gemauerte
Schächte von rechteckigem, auch elliptischem oder kreisförmigem
Querschnitt, um Zugänge zu den Thonröhren oder
Kanälen der Kanalisationsanlagen zu erhalten zwecks
Revision oder auch zur Herausschaffung von Sand
u. dgl. Sie sind mit Steigeisen in den Wandungen, ferner oben mit einem in
das Pflaster der
Straßen eingefügten Deckel versehen.
Die Einstellung zum aktiven Dienst beendet die
Aushebung der Militärpflichtigen.
Der Zeitpunkt der Einstellung wird alljährlich
bestimmt, die rechtzeitige Einberufung ist Sache der
Bezirkskommandos (Deutsche
[* 3] Wehrordnung von 1888, §. 80 fg.).
desKonkursverfahrens, nach der
Deutschen Konkursordnung eine besondere Art der Beendigung desselben, welche
dieselben Wirkungen hat, wie die nach Abhaltung des Schlußtermins oder
Bestätigung eines
Zwangsvergleichs
erfolgende Aufhebung des Konkursverfahrens (s. d.).
Bei dem Konkurs über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft
ist die Einstellung auf
Grund der Zustimmung der
Gläubiger nach §. 109,
Abs. 2 des Reichsgesetzes vom erst dann zulässig,
wenn der Vollzug der Schlußverteilung begonnen hat. (S. auch Genossenschaft im Konkurs.)
desStrafverfahrens. Die Einstellung steht im Vorbereitungsverfahren der
Staatsanwaltschaft zu. Sie stellt das
Verfahren
ein, wenn die von ihr angestellten Ermittelungen keinen genügenden
Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen
Anklage gegeben haben.
Der Beschuldigte ist von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, wenn er vom
Richter vernommen oder verhaftet war.
Einen Antragsteller hat die
Staatsanwaltschaft unter Angabe der
Gründe zu bescheiden. Soweit er durch die strafbare Handlung
verletzt ist, steht ihm gegen diesen
Bescheid binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den vorgesetzten
Beamten der
Staatsanwaltschaft
und gegen dessen ablehnenden
Bescheid binnen einem
Monat der – von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnende
–
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu, für welchen in der Regel das Oberlandesgericht zuständig ist.
Ist
Voruntersuchung geführt worden, so hat das Gericht, falls es nicht das Hauptverfahren eröffnet, den Angeschuldigten
außer Verfolgung zu
setzen oder (wegen
Abwesenheit und
Geisteskrankheit) das
Verfahren vorläufig einzustellen.
Ist das Hauptverfahren eröffnet, so muß auf Einstellung des
Verfahrens erkannt werden, wenn der bei einem
Antragsdelikt erforderliche
Antrag nicht vorliegt oder rechtzeitig zurückgenommen ist. Auch bewirkt in der Regel der
Tod des Privatklägers die Einstellung des
Verfahrens.
Vgl. §§. 168 fg., 196, 203, 208, 259, 433 der
Deutschen Strafprozeßordnung.
Nach der Österr. Strafprozeßordnung (§8–109 fg.) ist die
Voruntersuchung, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher
Verfolgung zurückzieht oder auf der
Voruntersuchung anträgt oder erklärt, daß er keinen
Grund zur weitern gerichtlichen
Verfolgung finde, durch
Verfügung des
Untersuchungsrichters einzustellen; außerdem kann die der
Voruntersuchung nur
durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofs zweiter Instanz erfolgen. Dem Beschuldigten ist auf sein Verlangen zu
bezeugen, daß kein
Grund zur weitern gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.
(frz. impôt unique), das
System, alle
Staatsausgaben durch eine einheitliche direkte Einkommen- oder Ertragssteuer
zu decken. Der
Gedanke ist nicht neu; schon Marschall
Vauban vertrat ihn in seinem «Projet d’une dime
royale» (1707); später wollten die Physiokraten (s.
Physiokratismus) eine einzige Grundsteuer eingeführt wissen. Auch in
unserm Jahrhundert taucht der
Plan einer Einsteuer in der finanzwissenschaftlichen Litteratur öfters auf. Bekannt ist die socialistische
Forderung einer einzigen progressiven Einkommensteuer an
Stelle aller bestehenden, insbesondere auch der
indirekten
Steuern. In größern Gemeinwesen mit sehr verschiedenartigen Einkommensquellen dürfte der
Plan praktisch undurchführbar
sein.
1) ZurSicherung der künftigen Zwangsvollstreckung. In dieser
Beziehung ist die E.V. dem
Arreste (s. d.) verwandt: sie ist
von diesem jedoch insofern unterschieden, als letzterer auf Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer
wirklichen oder möglichen Geldforderung, sie selbst aber auf Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Individualleistung
(d. h. des Streitgegenstandes) geht.
Voraussetzung für den
Erlaß einer derartigen Einstweilige Verfügung ist die Besorgnis, daß durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechts auf die Individualleistung vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte, z. B. bei dem
Anspruch auf Herausgabe einer Sache durch Vernichtung oder Beseitigung derselben,
oder bei einer
Hypothek durch
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