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rüg VerukaräuL ^'ab/., s. Tafel: Meerwasser- Aquarium, [* 1] Fig. 14, Bd. 1, S. 774, und Tafel: .^rustentiere II, [* 1] Fig.
5) ist, Oi0^6N68 u. s. w., leben im Meere; die Arten der Gattung Ooeuo- l"ita sind Landformen, welche Landschneckenschalen aufsuchen. Desgleichen bewohnt der auf den Mo- lukken vorkommende Beutelkrebs oder Kokos- krebs (LirZu8 latro ^6?'bst) Felsenlöcher und geht nachts auf das Land, um abgefallene Kokosnüsse mit den Scheren [* 2] zu öffnen. Er trägt lein Gehäuse; seine Kiemen sind durch Anpassung an die Luft- atmung zu einer Art Lunge [* 3] geworden. Ginsiedlerpunkte, s. Singularitäten.
Ginsiedlerserviten, s. Serviten. Himmel. [* 4] Ginsiedlervogel, kleines Sternbild am südl. Einsilbige Sprachen, s. Sprachwissenschaft. Einspänner, s. Eigenlöhner. Ginfpiizen, s. Veredelung. Ginfprengmaschine, Anfeuchtmaschine, Netzmaschine, eine Vorrichtung, mittels deren leinene und baumwollene Gewebe [* 5] sowie Papier vor dem Mangen oder Kalandern (s. Appretur, Vd. 1, S. 763 d sg.) gleichmäßig benetzt werden. Dies ge- schieht durch eine rotierende Bürste, ein mit feinen Löchern versehenes Rohr oder eine Art Injektor. [* 6]
Ginspritzkondenfator, s. Kondensator. [* 7] Einspritzung, [* 8] s. Injektion. [* 9] Einspruch, nach der Deutschen Civilprozeß- ordnung, entsprechend der «Opposition» des franz. Rechts, derjenige Rechtsbehelf, welcher einer säumi- gen Prozeßpartei zur Beseitigung eines auf Antrag des Gegners wider sie erlassenen Versäumnisurteils (s. d.) gegeben wird. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Muß die Zustellung im Auslande oder durch öffentliche Be- kanntmachung erfolgen, fo hat das Gericht die Ein- spruchsfrist im Versäumnisurteil oder durch nach- träglichen Beschluß zu bestimmen. Die Einlegung des Einsteckschloß erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner, welcher die Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Einsteckschloß eingelegt werde, wie die Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten muh. Sonstige Erfordernisse bestehen nicht, nament- lich nicht dasjenige einer Entschuldigung der Säum- nis.
Durch den rechtzeitig eingelegten Einsteckschloß wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Soweit die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der Entscheidung des Versäumnis- urteils übereinstimmt, wird diese aufrecht erhalten, soweit dies nicht der Fall, im neuen Urteil das Ver- säumnisurteil aufgehoben. Der Einsteckschloß kann innerhalb derselben Sache und Instanz wiederholt Platz greifen, sofern gegen diejenige Partei, gegen welche früher ein Verfäumnisurteil erlassen und welche im neuen Verhandlungstermin erschienen ist, später infolge neuer ^äumnis ein neues Urteil solcher Art ergeht. Als Korrektiv gegen einen hierdurch ermöglichten Mißbrauch giebt die Civilprozeßordnung nur die Vorschrift, daß jedes wiederholte Versäumnisurteil auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er- klären ist. Dagegen ist der Einsteckschloß unstatthaft in dem Falle, daß die Einspruchspartei gleich im neuen Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt und deshalb der Einsteckschloß verwor- fen wird. - Vgl. Civilprozeßordn. §§. 303 - 311. Die Civilprozeßordnung erwähnt sodann einen Einsteckschloß gegen den Vollstreckungsbefehl (s. o.) in ß. 640 und gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil in §. 657. Im Strafprozeß findet Einsteckschloß statt gegen amts- richterliche Strafbefehle.
Der rechtzeitig (binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls) beim Amtsgericht erhobene Einsteckschloß verhindert, daß der Straf- befehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils er- lange. Er hat zur Folge, daß zur Hauptverhand- lung vor dem Schöffengericht geschritten wird, sofern nicht bis zu deren Beginn, sei es die Klage von der Staatsanwaltschaft, sei es der Einsteckschloß zurückgenommen wird. Bei Versäumnis der Hauptverhandlung wird der Einsteckschloß ohne Beweisaufnahme durch Urteil ver- worfen (Strafprozeßordn. §§.449-452).
Vgl. auch Anklagestand, Strafbefehl, Strafverfügung, Un- gehorsamsverfahren.
Eine ähnliche Bedeutung hat der etwas anders geordnete Einsteckschloß gegen das Versäumnisurteil eines Gewerbegerichts (s. d.) nach dem Gesetz vom §. 38. Er ist eingeschränkter und hat die Bedeutung der Wiedereinsetzung, wenn das Urteil nach einem fortgesetzten Termin ergeht, in welchem eine Partei nicht erscheint (§. 42).
Nach dem Deutschen Patentgesetz vom 7. April 1891, §. 24 kann nach der vom Patentamt ver- anlaßten Veröffentlichung einer behufs Erteilung eines Erfinderpatents eingegangenen Anmeldung binnen 2 Monaten schriftlich Einsteckschloß beim Patentamt erhoben werden. Der Einsteckschloß muß mit Gründen versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt wer- den: 9.. daß eine neue Erfindung, welche eine ge- werbliche Verwertung gestattet, im Sinne der §§. 1 u. 2 des Patentgesetzes nicht vorliege;
d. daß der Anmelder nicht der erste Anmelder sei, daß inson- derheit die bekannt gemachte Erfindung Gegenstand des Patents eines frühern Anmelders sei;
c. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschrei- bungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen des Einsprechenden oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Ein- willigung entnommen sei (§. 3).
Im Fall a. und d. kann der Einsteckschloß von jedermann erhoben werden. Gegen den Beschluß, durch welchen über die Ertei- lung des Patents beschlossen wird, können der Pa- tentsuch er oder der Einsprechende innerhalb eines Monats unter Beifügung von 20 M. Beschwerde einlegen. Hat im Fall «. der Einsteckschloß die Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats feit Mitteilung des Bescheides die Erfin- dung seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekanntmachung der frühern Anmeldung festgefetzt werde (§. 3). Ein Einsteckschloß gegen Berechnung der Prämien für Un- fälle bei Bauarbeiten wird im Gesetz vom §. 26, ein Einsteckschloß gegen die Verteilung der Inva- liden- und Altersrenten im Gesetz vom §. 90, ein Einsteckschloß des Versicherten über den In- halt der ihm zu erteilenden Bescheinigung in §. 106 daselbst geregelt. Was vorstehend in Neichsgesetzen Einsteckschloß genannt wird, wird m andern ähnlichen Fällen bisweilen Widerspruch (s. d.) genannt. Ginstand, s. Retrakt. Einsteckschloß, im Gegensatz zu dem auf der Thürfläche sichtbar hervorragenden Kastenschloß ein Schloß, welches so geringe Höhe oder Stärke [* 10] besitzt, daß es in eine Aushöhlung der Thür eingeschoben und dadurch ganz verborgen werden kann (s. Schloß). ¶