forlaufend
807 einquartierten
Soldaten selbst gebraucht. Die Einquartie
rungskataster bestand nach den ältern
Rechten nur in dem
Her- geben der Wohnung und
der
Teilnahme der gemei- nen
Soldaten an Licht
[* 2] und Feuerung des 3llirts. Das Einquartieren
der Mannschaften geschieht in der
Regel unter Mitwirkung der Ortsbehörden und nur im Notfall durch die
Truppen selbst. Quartier- macher
(Fouriere) gehen gewöhnlich ein oder zwei
Tage voraus, um die nötigen Einleitungen zu
tref- fen. Die einrückenden
Truppen
erhalten Quartier- billets auf die einzelnen Häuser und werden von den Wirten oder durch Lieferung von Lebensmitteln durch
den
Truppenteil verpflegt.
Der Umfang, in welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, wird durch
Kataster bestimmt,
welche alle zu Einquartie
rungskataster benutzbaren
Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähigkeit enthalten und von dem Gemeinde- vorstand oder
einer Servisdeputation aufgestellt, öffentlich ausgelegt und nach Erledigung der Rekla- mation festgestellt werden. Die
Grundsätze über die Verteilung der Ouartierleistungen auf den
Kreis
[* 3] werden durch eine
Kommission geregelt,
welche aus dem
Landrat und zwei Mitgliedern der Kreisver- sammlung besteht' die Grundsätze über Verteilung der Einquartie
rungskataster in
jedem Gemeindebezirt werden durch
Ge- meindebeschluß oder Ortsstatut bestimmt. Im
Deutschen
Reiche ist die Quartierleistung
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustan- des durch folgende Bestimmungen geregelt: Gesetz vom
das durch Gesetze vom auch
Gültigkeit für
Württemberg
[* 4] und
Bayern
[* 5] erlangt hat, und durch das Gesetz vom
betreffend die
Naturalleistungen für die be- waffnete Macht im Frieden, mit Abänderungen vom und Ausführungsinstruktion
vom Die Einquartie
rungskataster ist einer von den Gegenständen des öffent- lichen
Rechts, der eine ganz veränderte
Richtung er- halten hat.
Das ältere
Staatsrecht nahm an, daß es zur Pflicht der Unterthanen gehöre, den im
Solde des Landesherrn stehenden Kriegsleuten
auf Mär- schen und im Winter Unterkunft zu geben. In
Frank- reich erfchienen darüber unter
Ludwig XII. 1514 eine
Verordnung und unter
Ludwig XIV. 1665 cine Ordonnanz, in der die Quartier- und Verpfle- gungsverhältnisse geregelt wurden.
Auch der
Große Kurfürst von
Brandenburg
[* 6] gab darüber ein
Edikt. Während der
Französischen Revolution aber wurde durch das
Gesetz vom8.Iuli 1701 diese Verbindlichkeit der
Staatsbürger in Ansehung der stehenden
Be- satzungen ganz
aufgehoben und in Ansebung der auf dem Vcarscke befindlichen
Truppen auf Wobnung,
Feuer und Licht beschränkt, auch die Einquartie
rungs-
freiheit des
Adels und anderer
Klassen abgeschafft. In
Deutschland
[* 7] waren diese Verhältnisse durch die doppelte
Staatshoheit
des
Kaisers und Relcks und der Landesherren, sowie durch die besondern Pflichten der Reichsstädte gegen
den
Kaiser sehr verwickelt und wurden es noch mehr, als Wallenstein im
Dreißig- jährigen
Kriege das
System der Requisitionen
be- nutzte, mittels dessen er sein
Heer auf Kosten nicht nur der feindlichen
Länder, sondern auch der Ver- dündeten des
Kaisers
verpflegte.
Infolge der
Be- schwerden wurde im
Prager Frieden von 1635, im Westfälischen Frieden und in der Nablkapitulation
von 1658 gegen dergleichen Belastungen der reichs- ständischen
Länder Fürsorge getroffen. Von neuem kam das Einquartie
rung^wcsen
wäh- rend des Siebenjährigen
Krieges in
Deutschland
zur i
Sprache,
[* 8] wichtiger wurde es
jedoch, als infolge der Koalitionen gegen
Frankreich franz.
Heere nach und ^ nach alle deutschen
Länder überschwemmten und von diesen, in feindlichen
wie in verbündeten
Staaten, ihren vollständigen Unterhalt und zuweilen noch mehr verlangten.
Man hatte sich daran gewöhnt, die Einquartie
rungskataster als eine auf den Wohnhäusern ruhende Real- last anzusehen,
und blieb diesem Grundsatze auch treu, als zu jenen einfachen Leistungen noch die kostspielige
Verpflegung
fremder
Krieger hinzukam. Bei der ältern Art, Einquartie
rungskataster zu verteilen, war ein großer
Teil der
Staatsbürger vermöge ihres
Standes
und besonderer Privilegien frei; auch hatte man in
Be- treff der Einquartie
rungskataster manche
Verträge geschlossen, die nun- ! mehr eine ganz
andere Bedeutung erhielten, als die ! Parteien ursprünglich beabsichtigt hatten.
Schwie- rig wurden durch diese Einquartierungskataster namentlich die Verhält- nise zwischen Pächtern und VerPächtern. Nach Her- stellung des allgemeinen Friedens erstrebte man zwar in den einzelnen deutschen Staaten eine den ^ Zcitverhältnissen angemesfene Erledigung dieser An- z gclegenheit, kam dabei aber nicht überall zum Ziele. Am sichersten gelangt man nur dann zu einen: befriedigenden Ergebnis, wenn man von der un- leugbaren Verbindlichkeit des Staates ausgeht, jedem einzelnen Schutz gegen alle Beschädigungen von^ußen zu gewähren, zu dem Ende alle Kräfte i des Staates daranzusetzen und dann, wenn von der ! Verfolgung eines Schadenanspruchs an den Staal ! nicht geradezu abgestanden wird, den Schaden selbst ! zu ersetzen.
Die unmittelbare Aufnahme und Ver- ! pflegung der Krieger trifft dann jeden, Eigentümer wie Mieter, der den erforderlichen Raum innehat. Tiefe Aufnahme muß nach dein Gesetze der Gleich- beit verteilt werden, und Befreiungen aus andern Gründen als des öffentlichen Dienstes dürfen nicht stattfinden. Aber die Gerechtigkeit fordert, daß jene Leistungen, welche ihrer Natur nach in ihrer Ver- teilung einen Bürger mehr als den andern belasten, aus allgemeinen ^-onds wieder vergütet und aus- geglichen werden.
Freilich läßt sich in Kriegen nach diesen Grundsätzen, namentlich wenn der Feind im Lande steht und Quartiere fordert, nicht verfahren; der Staat würde auch die erforderlichen Mittel zu Entschädigungen nicht aufzubringen vermögen. Damit jedoch der einzelne nicht überbürdet werde, bal man die Einquartierungslast im Kriegsfalle als Gemeindelast erklärt und die Kommune zur Ent- schädigung der Quartiergeber aus der Gemeinde- kasfe verpflichtet, ohne indes eine nachträgliche Aus- gleichung zwischen den Gemeinden vorzubehalten.
Daß dagegen bei Friedenseinquartierung der Staat volle Entschädigung zahlen soll, wird nicht bezwei- felt, und wo stehende Truppen nicht kaferniert sind, werden dieselben mietweise auf Kosten des Staates untergebracht, aber nicht zum Nachteile der einzel- nen einquartiert. Die Höhe dcr Entschädigung ist durch einen mit dem Reichsgesetz vom veröffentlichten Servistarif nach Rangklassen der Einquartierten und nach absteigenden Klassen der Ortschaften (Berlin [* 9] und fünf andere Klassen) ver^ schieden normiert: z. B. Berlin für die Generale im in einem Ort 5. Klaffe 57,W und 41,,0 M.; für einen Feldwebel 24,60 und 17,^o oder 11), ^o und 7,50 M. ! Für jeden einzelnen Ort ist festgestellt, zu welcher ! Klasse er gebort. Von 5 zu 5 Jahren findet in dieser Beziehung einc Revision statt. Eiuquartierungskataster,s.Quartierleistung ¶