Darm
[* 2] aus, welcher durch das drüsenreiche Gekröse an die hintere
Wand der Bauchhöhle befestigt ist. (S.
Tafeln: Die
Baucheingeweide
des
MenschenI, II, Bd. 2, S. 499.) Mit der Bauchhöhle steht die kleine
Beckenhöhle in unmittelbarer
Verbindung. In ihr liegt vorn die
Blase, welche, je nach ihrer Füllung, mehr oder
weniger in die Bauchhöhle hinaufreicht. Hinter der
Blase, und zwar zwischen ihr und dem
Mastdarm, befindet sich beim weiblichen
Geschlecht die
Gebärmutter
[* 3] und zu beiden Seiten derselben je ein Eierstock. Während der
Schwangerschaft steigt die stark
vergrößerte
Gebärmutter hoch in die Bauchhöhle hinauf, alle übrigen Organe stark seitwärts oder rückwärts
drängend.
Der von den Fortpflanzungsorganen noch freigelassene Raum der
Beckenhöhle wird von
Teilen des
Darms, insbesondere
dem
Mastdarm, ausgefüllt. (S.
Bauch,
[* 4]
Becken,
Brust.)
Entozoen,Helminthen, die im Innern des
Menschen und der
Tiere schmarotzenden
Würmer.
[* 6] Frühere Naturforscher
faßten, in der parasitischen Lebensweise das Hauptmerkmal jener Formen sehend, unter diesem
Namen (Entozoa)
die Gesamtheit der Schmarotzerwesen in eine einheitliche
Klasse zusammen. Man weiß jetzt, daß die parasitische Lebensweise
nichts von vornherein Gegebenes ist, sondern von
Angehörigen der verschiedensten
Typen erworben werden kann. (S. Schmarotzertum.)
Die Bezeichnung Eingeweidewürmer ist jetzt vom systematischen Klassennamen zum einfachen Kollektivbegriff
herabgesunken.
Von den fünf
Klassen der
Würmer (s. d.) sind besonders die der Plattwürmer (s. d.)
und der Rundwürmer (s. d.) reich an parasitierenden
Arten; von den Ringelwürmern (s. d.) und Rädertieren (s. d.)
kennt man einzelne schmarotzende Gattungen. Die Eingeweidewürmer leben bei
Vertretern fast aller
Typen; jedoch so, daß
sie im ausgebildeten Zustande die Wirbeltiere, in der
Jugend hingegen die Wirbellosen mit Vorliebe als Wohntiere (Wirte) aufsuchen.
Einzelne sind hierbei nur auf eine ganz bestimmte Tierspecies angewiesen, während andere bei einer ganzen Anzahl mehr oder
minder nahe verwandter Formen
Unterkunft finden; meist gewährt auch ein und derselbe Wirt einer größern
Anzahl verschiedener Eingeweidewürmer Unterkommen. Manche
Parasiten treten mit großer Regelmäßigkeit auf, sodaß man kaum ein Exemplar
des betreffenden Wirtes untersuchen kann, ohne auf sie zu stoßen (z. B.
Ascarismystax Zed. der
Katze),
[* 7] andere sind nur sehr selten und sporadisch.
Der Wohnsitz der Eingeweidewürmer innerhalb ihrer Wirte ist ein sehr wechselnder.
GeschlechtsreifeArten wohnen meist
im
Darmkanal und dessen Anhangsgebilden,
Lunge
[* 8] und
Leber. Die Jugendformen suchen meist die abgeschlossenen Organe des Wirtskörpers
auf; man findet sie, gewöhnlich von einer Kapsel umschlossen, ohne eine
Spur des Weges, auf dem sie dahin gelangt, in der
Leibeshöhle, den
Muskeln,
[* 9] im Hirn und
Auge,
[* 10] in den
Nieren sowie in
Lunge und
Leber u. s. w. (S. Wurmkrankheiten.)
Diese letztgenannten, von der Außenwelt völlig abgeschlossenen Eingeweidewürmer waren es auch, die Naturforscher
und
Ärzte früherer
Zeiten in
Bezug auf die Herkunft der Eingeweidewürmer irre leiteten (s.
Urzeugung) und die sie Organozoa nannten.
Man weiß nun, daß alle Eingeweidewürmer sich durch
Eier
[* 11] oder lebendig geborene
Junge fortpflanzen. Niemals wachsen
aber diese
Jungen neben ihren Eltern in demselben Wirte zu geschlechtsreifen
Tieren heran; sie müssen unter allen Umständen
einen neuen
Träger
[* 12] aufsuchen. Und selbst in diesem gelangen viele noch nicht zur vollen Reife, sodaß sich ein zweiter Wirtswechsel
notwendig macht (s.
Haarwürmer); bei einer ansehnlichen Zahl von Formen gesellt sich noch Generationswechsel
(z. B. alle
Band- und viele
Saugwürmer) hinzu, sodaß sich die
Entwicklungsgeschichte der Eingeweidewürmer oft äußerst kompliziert gestaltet.
-
oder
Sondergut, im ehelichen Güterrecht das Vermögen eines
Ehegatten, welches der alleinigen
Verfügung
eines der
Ehegatten unterworfen ist. Vorkommen kann
Sondergut bei allen deutschrechtlichen
Systemen des Güterrechts. Einzelne
Rechtslehrer verwenden das Wort Einhandsgut
nur für dasjenige Vermögen, welches bei der Errungenschaftsgemeinschaft
oder einem diesem nahestehenden Güterrechte dem einzelnen Gatten allein verbleibt. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft
(s. Gütergemeinschaft) wird von Einhandsgut oder
Sondergut in Ansehung derjenigen Vermögensteile gesprochen, welche durch rechtsgültige
Verfügung von der Gemeinschaft ausgenommen sind, sei es durch Zuwendung seitens eines Dritten an einen der
Ehegatten unter dieser
Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der
Ehegatten. (Das letztere dürfte für das
Preuß. Allg.
Landrecht
nicht zulässig sein.
Vgl. z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach einer Meinung das
Sondergut freies Eigentum des Gatten, der die Nutzungen für sich bezieht, freie
Verfügung über die
Substanz
behält und damit nicht für die Schulden des andern Gatten haftet; nach einigen
Rechten ist jedoch auch hier die
Ehefrau in der
Verfügung beschränkt.
Von andern wird die
Ansicht vertreten, bei der allgemeinen Gütergemeinschaft komme nur beschränkt
ein derartiges Verhältnis, und zwar so vor, daß gewisse Gegenstände von der Gemeinschaft ausgeschlossen
sind, die Nutzungen aber der Gemeinschaft zufallen. (Vgl. für das gemeine
Recht«Entscheidungen des Reichsgerichts», VIII, 129 fg.)
- Bei der Errungenschaftsgemeinschaft (s. d.) besteht das
Sondergut aus dem Einbringen eines jeden
Ehegatten und aus demjenigen
Erwerbe, dessen
Grund
(Titel) schon
vor derEhe bestand, ferner aus dem während der
Ehe durch Schenkung,
letztwillige
Verfügung oder Erbvertrag Erworbenen. (Vgl. z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 397 fg.) Jedoch bestimmen
die geltenden
Rechte auch in dieser
Beziehung nicht gleichmäßig. Noch weniger sind die Wirkungen der Sonderguteigenschaft
die gleichen. Im allgemeinen läßt sich aufstellen: das Eigentum der Gegenstände des
Sonderguts verbleibt
dem betreffenden
Ehegatten, der Ehemann hat regelmäßig freie
Verfügung über sein
Sondergut und die
Verwaltung des
Sonderguts
der
Ehefrau. Die Nutzungen des
Sonderguts sind hingegen gemeinsam. Für das
Sondergut der
Ehefrau finden sich in manchen
Rechten
Vorschriften, welche dem röm. Dotalrecht entlehnt zu sein scheinen, indem einTeil des Vermögens der
Ehefrau als
Mitgift (dos) bestellt und dafür aus dem Vermögen des Ehemannes eine Widerlage gewährt
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