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Dauer ohne letztere nicht haltbar, wenn sie auch zeitweise zu einem großen Teil durch dares Geld oder Wertpapiere gedeckt werden mag.
Tritt dieser Fall ein, so liegt eine ungünstige Handelsbilanz (s. d.) für das importierende Land vor.
Wenn sich aber der Barvorrat des Landes mehr und, mehr erschöpft, so muß schließlich infolge der Er- höhung des Geldwerts ein Umschlag in der Bilanz eintreten, oder es kommt auch die Einfuhrverbote ins Stocken. Ein Land, das nichts für andere Völker Brauch- bares produziert und kein Edelmetall besitzt, kann keine fremden Waren einführen;
aber ein solches Land ist selbst außerhalb der Kulturwclt nicht zu finden. Das merkantilistische System suchte vor allen Dingen einen Überschuß des Werts der Aus- suhr über den der Einfuhrverbote, also eiue günstige Handels- bilanz zu erzielen, die dann durch Geldeinfuhr auszugleichen war. (S. Merkantilismus.) Es be- ! sckräntte die Einfuhrverbote von Fabrikaten, ließ aber die von Rohstoffen und Lebensmitteln zu. (S. Einfuhrver- bote.) Das denListfchen Anschauungen entsprechende Schutzzollsystem ls. d.) hat hinsichtlich der Einfuhrverbote von Fabrikaten, Rohstoffen und Lebcnsmitteln die gleichen Grundfätze wie das Merkantilfyftcm und bat sie erst in neuester Zeit insoweit geändert, als es auch die Konkurrenz der fremden Rohstoffe und LedensnnNel durch Beschränkung der Einfuhrverbote im Interesse der inländischen Produzenten vermindert sehen will. Man wird im allgemeinen nicht behaupten dür- fen, daß die der eigenen Produktion unter allen Umständen vorzuziehen sei, wenn die betreffende Ware durch die letztere nicht so billig geliefert wer- den könne wie durch die erstere.
Wenn z. V. ein großer Teil der produktiven Kräfte des Landes brach läge und es möglich wäre, diefe durch Ab- haltung der ausländischen Konkurrenz für die! Produktion gewisser Waren, wenn auch mit ver- ' hältnismäßig geringerer Nutzwirkung zu verwerten, so könnte diese Ausnutzung sonst verlorener Kräfte un ganzen den Nachteil, der durch den Verzicht auf die billigern Produkte des Auslandes entstände, recht wohl überwiegen.
Unter den frühern socialen und polit.
Verhältnissen, als der Unternehmungs- geist in den bürgerlichen Klassen noch weniger ent- wickelt war, konnte die Beschränkung der konkur- rierenden Einfuhrverbote für die Einführuug und Erziehung neuer, dem Lande naturgemäßer Industriezweige nützlich wirken.
Doch wurde thatsächlich dasselbe Mittel häufig angewandt zur Beförderung solcher Gewerbe, für welche die natürlichen Bedingungen nicht genügend vorhanden waren, und zuweilen unter Schädigung gerade der naturwüchsigen Pro- duktionszweige.
Namentlich kann die Aussuhr zum Nächteil der letztern beeinträchtigt werden, und zwar nicht nur durch die direkte Erschwerung der Einfuhrverbote von Roh- und Mfsstoffen, sondern auch durch die allgemeine ungünstige Rückwirkung einer Einfuhr- beschränkung auf den auswärtigen Handel über- haupt.
Was die thatsächlichen Verhältnisse betrifft, so weist die Statistik gerade der hervorragendsten Kulturländer häufig einen erbeblicken Überschuß des Werts der Einfuhrverbote über dcn der Ausfubr auf, und zwar nicht etwa nur in Jahren mit schlechter Ernte, [* 2] in denen Getreidezufuhr nötig geworden. Es giebt auch eine zeitweilige Einfuhrverbote, indem viele eingehende Wareu von vornherein entweder zur unmittelbaren Wiederausfuhr im Transit (s. Durch- fuhr) bestimmt sind, oder zum Zwecke der mittel- baren Wiederausfuhr in Niederlagen (s. d.) gebracht werden, aus denen sie, wenn sich im Inlcmoe kein günstiger Markt darbietet, wieder ins Aus- land geben, oder im Wege des Konticrungssystems (s. Kontierung) in den freien Verkehr treten.
Auch der sog. Veredelungsverkehr (s. d.) schließt eine Einfuhrverbote von Rohstoffen oder Halbfabrikaten ein. Ginfuhrprämie, s. Einfuhrzoll.
Einführungsgefetz. Kodifikationen ss. d.) des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des gericht- lichen Verfahrens bcfchränken sich regelmüßig aus Zweckmäßigkeitsrücksichten darauf, die Neuordnung als ein in sich abgeschlossenes Ganzes darzustellen.
Die durch die Neuordnung notwendig werdende Abänderung anderer Gesetze, mit denen sich die Ko- difikation berührt, die Bestimmungen über das Ver- hältnis zu örtlichen Rechtsnormen oder Landesge- setzen, über die Anwendung der durch dieKodifikation beseitigten Gefetze auf frühere Vorfälle, auf laufende Geschäfte und Verhandlungen in der Übergangs- zeit, über den Zeitpunkt, in welchem dieKodifikation in Kraft [* 3] tritt, pflegen in einem Einfuhrverbote geordnet und er- lassen zu werden.
Solche Einfuhrverbote find mit dem Deutschen Strafgesetzbuch, den Prozeßordnungen, der Konturs- ordnung erlassen, ebenfo ist der Entwurf eines Einfuhrverbote für das Bürgerliche Gefetzbuch (s. d.) ausgearbeitet lBerlin 1888).
Für die Deutfche Reichsgefetzgebung treten zu den vom Reiche erlassenen Einfuhrverbote die Aus- führungsgcsetze der Einzelstaaten hinzu, welche die Anwendung des Reichsgesetzes in den Bundes- ftaatcn, die Anpassung der Landesgesetzgebung an das Neichsgesetz, die Organisation der zur Ausübung des Gesetzen bestimmten Behörden u. s. w. regeln. Ginfuhrverbote. Einfuhrverbote kommen teils als handels- politische, teils als polizeiliche Mayregeln vor. Im erstern Sinne bildeten sie neben den Einfuhrzöllen ff. d.) das hauptfächlichste .Hilfsmittel des ältern Schutzsystems.
Man machte für sie geltend, daß sie technisch zweckmäßiger seien als prohibitivc Zölle, weil der Schmuggel wirksamer betämpst werden könne, da jedes Quantum einer absolut verbotenen Ware, das sich im Lande finde, als dem Gesetz zuwider konfisciert werden könne. So bestanden in Frankreich bis 181)0 Einfuhrverbote gegen fast alle einigermaßen wichtigen Fabrikate, die ursprünglich in dem Revolutionskriege als Kampfmaßregcln gegen England erlassen, aber bei der Neubildung de5 Tarifs 18ll;
Auch England hatte bis zur letzten Periode der Reform, bcweguug noch zahlreiche handelspolitische Einfuhrverbote;
so wurde z. V. erst 1842 die Einfuhr von Vieh und Fleisch gestattet.
Dagegen hat der Zollvereinstarif solche Verbote nie enthalten.
In der neuern Zeit find sie fast überall verschwunden und tragen überhaupt nur mehr finanziellen Charakter Staatsmonopolen) oder polizeilichen (im Interesse der Sittlichkeit gegen obscöne Darstellungen, der Rechtssicherheit gegen gefälschte Marken, der Ge- sundheit bei Gefahr der Verbreitung von Krank- heiten, oder gegen sonstige Gefahren, wie z. V. Neb- laus). Bei Tierseuchen u. dgl. werden vorüber- gehende Einfuhrverbote im bloßen Verordnungswege erlassen. Von besonderer Wichtigkeit ist in dieser Beziehung das auch vom Deutschen Reiche durch kaiferl.
Ver- ordnung wiederholt gegen Amerika [* 4] und andere Staaten erlassene Verbot der zeitweiligen Einfuhr von Schweinen und von Schweinefleisch wegen der Trichinengefahr. In Deutschland [* 5] bestehen noch Einfuhrverbote auf Münzen,Spielkarten, Kriegsmaterial und einige Giftstoffe, Reben, daun Kartoffeln (aus Amerika); ¶