entdung der Klagformen, obschon sich dieselben in ihrer Wirkung zum
Teil decken, ist heute noch von großer Wichtigkeit. Der
Jurist denkt in diesen Formen, der geschickte
Anwalt weiß unter den verschiedenen, ihm vom
Recht dargebotenen Klagen zu wählen
und macht das durch den Vortrag der
Thatsachen und die Formulierung der
Ansprüche erkennbar. Die Sache
verhält sich ähnlich wie mit den verschiedenen Formen der strafbaren Handlungen, welche auch so charakterisiert werden,
daß ein und dasselbe
Verbrechen aus verschiedenen
Gesichtspunkten strafbar erscheinen kann; oder wie mit den verschiedenen
Krankheitsformen, wenn sich die
Krankheit an verschiedenen Organen verschieden äußert.
Eine Verschiedenheit der persönlichen Klage aus einem Vertragsverhältnis und der Eigenbewegung zeigt
sich unter anderm darin, daß der redliche Erwerber oder der gutgläubige
Besitzer für die Sache nicht mehr haftet, wenn
er sie veräußerte, bevor er vom Eigentümer angesprochen wurde. Aus dem
Vertrage wird aber wie für eine Schuld gehaftet.
Der Dieb wird auch nicht durch den
Untergang der entwendeten Sache von der Haftung befreit; wohl aber
der gewöhnliche unredliche
Besitzer.
Statt ein dingliches
Recht an der Sache zuzusprechen oder abzusprechen, wird in der Gesetzgebung sehr häufig die Vindikation
abgesprochen oder zugesprochen
(Code civil Art. 2279, 2280; Wechselordn, §. 74). Auch wird die Vindikation
dadurch beschränkt, daß dem
Besitzer wegen des aufgewendeten Kaufpreises zwar nicht ein
Recht an der Sache, aber doch eine
Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird
(Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 315).
Ein besonderer Fall der Zusprechung der Eigenbewegung ohne Eigentumsrecht war im röm.
Recht der Fall der actio Publiciana. Demjenigen, welcher eine fremde Sache aus einem
Titel erworben hatte, welcher für die
Regel Eigentum verschafft, im gegebenen Fall aber aus einem dem Erwerber unbekannt gebliebenen
Grunde, z. B. weil der Veräußerer
nicht handlungsfähig oder
weil er nicht Eigentümer war oder weil das
Geschäft an einem
Mangel litt, Eigentum
nicht übergehen ließ, wurde eine der Eigenbewegung nachgebildete Klage gegen den Dritten gegeben, welcher nicht
selbst Eigentümer war. Es wurde fingiert, als
ob der redliche Erwerber durch bereits vollendete Ersitzung das Eigentum erlangt
hätte. Eine derartige Rechtsposition ist im modernen
Recht in noch weiterm
Umfange unter Absehen vom Usukapionsbesitze
einem frühern
Besitzer gegen einen spätern
Besitzer zugesprochen
(Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 161 fg., §§. 170 fg.;
Bayrisches Landr. II, 2, ß. 9). In der
Theorie ist bestritten, ob es sich hier nicht bloß um für die größere Wahrscheinlichkeit
des Eigentums des einen
Teils sprechende Beweisgründe handelt.
Die früher erwähnte actio negatoria ist im modernen
Recht von geringerer Bedeutung, insbesondere mit Rücksicht auf die
allgemeine (Civilprozeßordn. §. 731) Zulässigkeit der Feststellungsklage in Ansehung der Eigentumsfreiheit (vgl.
Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181, 182; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 523; Sächs. Bürgert. Gesetzb.
§. 321; der
Code civil enthält nichts hierüber).
Das röm.
Recht hat den gesetzlichen Eigentumsvorbehalt, daß gekaufte und dem
Käufer übergebene Sachen nur dann
Eigentum
des Käufers
werden, wenn der Kaufpreis gezahlt, sichergestellt oder gestundet ist. Dieser
Satz ist in
Deutschland
[* 2] fast überall, wo die
Gesetzgebung die Eigentumserwerbung neu geregelt hat, weggelassen. Der rechtsgeschäftliche
Vorbehalt gleichen
Inhalts macht
den Eigentumsübertragungsvertrag zu einem bedingten. Da durch einen solchen
Vorbehalt die
Zahlung des Kaufgeldes gesichert
werden soll, so erscheint derselbe als Pfandrechtszwecken dienender und wird deshalb in den modernen Gesetzgebungen bei beweglichen
Sachen als mit dem Faustpfandprincip, welches verlangt, daß der Pfandgläubiger das Pfand in seiner
Inhabung hat, im
Widersprüche stehend nicht als wirksam anerkannt, bei Grundstücken in das vertragsmäßige Versprechen
der Hypothekbestellung umgedeutet (§. 26 des preuß. Eigentumserwerbgesetzes von 1872).
Im weitern
Sinne ist unter Eigentumsvorbehalt ein jeder bedingte
Abschluß des Eigentumsübertragungsvertrags zu verstehen und nach
modernem Grundbuchrecht nur als Vereinbarung eines Rückfallsrechts, nicht als Hinausschiebung des Eigentumsübergangs zulässig.
Hochgipfel der Finsteraarhorngruppe in den
Berner Alpen (s. d. und Westalpen), der Kalkzone angehörend, erhebt
sich südlich vom Grindelwaldthal als schroffer Felskegel mit blinkender Firnspitze zu 3975 m.
Der Gipfel (drei in einem Punkt zusammenlaufende Grate) stürzt nach N. und SO. steil ab und
trägt nur im
SW. und
NO. abschüssige Firnfelder. Vor die krystallinische Centralkette nördlich vorspringend, mit einer fast 2000 m
hohen Felswand schroff in die grünen
Weiden der Vorberge abfallend, bietet der den
Blick auf die großartige
Firnwelt und auf die belebten Vorberge und
Thäler. Seine Besteigung, zuerst 1858 von Barrington ausgeführt, wird gewöhnlich
über den von der
Kleinen Scheideck (s. Scheideck) ansteigenden Grat bewerkstelligt, über den südlich zum Mönch
sich hinziehenden Grat führt das gefährliche
Eigerjoch (3617 m), von Leslie
Stephen, W. und G. Matthews zuerst
überschritten.
im März 1892 von Dr.
Baumann entdeckter großer See in
Deutsch-Ostafrika, zwischen dem Natronsee und dem
Spekegolf desVictoria-Njansa in meridionaler
Richtung sich erstreckend, nach Aussage der Eingeborenen
mindestens 150 km lang, am Nordende 30-50 km breit;
(Eyke,Eiko,Ecco,Ebko) von Repkow (Repchow), der Verfasser des Sachsenspiegels (s. d.), aus
schöffenbar freier Familie von Anfang des 13. bis zum Anfang des 19. Jahrh.
urkundlich zu verfolgen, deren Stammsitz Reppichau (1287 Reppechowe) bei
Aken in
Anhalt
[* 4] liegt, bezeugt 1209-33, war vielleicht,
als er 1230 den Sachsenspiegel auf Wunsch seines Gerichtsherrn, des
Grafen¶