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Ver-784 Eigentumstlage mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erb- lasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persön- lichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwer- ten (s. d.) aus Auslieferung der Sache. Ebenso nach Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 288, doch kann der Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigen- tümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräf- tig verurteilt ist (Grundbuchordnung vom §§.53, 85). Ebenso nach Sächs.
Vürgerl. Gesetzb. §. 259 bei beweglichen Sachen, und allge- mein nach Ooäs civil Art. 1014, doch ist das hier nicht unbestritten. Dagegen hat der Vermächtnis- nehmer nach Österr. Vürgerl. Gesetzb. §. 684 und nach dem Deutschen Entwurf §. 1865 nur einen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden wird Eigentum an Grundstücken nach den neuern Gesetzen nur durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch übertragen, der nach preuß. Gesetz vom die Auflassung (s. d.) vorherzugehen hat. An beweglichen Sachen wird Eigentum durch Übergabe des Besitzes (s. Vesitzerwerb und -Verlust) mit dem Willen Eigentum zu geben und zu nehmen übertragen.
Kauf^ Schenkung, Tausch, Darlehn und die übrigen Veräußerungsgeschäfte bilden die (^usa (s. d.) der Eigentumsübertragung. Die Ungültigkeit oder der Mangel solcher tnuLa macht die Eigentumsübertragung in der Regel nicht wirkungslos, giebt aber dem Veräußernden einen persönlichen Anspruch auf Rückgabe (f. Bereiche- rung), mach Gemeinem Recht soll auch das Eigen- tum des Verkäufers auf den Käufer trotz Übergabe nicht übergehen, wenn der Preis nicht bezahlt oder kreditiert ist. über das Verfolgungsrecht der Deut- schen Konkurs ordnung s. Aussonderung.
Nach franz. Recht wird der Eigentumsklage an einer individuell bestimmten Sache (specie") mit dem Abschluß des den Eigentumsklage be- zweckenden Rechtsgeschäfts ohne Übergabe bewirtt; bei der Gattung nach bestimmten Sachen muß noch die Individualisierung durch Aussonderung hinzu- treten (doäk civil Art. 711, 724, 1014,1021,1138, 1583,1599). Der Eigentumsübergang ohne Besitz- übergabe kann bei Seeschiffen durch die Parteien vereinbart werden (Handelsgesetzbuch Art. 439). Die Übergabe des an Order lautenden Konnosse- ments (s. d.) an den legitimierten Empfänger hat, sobald die Güter abgeladen sind, dieselbe rechtliche Wirkung wie die Übergabe der Güter.
Das Eigen- tum wird ferner übertragen durch Richterspruch im Teilungsverfahren und bei der Konfiskation (s. d.), durch den Zuschlag in der Zwangsvoll- streckung, sofern der Zöchstbietende zahlt (Civilpro- zehordn. §. 718); doch ist bei Grundstücken der Er- stcher zu Verfügungen vor dem Grundbuchrichter nicht befugt, solange er nicht als Eigentümer ein- getragen ist, oder das Eigentum geht erst mit dem Eintrag über. Das Eigentum wird ferner erworben durch Er- sitzung (s. d.). Herrenlose Sachen werden, inso- fern dem Fiskus nicht ein Regal (s. d.) zusteht, durch Occupation (s. d.) desjenigen erworben, welcher die Sache zuerst, um sie für sich zu behalten, in Be- sitz nimmt (r68 nuiliuL csäit priino oceuMuti).
Wer im guten Glauben, er sei bereits Eigentümer, eine fremde bewegliche Sache zu einer neuen umgestaltet, erwirbt Eigentum durch Specifikation. Der zum Fruchtbezug Berechtigte erwirbt an der Frucht als einer neuen Sache Eigentum mit der Trennung der Frucht von der fruchttragenden Sache (so der Eigen- tümer und der gutgläubige Besitzer, nach österr. Gesetzen und dem Deutschen Entwurf auch der Nieß- braucher oder sonst dinglich Berechtigte) oder damit, daß der Berechtigte die Frucht in Besitz nimmt (so der nur obligatorisch berechtigte Pächter und nach Gemeinem Recht und sächs. Gesetz der Nießbraucher).
Doch ist der Eigentümer und der Nutzungsberech- tigte, schon nachdem die Frucht hervorgetreten und bevor sie getrennt ist, nach preuß. und sächs. Recht zu wirksamen Verfügungen über die Frucht (Ver- kauf und Verpfändung) berechtigt, über Eigentumsklage am ge- fundenen Schatz, durch Oommixtio oder Kon- fusion und Alluvion s. diese Artikel. Vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs des bisherigen Eigentümers geht das in ein Grund- stück verbaute fremde Baumaterial auf den Grundstückseigentümer über, nach Gemeinem Necht nur solange die Verbindung währt.
Eigentümliche Bestimmungen über Bauen auf fremdem Boden hat das Preuß. Allg. Landr. 1,9, §K. 327 fg. Pflanzen, welche in fremdem Boden Wurzeln geschlagen haben, weichen dem Eigentum des Grundstücks. Wird eine bewegliche Sache mit einer andern sremden beweglichen Sache so verbunden, daß die eine als Nebensache erscheinende wesentlicher Bestandteil der andern als Hauptsache erscheinen- den wird, so geht das Eigentum der Nebensache auf den Eigentümer der Hauptsache über, welcher den andern zu entschädigen hat.
Gigentumsklage, die dingliche Klage (s. ^ctio) zum Schutze des Eigentümers aus dem Eigentums- recht. Wird sie erhoben, um dem dritten Besitzer die Sache abzufordern, so heißt sie Vindikation (s. d.). Wird sie gegen den erhoben, welcher sich von dem Eigentümer nicht anerkannte Rechte an der Sache zuschreibt oder das Recht des Eigentümers durch thatsächliche Eingriffe verletzt, so heißt sie Negatoria (s. d.). Die neuern Gesetze bezeichnen gewöhnlich nur die Vindikation als die Eigentumsklage. (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 295; Östcrr. Vürgerl. Gesetzb. §§. 366 fg.; ähnlich Preuß. Allg. Landr. 1,15), er- wähnen aber auch die Negatoria als besondere Klage (Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 321; Österr. Bür- gert. Gesetzb. §. 523), oder diese Klage ist doch, wie in Preußen, [* 2] durch die Praxis anerkannt.
Für besonders schwere Fälle der Verletzung des Eigen- tumsrechts hat das röm. Recht besondere persönliche Klagen eingeführt, wie die Diebstahlsersatzklage, die Klage aus absichtlicher oder fahrlässiger Sachbeschä- digung. Diese Klagen sollen zwar auch nur dem Eigentümer zustehen; sie sind aber gedacht nicht als aus dem Eigentumsrecht, sondern aus dem Delikt, der Verletzung entsprungen. Die Haftung z. B. für Schadenersatz reicht hier weiter wie bei der Eigentumsklage im gewöhnlichen Falle; andererseits kann auch in diesen Fällen die Eigentumsklage erhoben werden, mit weitergehen- der oder mit eingeschränkter Haftung, sodaß beide Klagen miteinander konkurrieren.
Ebenso kann dem Eigentümer neben der Vindikation eine per- sönliche Klage auf Rückgabe aus einem Vertrags- verhältnisse zustehen: z. B. der Verkäufer hat in Er- wartung, der Käufer werde den Preis bezahlen und sich zur Auflassung des Eigentums stellen, das ver- kaufte Grundstück bereits übergeben;
der Käufer zahlt aber nicht, Verkäufer wählt den Rücktritt und kann nun aus dem Kaufvertrage auf Rückgabe klagen oder das Grundstück vindizieren.
Diese ¶