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783 Eigentümerhypothet - Eigentumserwerb Gigentümerhypothek, eine aus einem Grund- stück für den Eigentümer dieses Grundstücks be- stellte Hypothek. Daß ein Grundstückseigentümer eine Imderung gegen sich selbst habe, für welche ihm sein Grundstück mit einer Hypothek hafte, er- scheint irrationell, wenn man nnr die Person des Eigentümers für sich allein ausfaßt. Deshalb er- scheint es natürlich, daß die Hypothek an einem fremden Grundstück erlifcht, wenn der Hypothek- gläubiger das ihm verpfändete Grundstück zu Eigen- tum erwirbt.
Sobald aber die Beziehungen des Hypothekgläubigers zu andern Perfonen es fordern, das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner aus- einander zu halten oder das Grundstück von dem übrigen Vermögen des Eigentümers zu trennen, kann es notwendig werden für die Beziehungen die- ser dritten Personen, sich das Verhältnis des Eigen- tümers und des Hypothekgläubigers so zu denten, als handle es sich um zwei verschiedene Personen. Wenn der Hypothekgläubiger als Venefizialerbe (f. Inventarrecht) eine mit Schulden belastete Erb- schaft und mit diefer das Grundstück erwirbt, an welchem er schon bei Lebzeiten des Erblassers eine Hypothek hatte, darf er, obgleich er den Erbfchafts- gläubigern als Schuldner, aber nur mit der Erb- schaft haftet, die Hypothek, mit welcher er ihnen nicht haftet, für sich liquidieren, und, soweit er aus dem Grundstück nicht voll befriedigt wird, neben den Erbschaftsgläubigern aus dem Rechtsbestande der Erbschaft, foweit diese reicht, sich bezahlt machen.
Und wenn der Hypothekgläubiger seine Hypothek verpfändet hat, demnächst aber das mit der Hypo- thek belastete Grundstück als Eigentümer erwirbt, darf man die Hypothek nicht wegen Zusammen- treffens von Gläubiger und Schuldner in einer Perfon untergehen lassen; sonst würde der Pfand- gläubiger sein Recht verlieren. Es ist also nicht irrationell, wenn die neuern Hypothekengesetze die Bestellung einer Eigentumserwerb zulassen mit Rücksicht auf den möglichen Eintritt solcher Komplikationen oder mit Rücksicht darauf, daß der Hypothekgläubiger das erworbene Grundstück wieder veräußern, die Hypothek aber behalten kann, oder, dah für die- felbe Forderung noch andere Grundstücke haften, welche der Hypothekgläubiger nicht erworben hat, oder, daß es dem wirtschaftlichen Interesse oe5 Eigen- tümers dient, zu einer Zeit, wo Geld zur zweiten Stelle leicht zu haben ist, für sich selbst an erster Stelle eine Hypothek eintragen zu lassen, um die- selbe später zu begeben, für das von einem an- dern aufgenommene Kapital, aber an zweiter stelle; oder, wenn die Hypothetengesetze wenigstens die ein- mal eingetragene Hypothek aufrecht halten, sofern der Hypothekgläubiger das Grundstück oder der Grundeigentümer durch Abzahlung und Session die Hypothek erwirbt. Daß der Eigentümer für sich eine Hypothek eintragen lassen kann, ist nach den Mecklenburger Hypothetenordnungen, nach dem Lübischen Gesetz vom und nach dem Hamburger Gesetz vom zulässig. In Preußen [* 2] (Gesetz vom §. 27) und nach dem Deutschen Entwurf §. 1142 kann auf diese Weise nur eine Grundschuld begründet werden. Nach dem bayr. Gesetz vom §. 150 kann sich der Eigentümer eine Stelle für eine künf- tige Eintragung offen halten. Das ist auch in Mecklenburg [* 3] zulässig. In Schleswig-Holstein [* 4] (Ge- setz vom §. 41) können bis zu einer im Gesetz bestimmten Frist Hypotheken mit fester Rangordnung protokolliert werden, sooah, wenn eine Hypothek gelöscht wird, die spätern Hypotheken nicht vorrücken.
Der Eigentümer kann vielmehr an die Stelle der gelöschten eine neue Hypothek eintra- gen lassen. Dies will der Deutsche [* 5] Entwurf §. 1102 ausfchließen. Nach dem Hächs. Gesetzb. ß. 442, nach den Ge- setzen sür Altenburg, [* 6] beide Reuß [* 7] und Anhalt [* 8] kann der Eigentümer, welcher eine Hypothek tilgt, verlan- gen, daß der Gläubiger sie ihm abtritt, er kann dann weiter über sie verfügen. Nach dem preuh. Gesetz §. 64, nach den diesem nachgebildeten Ge- setzen sür Oldenburg, [* 9] Coburg-Gotha und Braun- schweig kann der Eigentümer selbst auf Grund einer ihm ausgestellten Quittung oder Löschungsbewilli- gung die Hypothek auf sich umschreiben lassen oder über sie verfügen.
Nach den Rechten von Mecklenburg, von Lübeck [* 10] und Hamburg [* 11] erwirbt der Eigentümer die Hypothek durch Cefsion wie ein anderer; nach den Gesetzen für Bayern, [* 12] Württemberg, [* 13] Weimar [* 14] und Hessen [* 15] geht, wenn der Eigentümer nicht zugleich persönlich und mit seinem übrigen Vermögen für die Schuld haftet, die Hypothek mit der Forderung auf denselben dadurch üoer, daß er den Gläubiger persönlich befriedigt. Der Deutfche Entwurf §. 1094 hat das recipiert, läßt aber auch, wenn der Eigen- tümer Schuldner ist, die Hypothek (ohne Forderung) auf ihn übergehen.
Daß die Hypothek nicht erlischt, wenn durch andere Vorgänge Eigentum und Hypo- thek in derselben Person zusammentreffen, versteht sich nach diesen Gesetzen und ist auch angeordnet. Wird das Grundstück subhastiert, ohne daß die Eigentumserwerb begeben ist, so kann der Eigentümer nach preu- ßischem und den diesem nachgebildeten Gesetzen, den Gesetzen sür Hamburg und Lübeck und nach dem Deutschen Entwurf tz. 1076 die Hypothek für sich liquidieren, im Konkurse der Verwalter sür die nicht bevorrechtigten Gläubiger.
Entsprechend wird bei der Zwangsverwaltung verfahren. Nur kann der Eigentümer die Subhastation nicht gegen sich selbst betreiben. Nach dem Sächs. Gesetzb. §. 444 rücken in jenem Falle die nachfolgenden Hypothekgläubi- ger vor, als ob die Hypothek gelöscht sei. Die Einwendungen, welche gegen die sehr prak- tische Eigentumserwerb bei Besprechung des Deutschen Entwurfs erhoben sind, beruhen teils auf dem Wunsche, dem Eigentümer die Mobilisierung des Grundeigen- tums zu erschweren, und zerfallen in sich, wenn man diesen Wunsch nicht für beachtenswert hält; teils beruhen sie auf jurist.-theoretischen Bedenken, welche sich unschwer widerlegen lassen.
Eigentum ist Diebstahl («1.3. propristk o'eät le voi»),
Citat aus Proudhons (s.d.) Schrift «yu'eät- c6 yu6 1a propi-i^tß?» (Par. 1840); der Gedanke selbst ist älter. j^gen. Eigentumsbefchränkungen, s. Beschränkun- Gigentumserwerb. Eigentum wird einmal erworben durch Erbschaft. Mit dem Erwerbe einer Erbfchaft gehen alle dem Erblasser gehörig gewe- senen Sachen, sowohl die beweglichen wie die Grund- stücke auf den Erben über, ohne daß er noch jene in Besitz genommen und diese sich hat im Grundbuch überschreiben lassen, auch wenn sie sich in dritter Hand [* 16] befinden. Nach Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.276, 277 geht das Eigentum an Grundstücken erst durch Eintragung des Erben im Grundbuch über, doch kann der Erbe veräußern, ohne eingetragen zu sein (§.2286). Ebenso geht das Eigentum einer dem Erblasser ge- hörig gewesenen Sache mit dem Erwerb des ¶