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stehen 1) infolge der täglichen Drehung der Erde um ihre Achse, wodurch es scheint, als ob die Fixsterne [* 2] Kreise [* 3] um die Erdachse beschrieben, 2) infolge der MrÜchen Bewegung der Erde um die Sonne, [* 4] wo- durch die jährlichen Parallaxen der Fixsterne ent- stehen (s. Fixsternparallaxen), 3) infolge der Prä- cefsion und Nutation (s. Präzession), 4) infolge der Abirrung (s. d.) des Lichts, 5) infolge der Licht- brechung, die das von jedem Stern nach der Erde kommende Licht [* 5] durch d:e Erdatmosphäre erfährt.
Eigener Wechsel, s. Wechsel. Eigenhandel, Proprehandel,im Gegensatz zum Kommissionshandel (s. d.) der von einem Unter- nehmer auf eigene Rechnung und Gefahr betriebene Warenhandel. Derselbe verlangt natürlich ein größeres Betriebskapital als der Kommissionshan- del und ist auch mit größern Chancen des Gewinns wie des Verlustes verbunden. Gigenlehner (E i a e n l ö h n e r), in früherer Zeit solche Personen, welche einen Bergbau [* 6] mit eigener Handarbeit betrieben.
Nach den frühern bergrecht- lichen Bestimmungen konnten dieselben auch eine Gesellschaft bilden, nur durften mehr als acht Eigensinn zu einer solchen Gesellschaft nicht zusammentreten und muhten wenigstens vier davon die Vergarbeit mit eigener Hand [* 7] verrichten. Auch stand es den- selben zu, aus ihrer Mitte einem die Verwaltung des Verggebäudes als Lehnträger nach freier Wahl zu übergeben und mit dem Betriebe des Gruben- gebäudes zu betrauen, dafern von feiten der Berg- behörde die Persönlichkeit hierzu für geeignet be- funden wurde.
Trat der Eigensinn ganz allein auf oder nur mit einem Gesellschafter, fo hieß er Einfpän- ner, nahm derfelbe mehrere an, fo hießen sie Ge- sellen und, im Gegensatze von Gewerken, Haupt- gesellen. Die Vorrechte und Befreiungen, die der Eigenlehnerbergbau durch das Gesetz genoß, be- zweckten, die Aufsindung und Untersuchung nutz- barer Lagerstätten zu befördern und zu erleichtern und dadurch die Lust zum Bergbaubetrieb zu erhöhen. Nach dem Preuß. Allg. Berggesetz vom und den deutschen Berggesetzen, die ihm ge- folgt sind, ist jene obenerwähnte Beschränkung weg- gefallen.
Die Mitbeteiligten eines Bergwerks kön- nen durch Vertrag jede nach den Grundsätzen des Civilrechts zulässige Form der Gemeinschaft ein- gehen; auch durch sonstige Willenserklärung, na- mentlich Testament, können die Rechtsverhältnisse der Beteiligten beliebig geregelt werden; doch bedarf ein folches Rechtsgeschäft der gerichtlichen oder no- tariellen Form. Die Urkunde ist der Bergbehörde einzureichen. Beim Mangel eines solchen Vertrags behandelt die Behörde die Miteigentümer als Ge- werkschaft.
Das gewerkschaftliche Verhältnis ist aber ausgeschlossen, wenn das bisher im Alleineigentum stehende Bergwerk zu einer ungeteilten Erbschaft oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse (Güter- gemeinschaft u. dgl. m.) gehört. Das königlich fächf. Gefetz vom kennt auch die vorerwähnten Beschränkungen nicht. Nach H. 8 desselben haben, wenn ein Bergwerk sich im Besitz von mehrern Personen befindet (Gesel- lenschaft), dieselben einen Bevollmächtigten zu er- nennen, welcher in allen das Berggebäude betreffen- den Angelegenheiten im Namen fämtlicher Besitzer Verfügungen anzunehmen und verbindliche Erklä- rungen abzugeben hat. Dagegen hat das österr. Gesetz vom den Standpunkt der frühern Bergordnungen fest- gehalten, indem es die Teilung des Eigentums am Bergwerk in kleinere Anteile als Sechzehntel ver- bietet und die Beteiligten, die hiervon abweichen wollen, auf den Weg der Gewerkschaft oder Aktien- gesellschaft verweist. Eigenlöhner, s. Eigenlehner. Eigenname (lat. nomen propriuin), s. Per- sonenname. Eigennutz, s. Egoismus. - Der wirtschaft- liche Eigensinn, dasSelbstinteresse(engl.86lk-iut6r63t), ist nach der engl. nationalökonomischen Schule die leitende und treibende Kraft [* 8] in der wirtschaftlichen Thätigkeit des Einzelnen und infolge davon auch in der Volkswirtschaft überhaupt.
Positiv unsittlicher und widerrechtlicher Eigensinn foll natürlich ausgeschlossen bleiben; aber auf dem Boden der Gesetzlichkeit und der bestehenden tauschwirtschaftlichen Gesellschafts- ordnung ist es nach jener Auffassung nicht nur ge- rechtfertigt, daß jeder ausschließlich seinen eigenen Vorteil verfolge, sondern es wird dadurch das Wohl des Ganzen besser gefördert, als dies durch irgend eine planmäßige Leitung von oben herab geschehen würde. Jedermann wird dadurch aufs höchste an- gespornt, die jeweilig wertvollsten und am meisten begehrten Leistungen zu bieten, da er bei solchen die höchste Entlohnung für sich felbst erwarten kann.
Sofern also Freiheit der Bewegung stattfindet und nicht etwa Monopole oder Vorrechte Vorteile sichern, die andernfalls nur durch wirklich wertvolle Leistun- gen zu erringen sind, erscheinen also gleichsam die Kräfte Aller thätig, das Wohl der Gesamtheit zu fördern. Das Princip diefes Eigensinn führt zu dem sog. Princip der Wirtschaftlichkeit: mit dem möglichst geringen Aufwand von Zeit, Stoff und Kraft ein möglichst großes Maß von Bedürfnisbefriedigung herbeizuführen.
Nicht zu verkennen ist jedoch, daß es genug Fälle giebt, wo sich der Vorteil des Ein- zelnen nicht deckt mit dem Vorteil der Gesamtheit, wo im Gegenteile der erstere direkt mit dem letztern in Widerstreit gerät. Dann führt der Eigensinn nicht zur Harmonie, sondern zu Reibungen, die man zu be- seitigen oder wenigstens zu mildern suchen muß. Es kann dies auf einzelnen Gebieten durch Eingreifen des Staates geschehen, indem der Konkurrenzkampf allgemein beschränkt wird, wie dies z. B. in betreff der Ansbcuwng der Kinder- und Frauenarbeit ge- schehen ist.
Sodann aber kommt es darauf an, daß das unter der Herrschaft des Eigensinn erworbene Einkom- men und Vermögen feitens feiner Besitzer eine Ver- wendung finde, bei der auch der Gemeinsinn und das sociale Pflichtgefühl zur Geltung kommen. Eigenschaft, jedes Merkmal, wodurch ein Ding sich vom andern unterscheidet, indem das Ding als das für sich Bestehende, die Eigensinn als das ihm Zuge- hörige oder Anhängende betrachtet wird (f. Acci- dens, Attribut, Qualität). Eigenschaftswort, f. Adjektiv.
Gigenscher Kreis, [* 9] f. Bernstadt. Eigensinn, eine beharrliche Willensrichtung in Beziehung auf zufällige und unwesentliche Dinge, worin der Wille sich auch, ohne daß für ihn felbst ein Nachteil daraus entspränge, beugen dürfte. Eigensinn ist daher zwar verwandt mit einem festen und un- beugsamen Charakter, aber als Karikatur davon. Einen hohen Grad von Eigensinn nennt man Starrsinn. Was man bei Kindern Eigensinn nennt, fällt nicht immer unter den oben abgegrenzten Begriff, oft ist es nur der natürliche Widerstand gegen eine ungerechte und besonders gegen eine launenhafte Behandlung. ¶