einsetzte. Durch die
Wallfahrten zu den 870 hierher gebrachten Gebeinen der heil. Walpurgis und zum
Grabe des heil. Wilibald
hob sich der neue Bischofssitz und erhielt schon 908
Stadtrecht,
Zoll-, Münz- und Marktrecht. Im Dreißigjährigen
Kriege wurde
Eichstätt
[* 2] 1632 von Gustav
Adolf, 1634 vom Landgrafen
Johann von Hessen
[* 3] gebrandschatzt, ebenso später (1703, 1800,
1805) von den
Franzosen.
Das
Bistum Eichstätt hatte 1305 bei dem Aussterben der
Grafen von Hirschberg
[* 4] deren ausgedehnte Besitzungen geerbt und sich nach und
nach zu einem der reichsten Hochstifte
Deutschlands
[* 5] emporgeschwungen. Es umfaßte 1785 ein Gebiet von 1100 qkm mit 57000 Eichstätt in 8 Städtchen, 14 Marktflecken, 200 Dörfern
u. s. w., hatte 250000
Fl. Einkünfte und wurde 1802 säkularisiert und der
KroneBayern
[* 6] eingeräumt, kam jedoch noch in demselben
Jahre an den
Großherzog Ferdinand von
Toscana, der es 1805 wieder an
Bayern abtrat. 1817 ward die Stadt mit einem
Teile des
Fürstentums als freie Standesherrschaft an Eugen
Beauharnais überwiesen, der davon als Schwiegersohn
des Königs von
Bayern den
Titel eines Fürsten von Eichstätt und von der Landgrafschaft Leuchtenberg (s. d.)
den
NamenHerzog von Leuchtenberg erhielt. Doch verkaufte das Haus Leuchtenberg 1855 das Fürstentum an
Bayern. Das
Bistum, welches
zur Kirchenprovinz
Bamberg
[* 7] gehört und dem Erzbistum
Bamberg untergeordnet ist, wurde gemäß dem 1817 zwischen
Bayern und dem Papste abgeschlossenen
Konkordat und der
Cirkumskriptionsbulle von 1821 neu errichtet. Es hat 204 Pfarreien und
Pfarrkuratien, 368 Welt- und 26 Ordenspriester, 2 Diöcesananstalten und 17
Dekanate. -
Vgl. Lefflad, Regesten der
Bischöfe
von Eichstätt (2 Bde., Eichstätt 1871-74);
Sax, DieBischöfe und Reichsfürsten von Eichstätt 745-1806 (2 Bde.,
Landshut
[* 8] 1884-85).
Gustave d', franz. Schriftsteller, geb. zu
Nancy,
[* 9] aus einer israel. Bankierfamilie, schloß sich mit Eifer dem
Saint-Simonismus (s. d.) an und begann als Publizist seine
Laufbahn mit
Artikeln im «Globe» und «Organisateur».
Nach
Auflösung der Sekte begab sich Eichthal nach
Griechenland,
[* 10] kehrte jedoch bald nach
Paris
[* 11] zurück, wo er
«Lettres sur la race noire et la race blanche» (mit J. Urbain, 1839) und
verschiedene
Abhandlungen über die
Menschenrassen
[* 12] in den «Mémoires» der von ihm mitbegründeten
Société ethnologique veröffentlichte.
In seinem Hauptwerk
«Examen critique et comparatif des trois premiers évangiles» (2 Bde.,
Par. 1863) sucht er den Nachweis zu bringen, daß das
Christentum eine Weiterentwicklung des
Judentums unter Einwirkung der
griech. und röm.
Bildung sei. Denselben
Gedanken behandelt er in «Les trois grands peuples méditerranées et le christianism»
(Par. 1864). Spätere
Arbeiten sind: «La sortie d'Égypte d'après les récits combinés du Pentateuque
et de Manéthon» (ebd. 1873),
«Mémoire sur le texte primitif du premier récit de la création» (1875),
«Socrate et notre temps» (1881). Er starb in
Paris. -
Staatsbahnen,
[* 13] inmitten herrlicher Waldungen,
hat (1890) 2804 deutsche Eichwald, Post,
Telegraph,
[* 14] eine Kaltwasserheilanstalt, schöne Villen und Hotels sowie
Fabrikation von
Tafelglas, Metallflaschenkapseln,
Stanniol-, Porzellan- und Siderolithwaren.
Eduard
Georg, russ.
Mediziner, Sohn des folgenden, geb. 12. April in Wilna,
[* 15] studierte an der Medizinisch-Chirurgischen
Akademie zu
Petersburg,
[* 16] war 1865-73 Leibarzt der Großfürstin Helena Pawlowna, wurde 1866 Professor der
mediz. Diagnostik und allgemeinen
Therapie an der Medizinisch-Chirurgischen
Akademie, 1883 ord. Professor der mediz. Klinik
in
Petersburg und starb 14. (2.) Nov. 1889. Mit dem ihm von der Großfürstin Helene hinterlassenen
Gelde stiftete er das «Klinische
Institut der Großfürstin Helene» eröffnet),
dessen Leitung er auch übernahm. Er schrieb:
«über das Wesen der
Stenokardie» (in der
«Würzburger mediz. Zeitschrift», 1863),
«Die Kolloidentartung der Eierstöcke» (ebd.
1864),
Karl Eduard, russ. Naturforscher, geb. 15. (4.) Juli 1795 in Mitau,
[* 17] studierte in
Berlin
[* 18] Naturwissenschaften und
Medizin, ward Professor der vergleichenden
Anatomie und
Geburtshilfe 1823 in Kasan,
[* 19] 1827 in
Wilna, 1837 an der Medizinisch-Chirurgischen
Akademie in
Petersburg, sowie zugleich Professor der Paläontologie am Berginstitut
daselbst. Dazwischen machte er
Reisen: 1825 an das
KaspischeMeer, in den
Kaukasus bis nach
Persien;
[* 20]
1829 in
die westl. und südwestl.
ProvinzenRußlands bis zum
SchwarzenMeer; 1837 nach Nowgorod, Livland
[* 21] und
Esthland; 1846 bereiste
er zu geolog. Zwecken die Eifel,
Tirol,
[* 22]
Italien,
[* 23]
Sicilien und
Algier. 1851 trat er in den
Ruhestand und starb in
Petersburg. Eichwald hat sich um die geognost., zoolog. und besonders Paläontolog.
Erforschung
Rußlands seit Pallas die größten Verdienste erworben. Seine Hauptwerke sind: «Zoologia specialis» (3 Bde.,
Wilna 1829-31),
oder Eidschwur (lat. jusjurandum, sacramentum), die
Abgabe einer feierlichen Erklärung unter Anrufung
Gottes des
Allmächtigen und Allwissenden. In dieser religiösen
Beziehung liegt die Bedeutung des Eid als höchsten menschlichen Beteuerungsmittels.
Die zu bestärkende Erklärung kann entweder das Versprechen, etwas thun oder lassen zu wollen (promissorischer Eid), oder
die Versicherung, etwas gethan oder gelassen zu haben (assertorischer Eid), sein. Beide Eidesarten finden im Rechtsleben
mannigfache Anwendung. Das öffentliche
Recht sucht in einem promissorischen Eid des Inhabers der
Staatsgewalt
und seiner Organe eine
Garantie für gesetz- und pflichtmäßiges
Handeln. Darauf beruht der
Verfassungseid der Fürsten, der
Diensteid der
Beamten, der Fahneneid
¶
forlaufend
770
des Militärs, der der Geschworenen, Schössen, Dolmetscher, der Unterthanen- und Bürgereid. Die mannigfaltigste Anwendung
findet der Eid aber im gerichtlichen oder in dem vor einer Ver- waltungsbehörde anhängigen Verfahren. Es dient derselbe im
Nachlaßverfahren, im Rechnungsprozeß, im Zwangsvollstreckungsverfahren und im Kon- kursprozeh als Offenbarungseid (s. d.)
zur Sicherheit, daß der Gemeinschuldner, der Schuld- ner, der Besitzer von Erbschaftssachen, der Ver-
walter fremden Vermögens nichts hinter sich habe.
Abweichend von andern Eid ist der landesgesetz- liche Ofsenbarungseid mit einem Versprechen ver- bunden, das etwa
später Entdeckte anzuzeigen und bereit zu stellen. Die Civilprozeßordnung hat dies nicht mit aufgenommen. Hauptsächlich
dient der Eid zum Beweise. In dieser Beziehung wird er den Zeugen und Sachverständigen zur Gewissens- schärfung
für eine wahrheitsgetreue Aussage, bez. ein sachgemäßes Gutachten auferlegt (s. Zeugen- beweis und Sachverständigenbeweis).
Im Civil- prozeh kommt er besonders als P a rt e i e i d zur Aus- hilfe mangels anderer Beweismittel (Zeugen,
Ur- kunden) zur Geltung. In solcher Gestalt kannten nach dem Vorgange des röm. Rechts bereits die frühern deutschen Prozeßrechte
einen auf Parteiverfügung beruhenden (Schiedseid) und einen vom Richter auferlegten Eid (richterlichen Eid). Das in neuern
Gesetzgebungen vorkommende Institut der eidlichen Vernehmung der Parteien ist nicht übernommen.
Der Parteieid gilt nur der Bestärkung von That- sachen. Eine gewisse Abweichung von dem Grund- satze,
daß nur Thatsachen eidlich zu erhärten sind, stellt der Schätzung seid dar, zufolge dessen in Schaden- oder Interesseprozessen
das Gericht dem Beweisführer die eidlicke Schätzung des Schadens oder Interesses (s. d.)
auferlegen kann. Der Beweis durch Eid wird angetreten durch Eideszuschie- bung (Delation). Diese ist zulässig
nur über solche Thatsachen, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder Gegenstand
der Wahrnehmung die- ser Personen gewesen sind, vorausgesetzt zu- gleich, daß das Gegenteil vom Gericht nicht be- reits für
erwiesen erachtet wird, und nur einer Partei, nicht einem Dritten gegenüber.
Die Eides- zuschiebung bringt den Gegner in die Lage, sich zu erklären, ob er den Eid annehme oder zurück- schiebe (Relation),
auch wenn er Einwendungen gegen die Zuschiebung vorbringt. Die Zurückschio- bung ist hinsichtlich der Beschaffenheit der
Eides- thatsachen und der Person des Relaten an die- selben Beschränkungen geknüpft wie die Zuschiebung.
Von diesen Schranken darf das Gericht jedoch ad- sehen, sofern die Parteien in betreff des zu leisten- den Eid einig
sind. In dieser Bestimmung tritt der Charakter des Parteieides als Schiedseides beson- ders hervor.
Wenn der Delat keine Erklärung auf die Eideszuschiebung abgiebt oder den Eid in Fällen,
wo die Zurückschiebung unzulässig, zurückschiebt, so gilt der Eid als verweigert. Der ausdrücklichen An- nahme
des zurückgeschobenen Eid bedarf es nicht; die- selbe gilt gesetzlich als erfolgt. Entsprechend der Natur des Parteieides
als äußersten Beweismittels steht das Gesetz die Eideszuschiebung nur als subsidiäre und eventuelle
Prozehhandlung, und zwar zu Gun- sten beider Parteien an. Deshalb wird durch die Zuschiebung, Annahme oder Iurückschiebung
die Geltendmachung anderer Beweismittel seitens bei- der Parteien nicht ausgeschlossen.
Werden solche
Be- weismittel wirklich geltend gemacht, so gilt der Eid als nur für den Fall ihrer Ergebnislosigkeit zuge- schoben;
der Delat hat erst nach ihrer Aufnahme oder sonstigen Erledigung sich zu erklären und darf die etwa vorher
abgegebene Erklärung widerrufen. Die Zu- oder Zurückschiebung des Eid an Personen, welche der Prozeßfähigkeit (s. d.) entbehren,
hat an ihren gesetzlichen Vertreter zu geschehen und ist nur insoweit zulässig, als solche nach obigem dem Ver-
tretenen oder dem Vertreter gegenüber, falls ersterer persönlich oder letzterer für sich den Prozeß führte, wirksam sein
würde.
Jedoch kann Minderjährigen über 16 Jahre und Verschwendern über deren eigene Handlungen oder Wahrnehmungen mitZustimmung
des Gerichts persönlich der Eid zu- oder zurückgeschoben wo,-^? BeimBeweise durch Urkunden wird die Behauptung einer
Partei, daß eine vorzulegende werden. ung e , . . Urkunde sich im Besitz des Gegners befinde, im Be- streitnngsfalle durch
einen Eid des letztern dahin, daß er die Urkunde nicht besitze, solche nicht arglistig ab- handen gebracht habe,
auch nicht wisse, wo sie sich befinde, erledigt (s. Edition); der in frühern
deut- schen Prozeßrechten üblich gewesene besondere Eid zur Feststellung der Echtheit von Priva.turku.nden (Diffessionseid,
s. Diffession) ist in der Deut- schen Civilprozeßordnung nicht beibehalten, wird hier vielmehr durch den über die Echtheit
zugeschobenen Eid gedeckt.
Was den richterlichen Eid anbetrifft, so darf das Gericht solchen einer Partei auferlegen, falls
die mündliche Verhandlung und eine etwa veranlaßte Beweisaufnahme nicht völlig ergebnis- los geblieben ist, das Ergebnis
jedoch nicht aus- reicht, um die richterliche Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der Beweisthatsache zu begründen.
Die Auferlegung kann jedoch nach freiem Ermessen des Gerichts an die eine oder die andere Partei sowie
in betreff irgend einer strei- tigen Thatsache, sofern deren Feststellung nur für die Beweisthatsache von Erheblichkeit eriche'mt,
er- folgen.
Man nennt diefen Eid gewöhnlich Erfül- lungseid, wenn er dem Beweispflichtigen, Rei- nigung seid, wenn er dem Gegner auferlegt
wird. Die vorgedachten Regeln über den Beweis durch Eid haben auch für die Berufungsinstanz grundsätz-
liche Geltung. Dabei kann jedoch eine in erster In- stanz verweigerte oder unterbliebene Erklärung über eine Eideszuschiebung
nachgeholt werden; und die frühere Annahme oder Zurückschiebung des Eid be- hält ihre Wirksamkeit ebenso wie die frühere
Leistung, Verweigerung oder Erlassung der Leistung, voraus- gesetzt, daß die auf die Leistung gerichtete
Anordnung vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachtet wird. - In denjenigen Verfahren, bei denen neben dem privaten das
öffentliche Interesse konkurriert, d. h. in Ehe- und Entmündigungssachen, ist die Wirksamkeit des Parteieides erheblich
eingeschränkt.
Namentlich bleibt die Erlassung des Eid wirkungs- los, und die Eideszuschiebnna ist in Ehesachen in-
soweit, als es sich um Thatsachen, welche gegen den Bestand der Ehe gerichtet sind, handelt, in Ent- mündigungssachen aber überhaupt
ausgeschlossen. Vgl. Civilprozeßordn. §§.410-439,495,577,578, 611, 620, 624, 626. Betreffs der Leistung des Eid hat
die Deutsche
[* 25] Civilprozeßordnung den in ftühein Prozeßrechten zugelassenen Glaubenseid beseitigt und nur einen Wahrheitseid
und einen überzeugungseid eingeführt. Es ist nämlich über eigene Handlungen
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