(lat. pacta dotalia oder sponsalia), auch
Ehepakten, Eheberedung, Heiratsvertrag, derjenige
Vertrag, durch welchen die (künftigen)
Ehegatten Festsetzungen treffen über gewisse Wirkungen der
Ehe, insbesondere in Ansehung
ihrer Vermögensverhältnisse, welchem Güterrecht sie sich unterwerfen, und ähnliches. Nicht selten werden auch andere
Wirkungen der
Ehe durch
Vertrag im voraus bestimmt, so insbesondere über die Erziehung der etwa aus derEhe
hervorgehenden
Kinder, aber auch über den Wohnsitz. Oft werden auch zugleich durch
Vertrag Vereinbarungen getroffen für den
Fall des
Todes des einen oder andern
Teils oder beider. Dann verbindet sich mit dem Ehevertrag zugleich ein Erbvertrag (s. d.).
Das gemeine
Recht stellt den Grundsatz der Vertragsfreiheit auf. Von selbst verstehen sich die
Beschränkungen
in Ansehung der Vereinbarung gegen Verbotsgesetze oder entgegen den guten
Sitten oder wegen des Rechtsverhältnisses zu Dritten.
Die neuern Gesetzbücher folgen hierin dem gemeinen
Recht. Nach diesem und den meisten neuern
Rechten können solche
Verträge
noch nach Eingehung der
Ehe geschlossen werden, anders jedoch nach dem
Code civil und dem
Badischen Landr.
Art. 1394, 1395, aber auch nach einigen andern
Rechten, welche in
Schleswig-Holstein,
[* 4]
Bayern,
[* 5] Hessen,
[* 6] im Meiningenschen und
in Lippe
[* 7] gelten.
AndereRechte schreiben vor, daß Ehevertrag stets oder doch im Falle einer Wiederverehelichung zu schließen seien.
Nach andern
Rechten sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen
Zeiten zulässig. Z. B. kann nach
Preuß. Allg.
Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der
Ehe eingeführt, die bei Eingehung der
Ehe begründete
gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft während der
Ehe nicht ausgeschlossen werden
(Preuß. Allg. Landr. II, 1 fg., 354,
413); die erstere Regel erleidet eine Ausnahme, falls der Wohnsitz in ein Gebiet verlegt wird, in welchem
die allgemeine Gütergemeinschaft als gesetzlicher Güterstand besteht.
Auch das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1694 enthält eine
Beschränkung, welche aber nur den Nießbrauch des Ehemanns betrifft.
Zum Schutze Dritter finden sich vielfach Vorschriften, welche die Wirksamkeit der
Verträge von einer öffentlichen
Bekanntmachung
abhängig machen, vgl. z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 412 fg., und Gesetz vom für
das gemeine
Recht verneint das Reichsgericht die
Notwendigkeit einer solchen
Bekanntmachung in den
«Entscheidungen des Reichsgerichts»,
VI, 223; IX, 92. Der Deutsche
[* 8]
Entwurf sieht in den §§. 1435 fg. ein besonderes eherechtlichesRegister
vor, in welches
Abweichungen von dem gesetzlichen Güterstande eingetragen werden sollen. Der
Code civil, das
BadischeLandrecht
und einige neuere Gesetze verbieten, durch
Vertrag den ehelichen Güterstand
durch Bezugnahme auf ein nicht mehr geltendes
Recht zu bestimmen. Der Zweck der Vorschrift ist, der Macht der Gewohnheit entgegenzutreten, welche nur zu
leicht dahin führen möchte, das von dem Gesetzgeber auf
Grund eingehender Erwägungen beseitigte
Recht festzuhalten und den
Zweck des Gesetzgebers zu vereiteln.
Eine besondere Form für Schließung des Ehevertrag ist im gemeinen
Recht nicht bestimmt. Die einzelnen
Rechte enthalten indessen überwiegend
Formvorschriften und verlangen teils allgemein, teils für gewisse Abreden gerichtliche oder notarielle
Form (z. B.
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 82, 209, 351, 426, und Gesetz von 1837; Bayr. Landr. I,
6, §. 29, mit Notariatsgesetz vom und Gesetz vom Code civil und
BadischesLandrecht), teils schriftliche
Form, teils Zuziehung von Zeugen, teils gerichtliche
Bestätigung, teils eine besondere Form, wenn in
dem
Vertrage über Grundstücke verfügt wird (z. B. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1704).
Soweit Ehevertrag während der
Ehe geschlossen werden können, dürfen auch die bestehenden
Verträge während der
Ehe aufgehoben oder
geändert werden.
Die geltenden
Rechte enthalten zum
Teil Vorschriften, welche zur Anwendung gelangen für den Fall, daß
in dem Ehevertrag eine bestimmte Art des Güterrechts festgesetzt ist, sofern nicht in dem
VertrageAbweichungen hiervon bestimmt sind.
Hierher gehören vor allem der
Code civil und das
BadischeLandrecht, welche in solcher
Weise regeln die Errungenschaftsgemeinschaft
(Art. 1498, 1499), die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1526), die sog.
Verwaltungsgemeinschaft (Art. 1530 fg.), die Gütertrennung (Art. 1536 fg.) und das Dotalrecht (Art. 1540 fg.), sowie noch
einige Unterarten; aber auch das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1695 fg. und das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1233 fg.,
welche Vorschriften dieser Art für die allgemeine Gütergemeinschaft enthalten. Ob, wie behauptet wird,
die Vorschriften des
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 396 fg. über die Errungenschaftsgemeinschaft hierher zu zählen sind,
kann dahingestellt bleiben. Der Deutsche
Entwurf hat den gleichen Weg eingeschlagen.
[* 1]
Alliance- oder Doppelwappen, die
Vereinigung der beiden
Geschlechtswappen eines Ehepaares durch Nebeneinanderstellung
(s. beistehende
[* 1]
Figur). Fallen
[* 9] die
Helme
[* 10] fort, so werden beide Schilde gemeinsam durch eine meist dem
Stande des Gatten entsprechende Rangkrone (s. d.) gekrönt. Häufig sind
die Schilder, deren vorderes stets das des
Mannes zeigen muß, sanft gegeneinander gelehnt. In diesem Falle wird das Einanderzuwenden
(Sich-Ansehen) der Schildfiguren, das auch bei der einfachen Nebeneinanderstellung üblich ist, notwendig. Dies
erstreckt sich für den Fall der Benutzung der
Helme auch auf diese, wie aus der
[* 1]
Figur ersichtlich. Die
Vereinigung eines Ehewappen in
einem Schilde, sei es durch Spaltung,
Teilung oder Vierung desselben, ist nicht üblich.