ist. Nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch wird der Ehebruch, wenn wegen desselben die
Ehe geschieden ist (s.
Ehescheidung), an dem schuldigen
Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu 6
Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf
Antrag ein, welcher,
und zwar von dem andern
Ehegatten, binnen 3
Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu stellen ist
(§. 172). Der
Beschränkung der Bestrafung auf den Fall, daß die Scheidung vorhergegangen ist, liegt der gesetzgeberische
Gedanke zu
Grunde, daß die Strafgewalt des
Staates innerhalb gewisser Grenzen
[* 2] vor den Rücksichten auf die sittliche Würde
und die
Erhaltung derEhe zurücktreten müsse. Die
Ehe muß, wenn
Strafe wegen Ehebruch eintreten soll, wegen
wirklichen Ehebruch, oder auch, soweit das
Preuß. Allg.
Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden
sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen
Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft werden
wegen eben desselben Ehebruch, wegen dessen die Scheidung ausgesprochen worden war.
Das Österr.
Strafgesetz von 1852 und der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889 haben im wesentlichen die gleichen Bestimmungen
wie das Deutsche
[* 3] Strafgesetzbuch; insbesondere strafen auch sie unbeschränkt beide Mitschuldige. Jedoch machen sie die Bestrafung
von vorhergegangener
Trennung derEhe (auch der zeitweiligen von Tisch und
Bett)
[* 4] nicht abhängig, und es
wird nach dem
Strafgesetz von 1852 die Frau strenger bestraft, wenn durch den begangenen Ehebruch über die Rechtmäßigkeit
der nachfolgenden
Geburt ein Zweifel entstehen kann (§. 502).
Nach röm.
Recht wurde nur der der Frau und der geschlechtliche Verkehr des verheirateten
Mannes mit einer verheirateten Frauensperson,
und zwar an der Ehebrecherin mit Einsperrung ins
Kloster, am Ehebrecher mit dem
Tode bestraft. Auch im deutschen
Recht herrschte
anfänglich die
Anschauung, daß der Ehebruch nur von der verheirateten Frau und ihrem Konkumbenten begangen werden könne. Später
stellte man den Ehemann strafrechtlich gleich.
Jene ältere
Anschauung hatte auch in der franz. Gesetzgebung
Ausdruck gefunden; nur wenn der Mann sich eine Konkubine in der Wohnung der Ehegattin hielt, galt er als Ehebrecher.
In dieser
Beziehung ist durch das Gesetz vom eine Änderung eingetreten. Es stellt den Ehebruch des
Mannes mit dem der
Frau auf eine
Stufe insofern, als es beiden
Teilen das
Recht der Scheidungsklage giebt; strafrechtlich bleibt
freilich noch immer, entsprechend den Bestimmungen des
Code pénal, eine
Ungleichheit, indem die Frau mit Gefängnis, der
Mann mitGeld gestraft wird. -
Vgl. Bennecke, Die strafrechtliche
Lehre
[* 5] vom Ehebruch (1. Abteil., Marb. 1884).
Die Ehefrau ist nach den meisten deutschen Gesetzen in ihrer Rechtsfähigkeit
beschränkt, sodaß sie ohne Zustimmung des Ehemanns weder Schulden kontrahieren noch von dem Vermögen, an welchem der Ehemann
kraft des ehelichen Güterrechts
Rechte hat, etwas unter Lebenden veräußern kann.
Ihre desfallsigen ohne Genehmigung des
Ehemanns vorgenommenen Rechtshandlungen sind unverbindlich. So nach Allg.Preuß. Landr. II, 1, §§.
320, 389; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1638, 1641 (hat die Ehefrau die
Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete
nicht zurückfordern); nach konstanter Praxis in
Württemberg,
[* 6] in verschiedenen
TeilenBayerns nach ältern
Statuten; nach
dem
Recht der meisten thüring.
Staaten und
Anhalt,
[* 7] in
Bremen,
[* 8] in Oldenburg
[* 9] bezüglich des eingebrachten Vermögens. Nach Bayrischem
Landrecht
ist die Ehefrau in allen Fällen, in welchen sie Verpflichtungen übernimmt, an die Zustimmung des Ehemanns gebunden,
doch kann sie unter Lebenden für den Fall der
Auflösung der
Ehe frei verfügen. Nach dem Rheinisch-Französischen
Recht
(Code
civil 215-225) und dem
BadischenLandrecht kann die Nichtigkeit nur von dem Ehemann, der Ehefrau und deren
Erben
geltend gemacht werden, nicht von dritten
Personen.
Nach dem
Recht einzelner Gebiete ist zwar das ohne Zustimmung des Ehemanns geschlossene
Geschäft nicht schlechthin nichtig,
doch kann dasselbe insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die
Rechte des Ehemanns an dem seiner
Nutznießung und
Verwaltung unterliegenden Vermögen beeinträchtigt werden; so nach Märkischem Provinzialrecht, nach dem
von Nassau und der Stadt
Nürnberg.
[* 10] Der Deutsche
Entwurf hat das Verfügungsrecht der Ehefrau nur in
Bezug auf das
Ehegut eingeschränkt
(§§. 1300 fg.).
Eine Ausnahme von den vorerwähnten
Beschränkungen kann in größerm oder in geringerm
Umfange durch den
Ehevertrag (s. d.) bestimmt werden. Auch ohnedies kann die Ehefrau über
ihr vorbehaltenes oder ihr als solches zugewendetes Gut frei verfügen, mit
Beziehung auf dasselbe Schulden eingehen (nach
Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1640), dasselbe verpfänden (nach Allg. Landr. II, 1, §§. 619, 620). Sie kann ferner frei
verfügen, wenn der Ehemann abwesend oder dauernd krank ist; nach einigen
Rechten jedoch nur infolge obrigkeitlicher Ermächtigung.
Sodann verpflichtet die Ehefrau zufolge ihrer Schlüsselgewalt den Ehemann durch die in
Führung des Hauswesens und der Wirtschaft
selbständig geschlossenen
Verträge. Doch muß sie auch hier die
Weisungen des Ehemanns befolgen, welcher ihr
die Hausgewalt entziehen kann, wenn sie dieselbe mißbraucht, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1645 schlechthin. Nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 8 kann sich eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, durch Handelsgeschäfte gültig
verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen
Geschäften einer besondern Einwilligung ihres Ehemanns bedarf, doch kann die
Ehefrau ohne Einwilligung ihres Ehemanns nicht Handelsfrau sein (Art. 7). Ähnliche Bestimmungen
in
Beziehung auf selbständige Abschließung von Rechtsgeschäften im
Gewerbebetrieb enthält die Reichsgewerbeordnung §. 11 für
die Ehefrau, welche ein selbständiges
Gewerbe betreiben.
Doch fehlt eine Bestimmung, daß die Ehefrau Gewerbsfrau nur mit Zustimmung des Ehemanns sein dürfe. Nach der Civilprozeßordn.
§. 51 finden die Vorschriften über die
Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßführung keine Anwendung. Dadurch sind die
Rechte des Ehemanns am Vermögen der Ehefrau nicht eingeschränkt; soweit die Ehefrau nach Landesrecht
über ihr Vermögen ohne Genehmigung des Ehemanns nicht verfügen kann, darf sie ohne dessen Zuziehung in Prozessen, welche
über dieses Vermögen ergehen, nicht klagen noch verklagt werden.
ÜberBürgschaften der Ehefrau s.
Bürgschaft.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat besondere Bestimmungen über die gerichtliche Abschließung von
Verträgen, welche die Eheleute
miteinander eingehen. Letztwillig kann die Ehefrau frei verfügen, nur darf sie dem Ehemann dessen gesetzliches
Erbrecht ebenso
wenig beeinträchtigen, wie der Ehemann das der Ehefrau.