Lasszlófalu im
BorsoderKomitat, schloß sich wandernden Schauspielertruppen an und fand dann am
Theater
[* 2] in
Klausenburg
[* 3] Anstellung.
Um sich an den Künstlern des
Burgtheaters zu bilden, ging er nach
Wien
[* 4] und kam später nach
Pest, wo er 1837 eine Hauptzierde
des eben eröffneten Nationaltheaters war. 1843 studierte er inParis
[* 5] die franz. Schauspielkunst. 1848-49
war er Regierungskommissar in der Theißgegend, wurde aber seiner zu großen Härte wegen bald abberufen.
Nach der Revolution floh er in die
Türkei,
[* 6] kehrte aber bald zur
Bühne zurück und starb plötzlich während der
Vorstellung in
Pest. Egressy zeichnete sich durch großartige, originelle
Auffassung, vollendeten Vortrag und charakteristische
Mimik
[* 7] aus.
ShakespearesStücke verpflanzte er durch
Übersetzungen auf die ungar.
Bühne und feierte als Hamlet,
Othello, Lear,
Heinrich VIII. u. s. w. große
Triumphe. 1860 redigierte er eine ungar. Theaterzeitung, schon früher gab er «Shakespeare-Studien»
heraus, 1866 erschien sein «Handbuch der Schauspielkunst». Auch ein
Tagebuch seines Aufenthalts in der
Türkei hat er 1851 veröffentlicht.
Tageszeitung von oppositioneller Haltung, das größte
Blatt
[* 10]
Ungarns, im
Besitz des
Reichsratsabgeordneten
Ludwig Csavolszky, der die
Zeitung 1865 gründete und seitdem leitet.
(frz., spr. eschipßĭénn), in der
Buchdruckerkunst eine lat. Auszeichnungsschrift, deren nur Grundstriche
bildende Züge gleichmäßiger und stärker als die der gewöhnlichen
Antiqua sind (s. Schriftarten).
(vom althochdeutschen ewa, eha, ea,
d. i. Gesetz), die anerkannte
Vereinigung zweier
Personen verschiedenen Geschlechts
zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Bei allen Kulturvölkern ist die Ehe ein auf Lebenszeit eingegangenes,
jeden Anteil dritter abweisendes Verhältnis. Die kath. und griech.
Kirche erblicken in der Ehe ein
Sakrament, die evangelische betont, ohne ein
Sakrament anzunehmen, den sittlich-religiösen
Inhalt. Insofern eine Ehe nur durch die freiwillige Übereinstimmung beider
Teile zu stande kommt und bürgerliche Wirkungen
hervorbringt, erscheint die
Eheschließung als ein
Vertrag, der aber wegen der ethischen
Voraussetzungen und
Aufgaben der Ehe nicht
willkürlich und mit jeder
Person
geschlossen werden, auch an den sittlich und rechtlich feststehenden
Zwecken des
Bundes nichts ändern kann.
Dies gilt besonders rücksichtlich des asketischen
Vorhalts, daß die Ehe nicht fleischlich vollzogen werden dürfe
(Engels-,
Jungfern- oder Josephsehe, weil
Joseph die Maria nie berührt haben soll). Kraft
[* 13] des Ehebündnisses haben die Gatten Freud
und
Leid miteinander zu tragen, die eheliche
Treue zu bewahren, sich gegenseitige
Beihilfe zu leisten und
die eheliche Beiwohnung (concubitus) zu gewähren und üben hinsichtlich der
Kinder das Erziehungsrecht und die elterliche
Gewalt.
Das Heiratsalter ist bei einzelnen Völkern lediglich durch
Sitte und Gewohnheit bestimmt. Die rohesten
Völker, wie die
Australier
und manche Indianerstämme Nordamerikas, liefern ihre
Töchter schon mit dem 12. Jahre, oft noch früher
den Männern aus. Unter halbcivilisierten Völkern finden
Hochzeiten nicht selten sogar zwischen
Kindern statt, z. B. in
Indien
und in Oberägypten; allein dieser Feierlichkeit folgt erst später die wirkliche Vollziehung der Ehe nach.
Die Gesetzgebung der civilisierten
Staaten hat die Feststellung der
Ehemündigkeit oder des heiratsfähigen
Alters durch positive Rechtsvorschrift in verschiedener
Weise gegeben: das kanonische
Recht beim weiblichen Geschlecht mit dem
12., beim männlichen mit dem 14. Lebensjahre. In
Frankreich wurde durch Napoleon I. dieses
Alter für den
Jüngling auf das
vollendete 18., für das Mädchen auf das vollendete 15. Lebensjahr festgestellt (§. 144 des
Code civil).
In England gilt das
Recht, sich zu verheiraten, für das männliche Geschlecht vom vollendeten 14., für das weibliche vom
vollendeten 12. Lebensjahre an, jedoch ist eine unter diesem
Lebensalter abgeschlossene Ehe
an sich nicht nichtig, vielmehr
nur unvollständig (imperfect); nur die Ehe solcher, die unter 7 J. alt sind, werden ohne weiteres
für ungültig erklärt. Im
DeutschenReiche tritt nach §. 28 des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom die
Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, die des weiblichen
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein. Dispensation ist unbeschränkt zulässig.
Die Ehe setzt einen bereits entwickelten
Kulturzustand voraus. Es ist anzunehmen, daß ursprünglich die freie Vermischung
der Geschlechter ohne Rücksicht auf
Dauer oder
Bande der
Blutsverwandtschaft stattfand und infolgedessen Gemeinschaft der Weiber
und
Kinder, zum
Teil auch wohl der
Güter herrschte. Solche Weibergemeinschaft berichten griech.
Autoren
von skyth. und äthiop.
Stämmen. Die geregelte Polygamie,
d. i. die von einem
Manne mit mehrern
Personen des andern Geschlechts
eingegangene Ehe ist bereits ein Fortschritt, ein höherer noch die Monogamie,
d. i. die Ehe zwischen nur zwei
Personen verschiedenen
Geschlechts.
Polyandrie (Mehrzahl der
Männer) ist selten, sie kommt bei dem
Stamme der Tudas auf dem
Blauen Berge (Nilgiri)
der Halbinsel
Vorderindien, auf der
Küste von Malabar, im Himalaja und in
Tibet vor.
Bei den Sikhs im Himalaja haben oft mehrere
Brüder eine Frau gemeinsam, der älteste
Bruder vertritt die
Stelle des
Vaters und bei seinem
Tode geht die
Würde auf den nächsten über, sodaß es keine Waisen giebt und das Familieneigentum immer zusammenbleibt. Auf
Tahiti
[* 14] vereinigt
sich eine Anzahl Vornehmer beiderlei Geschlechts zu einer Gesellschaft
¶
mehr
(Arreoy), deren Mitglieder alle als untereinander verheiratet gelten. Die meisten sog. Naturvölker
leben polygamisch, die Stellung der Frau ist bei ihnen eine sehr untergeordnete, der Mann besitzt die unbeschränkte Herrschaft.
Für die Hindus läßt sich vielleicht ursprünglich die Monogamie annehmen, für die höhern Stände ist aber auch die Vielweiberei
gestattet, die Hauptfrau indessen muß ebenbürtig, aus der Kaste des Mannes sein. Verletzung der ehelichen
Treue wird streng bestraft, und dem Verstorbenen folgen die treuen Frauen auf den Scheiterhaufen (Sutti, Verbrennung der «guten»
Frau). In denLändern der Buddhareligion, in Hinterindien,
[* 16] China
[* 17] und Japan verbietet das Gesetz die Vielweiberei, erlaubt aber
Beischläferinnen.
Sehr bedeutungsvoll war die Ehe (Monogamie mit Gestattung von Beischläferinnen) bei den Parsen. Dagegen huldigten
die Assyrer und Babylonier der Polygamie; gleichem Luxus ergaben sich die höhern StändeÄgyptens, doch war eine Frau die
bevorzugte, und die Priester, Vorbilder der Enthaltsamkeit, mußten sich überhaupt monogamisch beschränken. Auch die Juden
lebten in den frühern Zeiten, bis zur Babylonischen Gefangenschaft, nicht in ausschließlicher Monogamie. Merkwürdig ist
bei ihnen die sog. Leviratsehe (Ehe des Schwagers mit der kinderlos verwitweten Schwägerin)
und das damit verknüpfte Ausschuhungs- oder Abschuhungsrecht (Chaliza), nach
5. Mos. 25, 5-10.
Unter den Völkern mohammedanischer Religion ist das eheliche Verhältnis durch den Koran in der vierten
Sure so geregelt, daß jeder Gläubige vier legitime Frauen haben darf, aber die meisten, besonders im Mittelstande,
begnügen sich der Sparsamkeit und des ehelichen Friedens wegen mit einer Frau. Beischläferinnen sind gestattet. Die Zukunft
der Frau wird möglichst sichergestellt, sie hat ein beschränktes Erbrecht, wird als Mutter eines Sohnes
hochgeehrt, verbringt aber ihr Leben die meiste Zeit im Harem, fast ganz abgeschlossen von der Außenwelt und bewacht von
Verschnittenen. Verletzungen der ehelichen Treue sind selten; die Strafe dafür ist Ertränkung (in einem Sacke) oder Herabstürzen
von der Zinne eines Turmes (besonders in Persien).
[* 18]
Erst im Abendland tritt uns eine höhere und reinere Auffassung der Ehe entgegen, aber nicht von Anfang
an, sondern auch hier haben sich die Anschauungen erst in ganz allmählicher Entwicklung geläutert. Kauf und Raub der Frau
scheinen anfangs die Regel gebildet zu haben, der erstere erhält sich symbolisch noch lange, und wie
materiell das eheliche Verhältnis in manchen Gegenden gefaßt ward, möchten noch heute die für manche Gegenden Deutschlands
[* 19] behaupteten sog. Probenächte bezeugen.
Bei den Griechen war die Lage des weiblichen Geschlechts der im Orient sehr ähnlich. Zwar wird die Monogamie bereits auf Kekrops
[* 20] zurückgeführt, aber keineswegs gestaltete sich das eheliche Verhältnis zu einem der christlichen Ehe auch
nur ähnlichen. Die Ehe blieb vielmehr bei den Griechen immer nur ein rechtlich-polit. Institut, bestimmt, dem StaateBürger
zu verschaffen. In spätern Zeiten nahm das Treiben der Hetären (Buhlerinnen) bedenklich überhand, und selbst die edelsten
Geister des Hellenentums waren nicht frei von solchen Einflüssen.
In Rom
[* 21] fand die gesetzmäßige Ehe (connubium, im Gegensatz zum contubernium, der Sklavenehe, und dem concubinatus)
auf Grund des jus connubii nur zwischen Bürgern und
Bürgerinnen, wie auch den mit dem jus connubii begabten Fremden, seit
der lex Canuleja 445 auch zwischen Plebejern und Patriciern statt. Eine vorhergehende Verlobung (sponsalia)
scheint die Regel gewesen zu sein, ohne doch ein rechtliches Erfordernis zu bilden. Als Unterpfand des Versprechens gab der
Bräutigam der Braut den Verlobungsring (annulus pronubus).
3) kam dazu noch der Usus (Verjährung), indem nämlich ein Mädchen gesetzliche Gattinrechte erhielt,
wenn sie mit Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder ein volles Jahr mit einem Manne zusammenlebte. Die Hochzeitsgebräuche
waren mehr oder weniger festlicher Art. Hergebracht war das Hochzeitsmahl, nach welchem die Braut von Matronen in das im Atrium
aufgestellte, prächtig geschmückte Brautbett gebracht wurde. Die Überführung in das Haus des Gatten
(deductio in domum mariti) galt später als für die Rechtskraft der Ehe wesentlich.
Das Alter der Reife war gesetzlich bei dem Manne schon das 12. und bei dem Mädchen schon das 10. Jahr, obwohl die Vermählung
in so frühem Alter wohl nur sehr ausnahmsweise wirklich stattfand. Hervorgehoben werden muß schließlich
noch die ohne Vergleich höhere Stellung der röm. Frauen gegenüber ihren Genossinnen im Orient und selbst in Griechenland:
[* 22] in Rom erhielt die Frau wenigstens einigermaßen die Würde und Bedeutung, welche einer vollen Einsetzung in alle Rechte durch
das Christentum den Weg ebnete.
Eine Stufe höher noch in der Auffassung der Ehe stehen die Germanen schon in der heidn. Zeit. Tacitus preist die Keuschheit und
Heiligkeit der germanischen Ehe. Starb der Mann, so heiratete die Witwe selten wieder; bei einigen Stämmen, so bei den Herulern,
verbrannte sie sich mit der Leiche des Mannes. Herkommen war, erst im reifern Alter zu ehelichen, indessen
gestatteten die Langobarden, das sächs. und fries. Recht die gültige Ehe schon mit 12 Jahren. In den frühern Zeiten bestand
die Eheschließung aus einem doppelten Akte: Verlöbnis und Trauung.
Die Verlobung war der eigentliche Rechtsakt und bestand in Zahlung des Wittums (vom got. vidan, binden)
von seiten des Bräutigams an den Vater oder Vormund der Braut, wodurch die Ablösung der Braut von der angeborenen Mundschaft
und der rechtmäßige Eintritt in die Familie und den Schutz des Bräutigams erfolgte. Später wurde aus dem Wittum eine Vergabung
an die Braut selbst, speciell für den Fall des Todes des Mannes. An dem Verlobungstage steckte der Bräutigam
der Braut den Ring an; der Ring ist der symbolische Überrest des alten Kaufpreises; einen Ringwechsel kennt das alte deutsche Recht
nicht, und die heutige engl. Sitte hat hieran festgehalten.
Bei Unfreien geschah die Verlobung durch den Herrn, der Bräutigam hatte dafür an seinen Herrn einen
Zins zu entrichten, der Herr der Braut erhielt den Brautkauf (maritagium, bûmede) und hatte überdies, wie vielfach angenommen
wird, das Jus primae noctis (s. d.). Über die sog. Ebenbürtigkeit s. d. Verbotene
Verwandtschaftsgrade kannten die Germanen vor Annahme des Christentums gleichfalls nicht, nur Heiraten zwischen
Eltern und Kindern waren nicht erlaubt. Die Trauung (traditio puellae), thatsächliche Übergabe der Frau an den Mann, erfolgte
erst später unter mannigfaltigen Festlichkeiten und Gebräuchen (Brautlauf). Der Brautkranz war
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