1820) heraus. Ihr erster, Aufsehen erregender
Roman war
«CastleRackrent» (ebd. 1802; neu in
Morleys«Library», ebd. 1883),
eine durch
Humor und Naturwahrheit ausgezeichnete
Schilderung des irischen Volkscharakters. Hierauf folgten «Belinda»
(1803),
«Popular tales» (3 Bde.,
1804) und «Leonora» (2 Bde.,
1806),
die ihr Bestreben, unter dem Gewande derDichtung sittliche Eindrücke zu befördern, noch deutlicher
kundgaben. 1809 erschien
die erste Reihe ihrer
«Talesof fashionable life» (3 Bde.),
der sich 1812 eine zweite (3 Bde.) anschloß,
worin besonders die Erzählungen «Ennui» und «TheAbsentee» zu ihren besten Produkten gehören. Auch in «Patronage»
(4 Bde., 1814) geißelt sie Thorheiten und
Laster der aristokratischen
Kreise,
[* 2] während sie in
«Harrington» (1817) das Vorurteil gegen die
Juden bekämpft. «Ormond» (1817)
bewegt sich wieder auf irischem
Boden. Daneben gewannen
Miß E.s Erzählungen für die
Jugend Beifall und Nachahmer, besonders
«Rosamond» (1822) und «Harryand Lucy» (1825). Ihr letzter
Roman«Helen» (3 Bde.) erschien 1834. Unübertrefflich
als dichterische Darstellerin des irischen Volkstums, glänzt
Miß Edessa in allen ihren Werken ebenso sehr durch Lebhaftigkeit
und Reichtum der
Phantasie wie durch scharfes
Urteil, reine
Sprache
[* 3] und klare
Darstellung. Sie schloß ihre Laufbahn mit einer
Kinderschrift: «Orlandino» (1847 in Chambers’ «Libraryfor young people») und starb zu Edgeworthtown.
IhreSchriften (mehrfach ins Deutsche
[* 4] übersetzt)
erschienen gesammelt 1825
(London,
[* 5] 14 Bde.; neue Aufl., 10 Bde.,
1870). «A memoir of M.Edessa, with selections from her letters, editedby her children» gab Francis
Anne Edessa (3 Bde., ebd. 1807) heraus. Ein treffliches
Lebens- und Charakterbild enthältThackeray-Ritchies«A book of sibyls» (ebd. 1883). –
Pascha, türk. Staatsmann, geb. um 1813 von griech.
Eltern auf der
Insel Chios, wurde 1822 bei der Verwüstung der
Insel von den
Türken weggeschleppt, als Mohammedaner erzogen
und 1831 aufBefehl des
SultansMahmud II. mit andern jungen
Türken nach
Paris
[* 6] geschickt, um sich europ.
Bildung anzueignen. Er besuchte daselbst vier Jahre lang das
Institut Barbet und ebensolange die Ecole des mines. Nach
Konstantinopel
[* 7] zurückgekehrt, wurde er als Oberst dem großen Generalstabe attachiert und stieg rasch bis zum Generalchef des
großherrlichen militär. Hauses empor.
Auch im Civildienst bekleidete er hohe
Stellungen; er war Mitglied des
Staatsrats, zeitweise Minister des
Handels, der Justiz
und der öffentlichen
Arbeiten und zweimal Präsident des Kassationshofs. Nachdem er auch die auswärtigen Angelegenheiten
einmal vorübergehend geleitet hatte, vertrat er die
Pforte vom April bis Dez. 1876 als
Botschafter in
Berlin.
[* 8] Hierauf wurde Edhem Pascha neben
Midhat Pascha als zweiter
Bevollmächtigter in die Konferenz von
Konstantinopel berufen, nach
der plötzlichen Absetzung und
VerbannungMidhats zu dessen Nachfolger im Großvezierat ernannt, in welcher
Stellung
er in dem bald darauf eröffneten
Kriege mit
Rußland große Festigkeit
[* 9] zeigte und solange als möglich
jeder Einleitung von Friedensverhandlungen entgegenwirkte.
Noch vor deren Eröffnung trat er von seiner
Stellung zurück und wurde 1879 als
Botschafter nach
Wien
[* 10] gesandt, wo
er bis 1883 blieb. Sodann März
1883 mit dem
Portefeuille des Innern betraut, mußte er 1885 zurücktreten,weil er
in der bulgar. Frage mit Festigkeit für Aufrechterhaltung des türk.
Besitzstandes eintrat. Den ihm angebotenen Posten eines Präsidenten des
Staatsrats schlug Edhem Pascha aus, ebenso den Gesandtschaftsposten
für
Paris, doch ging er 1886 nach der Krim,
[* 11] um im
Auftrage seines
Souveräns den russ.
Kaiser bei seinem Besuche in Livadia
zu begrüßen, und 1889
empfing erKaiser Wilhelm II. in den
Dardanellen. Seitdem lebte Edhem Pascha in Zurückgezogenheit. Er starb auf
seinem Landsitz am
Bosporus.
[* 12]
(lat.), s.
Edikt. – Edictum de legatis praestandis, ein nur noch der Rechtsgeschichte angehöriges
Edikt über
die
Erfüllung der Vermächtnisse, das im Zusammenhange mit der bonorum possessio contra tabulas (s.
Bonorum possessio) steht. Der Zweck desselben war, gewisse Vermächtnisse auch dann, wenn die Erbschaft entgegen der
letztwilligen
Verfügung erworben wurde, aufrecht zu erhalten, jedoch nur soweit sie nicht einem übergangenen Hauskinde zur
Last fielen. – Edictum perpetuum («immerwährendes
Edikt»),
Name einer Sammlung des prätorischen
Rechts. Die
röm.
Prätoren erließen bei
Antritt des
Amtes eine
Bekanntmachung darüber, nach welchen Rechtsgrundsätzen sie während ihrer
Amtsdauer das
Recht pflegen würden. Diese Edictum genannte
Bekanntmachung behielt meist gewisse
Sätze bei, welche von den Amtsvorgängern
erlassen waren. Das hierdurch entstandene
prätorische Recht wurde unter
Kaiser Hadrian gesammelt und von
Salvius Julianus in einer Anzahl
Bücher geordnet. Die Sammlung ist nicht erhalten;
Stücke daraus finden sich jedoch im Corpusjuris. – Ein
Abschnitt des Edictum perpetuum ist das
Carbonianum edictum (s. d.).
(lat. edictum), eine zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmte
Bekanntmachung, insbesondere der Obrigkeit, in
Rom
[* 13] der röm.
Beamten.
Die der
Prätoren (s.
Edictum) wurden dem
Volk mündlich verkündet und dann zur Nachachtung auf geweißten
Tafeln(in albo) verzeichnet und auf demForum
[* 14] aufgehangen.
Ebenso wurden die von den röm.
Kaisern an das
Volk(ad omnes populos), zur
Bekanntmachung an den Senat oder an die
Beamten gerichteten
Erlasse Edikt genannt;
sie enthielten meist
Bestimmungen, welche als Gesetze gelten sollten.
die gerichtliche, öffentlich bekannt gemachte Ladung aller bei einem bestimmten Rechtsverhältnis
Beteiligten mit Androhung des
Ausschlusses, so im Konkurse (die
Gläubiger), im
Verfahren wegen
Todeserklärungen
(der Abwesende und seine mutmaßlichen
Erben), bei
Amortisation von
Order- oder
Inhaberpapieren,
Subhastationenu. dgl. Die Ediktalladung ist
schon bei den
Römern gehandhabt, durch deutsche Reichsgesetze bestätigt, in der sächs. Praxis ausgebildet,
in der
Preuß. Allg. Gerichtsordnung ausführlich geordnet und beruht sonst auf einem deutschen Gewohnheitsrecht.
An die
Stelle der Ediktalladung ist heute das
Aufgebot (s. d.) getreten.
vonNantes,
[* 15] das von
Heinrich IV. erlassene Gebot, das den Hugenotten freie Religionsübung sicherte
und das von
Ludwig XIV. aufgehoben wurde (s. Hugenotten).
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