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in fast ununterbrochenen
Fehden, so besonders 1367 mit dem
Grafen von Eberstein, so 1372 mit den schwäb.
Städten, die er 7. April in der
Schlacht bei Altheim besiegte. In weitcrm Kampfe mit den
Städten ward E.s Sohn
Ulrich 1377 bei Neut- lingcn überfallen und
besiegt. Der
Kaiser ver- mittelte eine zebnjährige Waffenruhe, dann aber entbrannte der Kampf aufs neue.
Durch die
Schlacht bei Döffingcn, in der E.s Sohn,
Ulrich, fiel, brach Eberhard
für immer die Macht des
Städte- bundes
in
Schwaben. Er starb
Eberhard III., der
Milde (Freigebige),
Graf vonWürttemberg (1392-1417), Enkeldesvorigen, Sohn
des bei Döffingen gefallenen
Grafen
Ulrich, war von echter Ritterlichkeit, aber durchaus fried- liebend. 1392 beteiligte er
sich, einer königl.
Mah- nung folgend, an der vergeblichen
Belagerung
Straß- burgs. 1393 nahm er an den Kämpfen des Dcutsch-
ordens gegen die damals noch hcidn.
Litauer teil. Dem Nitterbunde der Schlegler, der der fürstl.
Lan- deshcrrfchaft entgegenarbeitete, brachte
er bei Heimsheim einen vernichtenden
Schlag bei, sodaß sich der
Bund im nächsten Jahre auflöste. Wcgcn seines
friedfertigen
Sinnes wurde Eberhard
wieder- holt in wichtigen Angelegenheiten als Schieds- richter zugezogen. An Einigungen
zur
Aufrecht-
erhaltung des Friedens beteiligte er sich gern. So schloß er mit dem Kurfürsten
Johann von
Mainz,
[* 2] dem Markgrafen Vcrnbard von
Baden,
[* 3] mit Etraß-
burg und 17 schwäb.
Städten den
Marbacher
Bund auf 6 Jahre
zu gegenseitigem Schutz und Trutz gegen jeden Gegner, selbst gegen den
Kaiser. Er starb EberhardIV.
,Graf von
Württemberg,
[* 4] Sohn des vorigen, brachte durch seine von seinem
Vater eingeleitete Vermählung mit der Gräfin
Henriette, der Erbin der
Grafschaft
Mo'mpclgard, dieses bc- ! deutende Besitztum an
Württemberg. Er starb schon ! nach zweijähriger Negierung GberhardV.imVart,'seit1450Graf,von1495
bis 1496 als
Eberhard I.
Herzog von
Württem- berg, wurde geboren, 4 Jahre nach der
Teilung der
württemb.
Besitzungen zwischen sei- nem
Vater,
Ludwig dem Mern, der die Uracher, und dessen
Bruder,
Graf
Ulrich, der die Neufener oder
Stuttgarter
Linie stiftete.
Beim frühzeitigen
Tode seinesVaters(1450) und seines älternVruders (1457) noch minderjährig,
stand er zuerst
unter der Vor- mundschaft seines Oheims
Ulrich V. Kaum14I.alt, übernahm Eberhard
die Negierung des Uracher
Teils, küm- merte sich aber, rohen und wilden Charakters, nicht um die
Verwaltung, sondern ließ andere in seinem
Namen regieren.
Doch raffte er sich von seinem ausschweifenden Leben wieder auf; eine Pilgerfahrt, die er 1468 nach Palästina [* 5] machte, befestigte ihn in seiner Sinnesänderung, und seine Vermählung mit der trefflichen Prinzessin Barbara von Mantua [* 6] wirkte gleichfalls günstig. In stiller, aber eifriger Thätigkeit wirkte er nun für das Wohl seines Landes, vereinigte beide Teile desselben wieder zu einem Ganzen durch den mit seinem Vetter, dem lungern Eberhard (s. Eberhard VI.), zn Münsingen geschlossenen Vertrag und machte die Unteilbarkeit des Landes auf ewige Zeiten zum Landes- und Familiengrundgefetz mit Einführung der Senioratserbfolge. Um diefcm Grundgefetz, dessen Garantie Kaiser und Neich übernahmen, noch mehr Kraft [* 7] und Festigkeit [* 8] zu geben, übertrug er den drei Ständen, Prälaten, Ritterschaft und Landschaft, die Überwachung dieses Vertrags und der später noch abgeschlossenen Verträge. In diesen, besonders in dem 1492 abgeschlossenen Eßlinger Vertrage, waren namentlich auch Bestimmungen zur Beschränkung der Fürstcngewalt jenes jüngern Eberhard, seines mutmaßlichen Nachfolgers, ent- halten. So wurde er der Schöpfer der ständischen Verfassung Württembergs.
Auch durch die
Stif- tung der
Universität
Tübingen
[* 9] 1477 und durch die Herstellung strenger Zucht und Ordnung
in den
Klöstern seines
Landes machte er sich vielfach verdient. Er ließ sich von Gelehrten (Neuchlin und Nauclerus), deren
Umgang er liebte, manches Werk der Alten ins Deutsche
[* 10] übersetzen und schrieb, obgleich ungeübt im Schreiben, Merkwürdiges,
was er gehört und gelesen, selbst nieder. Eberhard
liebte den Frieden und trug namentlich als
oberster Hauptmann des 1488 gegründeten großen Schwäbi- schen
Bundes viel zur
Erhaltung von Nuhe und Ordnung bei; aber wenn
seine Ebre und das Wohl des
Staates es verlangten, griff er selbst gegen Mächtigere furchtlos zu den Waffen,
[* 11] wie 1462 gegen
den
Herzog von Vaycrn-Landshut, von dem er jedoch zweimal, bei
Heidenheim und bei Giengen, geschlagen wurde. 1482 unternahm
er eine Neise nach Nom und erhielt vom Papste Sirtus IV.
die ge- weihte goldene Nose.
Auch gegen
Kaiser und Neich erfüllte er seine Pflichten;
Kaiser Maximilian 1. er- hob ihn deshalb aus
eigenem
Antrieb zu Worms
[* 12] 1495 zum
Herzog und die unter ihm bereits wieder vereinigten Besitzungen der Familie diesseits des
Rheins zum ewig unteilbaren Herzogtum
Württem- berg. 'Nur kurze Zeit genoß Eberhard
die neue Würde; er starb kinderlos.
Im
Hofe des Schlosses zu
Stuttgart
[* 13] wurde ihm ein ehernes Reiter- standbild (nach Hofers Modell) errichtet.
Ihm folgte als zweiter
Herzog von
Württemberg sein Vetter
Eberhard VI. (s. d'.). -
Vgl. Nößlin, Leben E.s im Barte (Tüb. 1793);
Psister, Eberhard im Bart (ebd. 1822); Vossert, Eberhard im Bart (Stuttg. 1884).
Eberhard VI., der Jüngere, als Herzog von Württemberg Eberhard II. (1496-98), Sohn des Grafen Ulrich V., geb. 1447, am burgund. Hofe er- zogen und an ein leichtsinniges Leben gewöhnt, übernahm 1480 nach seines Vaters Tode die Re- gierung des Stuttgarter Teils der württemb. Graf- schaft, die er, der Geschäfte bald überdrüssig, 1482 im Münsinger Vertrage seinem Vetter, Eberhard V. (s.d.), überließ. Da er diesen schritt bereute, so kam es zu Streitigkeiten; diese wurden 1485 durch den Stuttgarter Vertrag beigelegt, worin ihm eine Apanage von 8000 Fl. zugewiesen wurde.
Trotzdem erlaubte er sich Erpressungen in Klöstern und Llmtcrn, daher sein Vetter mit den Waffen gegen ihn einschreiten mußte. Durch kaiscrl. Schieds- gericht kam es 1489 zum Frankfurter Entscheid, worin bestimmt wurde, daß Eberhard, falls fein Vetter vor ihm sterbe, die Stuttgarter Grafschaft wieder- erhalten sollte. Da hierdurch die Unteilbarkeit des Landes wieder gefährdet war, so wurde 1492 im Eßlinger Vertrage bestimmt, daß die Herr- schaft Württemberg ungetrennt beieinander bleiben und daß nach dem Tode Eberhards im Bart der jüngere Eberhard in der Negierung des ganzen Landes ihm folgen, aber lebenslänglich unter die Vormund- schaft von 12 Räten und" emcs Haushofmeisters gestellt werden solle. Sobald er aber nach dem Tode Eberhards im Bart 1496 Herzog von Württem- berg war, suchte er sich der Vormundschaft zu ¶