Unter diesem
Namen haben die an vielen größern Plätzen
Deutschlands
[* 10]
(Berlin,
Leipzig,
Dresden,
Hamburg
[* 11] u. a.) bestehenden Droguisteninnungen und
-Vereine, deren Mitglieder meist Detaildroguisten sind, Privatschulen eingerichtet,
in denen die Grundzüge der allgemeinen Waren- und speciellen Droguenkunde, der
Botanik und
Chemie sowie der kaufmännischen
Wissenschaften gelehrt werden. Man bezweckt damit eine nach allen Seiten hin fachgemäße Erziehung des
Hilfspersonals, sucht dies auch durch Herausgabe besonderer, von Fachmännern geschriebener und beim Unterricht benutzbarer
Litteratur sowie neuerdings durch Einführung einer vorerst allerdings nur fakultativen Gehilfenprüfung in erhöhtem
Grade
zu erreichen.
Außer diesen Droguistenfachschulen besteht noch in
Braunschweig
[* 12] als Privatunternehmen, aber subventioniert
vom
DeutschenDroguistenverband, eine Droguistenakademie mit zweijährigem Lehrkursus, deren Besucher Droguistengehilfen
sind, denen eine hervorragend gute Ausbildung (auch in Nebenfächern, wie chem.
Analyse,
Photographie u. s. w., soweit die
Kenntnis für den
Beruf als Droguist erforderlich erscheint) zu teil wird.
Hermann, Kupferstecher, geb. 1820 zu
Berlin, studierte auf der dortigen
Akademie, unternahm 1847 eine
Studienreise nach
Paris,
[* 13] wo er sich 2 Jahre aufhielt, und brachte dann zwei weitere Jahre in
London
[* 14] zu. 1851 kehrte er nach
Berlin zurück, um sich dort dauernd niederzulassen. Dröhmer starb in
Berlin. Er arbeitete in
Mezzotinto und gemischter
Manier meist nach modernen deutschen Malern, schuf aber auch einige treffliche
Blätter nach Correggio
(Johannes der
Täufer, Leda,
Jupiter und
Io). Die größte
Verbreitung fanden seine
Blätter:
Esther vor Ahasver,
AbschiedKarls I.
von seinen
Kindern nach Schrader, Ehebrecherin vor
Christus nach Plockhorst, Lautenspielerin nach C.
Becker, Der junge
Mozart
am
Hofe Maria
Theresias nach Ed.
Ender u. a.
1) Bezirkshauptmannschaft in Galizien, hat 1456,14 qkm und (1890) 118 742 (58 351 männl., 59 791 weibl.)
E., 18 625 Häuser und 25 920 Wohnparteien, 79 Gemeinden mit 213 Ortschaften und 57 Gutsgebieten und umfaßt die Gerichtsbezirke
Drohóbycz, Medenice und Podbuž. - 2) Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft Drohóbycz, links der
zum Dnjestr fließenden Tysmenica, in 309 m Höhe, an der
Straße vonSambor nach
Stryj,
an der Linie
Chyrów-Stryj
(Dnjestrbahn) und der Zweiglinie Drohóbycz-Borysŀaw (11,6 km) der Österr.
Staatsbahnen,
[* 16] hat (1890) 17 916 E. (etwa 6200 Deutsche,
[* 17] 4500 Ruthenen, der Rest
Polen), darunter etwa 8700 Israeliten, Post,
Telegraph,
[* 18]
Bezirksgericht (702,22 km, 41 Gemeinden, 123 Ortschaften, 33 Gutsgebiete, 76 050 E., darunter
etwa 20 200 Deutsche und 16 400
Polen, der Rest Ruthenen), schöne kath.
Kirche im got.
Stil, Basilianerkloster,
Synagoge, Schloß
mit ausgedehnten Gärten, Staatsgymnasium; Salzsiedereien,
Ölmühlen, Naphtharaffinerien und bedeutenden
Handel mit Vieh,
Getreide,
[* 19]
Töpferwaren, Leder, Petroleum und Produkten der Siedereien.
Androhung,Bedrohung, die Ankündigung eines Übels, welches bestimmt und geeignet ist,
die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließungen zu beeinflussen. Sie kann ausdrücklich ausgesprochen
oder durch konkludente Handlungen (Erheben der
Faust,
Anlegen des Gewehrs) angedeutet sein; das angedrohte Übel kann auch
unmittelbar andere
Personen als den Bedrohten selbst und Sachen treffen. Im
Strafrecht kommt die Drohung vor
bei der
Widersetzlichkeit (s. d.), der Ausübung des Gottesdienstes (s. d.),
dem
Menschenraub (s. d.), der Entführung (s. d.),
der
Erpressung (s. d.), der
Anstiftung (s. d.). In einzelnen Fällen ist die Drohung besonders
qualifiziert. Drohung mit Gewalt (gegen einen
Beamten) wird als
Widerstand, Drohung mit Schießgewehr oder
Axt einem Forst- oder Jagdbeamten
gegenüber als qualifizierter
Widerstand, Drohung mit einer strafbaren Handlung, durch welche ein Mitglied einer gesetzgebenden
Versammlung verhindert wird oder werden soll, sich an den
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, als
Verbrechen mit
Zuchthaus oder Festung
[* 20] bis zu 5 Jahren, und gleiche Drohung, durch welche ein
Deutscher verhindert wird oder
verhindert werden soll, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen
Rechte zu wählen oder zu
stimmen (§§. 106, 107 des
Deutschen
Strafgesetzbuchs), als
Vergehen mit Gefängnis von 6
Monaten bis zu 5 Jahren oder mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, und endlich
Drohung mit
Mißbrauch der
Amtsgewalt zum Zwecke der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung als
Amtsvergehen (s. d.) bestraft (§. 339). Eine besondere Bedeutung hat die
Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere
Weise (also z. B. durch die Möglichkeit der Flucht) nicht abwendbaren Gefahr
für Leib oder Leben des Bedrohten selbst oder eines seiner
Angehörigen (s. d.) verbunden ist.
Sie begründet einerseits Straflosigkeit für denjenigen, welcher durch eine so geartete Drohung zu
einer
an sich strafbaren Handlung gezwungen wird, und der Drohende erscheint dann selbst als
Thäter, der sich des Bedrohten
als willensunfreien Werkzeugs zur Begehung der That bedient. Andererseits begründet die lebensgefährliche Drohung, wenn
durch sie (nicht durch eine einfache Drohung) eine Frauensperson zur Duldung unzüchtiger Handlungen
genötigt wird, oder jemand beraubt wird, die Bestrafung wegen
Notzucht (s. d.) und wegen Raub (s. d.).
Eine selbständige Bedeutung endlich hat die Drohung in zwei Fällen:
1) im Falle des
Landzwanges (s. d.), 2) im Falle der
Bedrohung eines andern mit einem
Verbrechen (§. 241);
Bedrohung mit einem
Vergehen (s. d.) oder einer
Übertretung (s. d.) genügt nicht. Wenn aber A dem B gegenüber (ausdrücklich
oder nicht ausdrücklich, bedingt oder unbedingt) sich dahin äußert, er
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