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schiffbar und mündet nach einem Lauf von 267 km Länge bei Raca. Andere Nebenflüsse sind Cehotina und Iadar rechts, Praca und Drinjaca links. Ihr Gebiet umfaßt 18 647 hkin. Driffa.
1) Kreis [* 2] im westl. Teil des russ. Gou- vernements Witebsk, ein welliges Land mit Seen, Sümpfen, wenig fruchtbarem Boden, hat 3014,8 t^km, 77847 E., darunter drei Viertel Weißrussen, ein Fünftel Polen und etwa 2600 Letten; Landwirt- schaft, besonders Flachsban. Driva gehörte zu den sog. inftändischen i. livländ.) Kreisen des König- reichs Polen. - 2) Kreisstadt im Kreis Driva, 168 km nordwestlich von Witebsk, an der Mündung der Driva in die Düna und an der Eisenbahn Dünaburg- Witebsk, hat (1885) 3490 E., wovon gegen 70 Proz. Israeliten, Post und Telegraph, [* 3] 1 russ., 1 kath. Kirche, 1 Synagoge, 5 israel.
Bethäuser; Flußhafen und Handel mit Flachs. war 1812 Sammelpunkt der russ. Westarmee. Dritte, der. Im bürgerlichen Recht ist es eine berühmte Frage, wie weit die Kontrahenten, welche im eigenen Namen und im eigenen Interesse einen Vertrag schließen, dem einen Kontrahenten eine Ver- bindlichkeit zu Gunsten eines Driva, welcher nicht Rechts- nachfolger des Mitkontrahenten wird, auflegen kön- nen, und ob und wann der Driva ein eigenes Recht aus diesem Vertrage erwirbt (Verträge zu Gunsten Driva). Nachdem das röm. Recht den Grundsatz aufgestellt hatte: alteri 8tiMai-i iikino powüt (niemand kann sich zu Gunsten eines Driva ein Versprechen geben lassen), haben die neuern Gesetzgebungen nur zögernd dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen.
Teils durch Landesgefetze, teils durch die Praris ist die Gültigkeit solcher Verträge für einzelne Fälle aner- kannt, in denen der eine Kontrahent dem andern etwas gegen das Versprechen geleistet hat, das Empfangene oder einen gleichen Wert oder eine Gegenleistung einem Driva zuzuwenden. Ich kann einem andern schenken mit der Verpflichtung, da^ Empfangene oder einen Teil als einen Gegenwert einem Driva zuzuwenden; der Driva hat eine Klage gegen den Empfänger (Ooäs civil Art. 1121: «Ou ptmt 8tipui6r an protit ä'uu tiers, lor^ue teiik 63t Ia couäition ä'uns ätipulatiou quo I'on lait pour 80i'M6IN6 0U ä'une ^ONHtioiI HU0 1'on t'ait H UN auti-6»).
Bei Lebensversicherungen, wo der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt, die Police aber hat auf den Namen eines Driva (seiner Ehefrau, eines Kindes u. s. w.) stellen lassen, nimmt man allgemein an, daß, sofern die Statuten der Ver- sicherungsgesellschaft nicht etwas anderem bestimmen, der Driva, auch wenn er bei Lebzeiten des Versicherungs- nehmers nichts davon erfahren hat, und wenn er dessen Erbe nicht geworden ist, ein direktes Klage- recht gegen die Versicherungsgesellschaft auf die Lebensversicherungssumme hat; entweder so, daß ihm dasselbe, sofern er die Versicherung zu seinen Gunsten acceptiert hatte, auch von dem Versiche- rungsnehmer durch spätere Verfügungen nicht ent- zogen werden konnte (franz. Praxis), oder so, daß der Bedachte das Recht nur hat, soweit der Ver- sicherungsnehmer später nicht anders verfügt hat (deutsche Praxis).
Bei Schuldübernahmen ge- legentlich der Abtretung eines Geschäfts mit Ak- tiven und Passiven erlangen die Gläubiger jeden- falls dann einen selbständigen Anspruch gegen den ubernehmer, wenn die Übernahme z. V. durch Ver- sendung von Cirkularen, Bekanntmachung in Zei- tungen an die Öffentlichkeit getreten ist. Der Käufer, welcher eine Hypothek übernimmt, wird dem Gläubiger dadurch verpflichtet. Bei Guts- abtretungen können die Eltern wirkfam zu Gun- sten der nicht zugezogenen Kinder deren Ansprüche auf ihre Abfindungen gegen den Annehmer fest- stellen.
Sehr viel weiter geht der Deutsche [* 4] Ent- wurf §. 412: «Wird in einem Vertrage von einem dor Vertragschließenden eine Leistung an einen Driva verfprochen, fo wird der Driva hierdurch unmittel- bar berechtigt, von dem Versprechenden die Leistung zu fordern, fofern aus dem Inhalt des Vertrags sich ergiebt, daß diese Berechtigung des Driva gewollt ist.» K. 413: «Das Forderungsrecht des Driva entsteht mit dem Zeitpunkte, in welchem es nach dem aus dem Inhalt des Vertrags sich ergebenden Willen der Vertragschließenden entstehen soll.» §.414: «So- lange das Forderungsrecht des Driva auch nicht als ein bedingtes oder betagtes entstanden ist, kann das Versprechen der Leistung an den Driva von den Vertragschließenden geändert oder wieder aufge- hoben werden» u. s. w. Das E r m esse n eines Driva kommt auf dem Rechts- gebiete häufiger in Betracht (f. Arbitrium).
Auf dem Gebiete der letztwilligen Verfügung wird, ob- schon die Stellvertretung für die Errichtung einer solchen Verfügung ausgeschlossen ist, das Ermessen eines Driva im Gemeinen Rechte in mehrfacher .hin- sicbt für maßgebend erachtet. Selbst in Ansehung der Erbeinsetzung ist zulässig, daß ein Driva den Erben auswäblt, sofern nur der Erblasser den Kreis der Personen bezeichnet hat, aus welchem zu wählen ist, während die Erbeinsetzung, deren Wirksamkeit von dem nackten Willen eines Driva abhängt, ungül- tig ist.
Für das Vermächtnis wird allgemein ange- nommen, daß es zulässig sei, nicht nur die Ent- scheidung, wem oder was vermacht sei, dem ver- nünftigen Ermessen eines Driva, sondern auch die Wahl unter mehrern Möglichkeiten einem Driva schlechthin zu überlassen. 'Ahnliche zum Teil weitergehende, zum Teil eingeschränktere Bestimmungen sind ge- troffen im Sächs. Vürgerl. Gesetzb. ߧ. 2086,2087; Preuß. Allg. Landr. I, 12, §ß. 49, 395; Bayrisches Landr. M, 2, ß. 5. Anders Österr.
Bürgerl. Gesetzb. ß. 564 und Dritteldeckung (bei Notenbanken), s. Bank- deckung und Banknoten. Drittelgeviert, im Buchdruck, s. Ausschließung. Drittelsilber (frz. tiei-F-ar^nt), eine von Moustet in Paris [* 5] angefertigte Legierung von ein Drittel Silber und zwei Drittel Aluminium, die härter als Silber, leichter zu gravieren ist und zu Ga- beln, Löffeln und ähnlichen Gebrauchgegenständen verarbeitet wird. Eine andere mit demselben Namen belegte Legierung enthält nach Winkler: 59,0" Kupfer, [* 6] 27,50 Silber, 9,5? Zink, 3,42 Nickel (s. Neusilber).
Dritter Stand, s. 'Ii6i3-6wt. Drittschuldner, im ^inne der Deutschen Civil- Vrozcßordnung (vgl. §§. 730, 736, 744) der Schuldner eines Schuldners, gegen welchen eine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden soll/ Zwecks der Pfändung er- folgt dem Driva gegenüber das Verbot des Gerichts, an den Schuldner zu zahlen, und erst mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Driva wird die Pfän- dung als bewirkt angesehen. (S. Pfändung.) Driva, Fluh in Norwegen, [* 7] entspringt auf dem Snchcetten, dem höchsten Punkte des Dovrefjeld, strömt in reihendem Laufe erst nördlich durch das großartig wilde Drivthal, dann von Dpdal an ¶