«Junger Nachwuchs» (in den «Vaterländischen Memoiren» 1875;
deutsch von
Stein, Berl. 1886),
«Die
Brüder Karamasow» (im
«Russ.
Boten» 1879-80; deutsch, Lpz. 1884). Als
Kritiker und Publizist schrieb Dostojéwskij in den sechziger Jahren für seines
Bruders Zeitschriften «Die Zeit» und «Die
Epoche», 1873 begann er «Das
Tagebuch eines Schriftstellers» in des Fürsten Meschtscherskijs Wochenschrift «Der
Staatsbürger», gab dasselbe gesondert als Monatsschrift 1876-77 heraus, worauf es 1880 wieder
zu erscheinen begann. Eine vollständige
Ausgabe seiner Werke und
Briefe erschien in 14
Bänden (Petersb. 1882-83). -
Saitschik, Die Weltanschauung D.s und Tolstois (Neuwied 1892).
Michael Dostojéwskij,
Bruder des vorigen, machte sich gleichfalls in der russ. Litteratur einen
Namen, unter anderm durch seine
Übersetzung
von
Schillers«DonCarlos» (1848) und
Goethes«Reineke Fuchs»
[* 2] (1861). Seine Zeitschrift «Die Zeit» wurde 1863 unterdrückt;
er hatte eine neue, «Die Epoche», begonnen, als er 22. (10.) Juli 1864 zu
Pawlowsk starb.
Dotalbauern,
Kirchen- und Pfarrdotalen, in
Sachsen
[* 3] ehemals Bezeichnung für
Bauern, welche einem
Kirchen- oder
Pfarrlehn zu Diensten und
Zinsen verpflichtet waren und gewöhnlich unter eigenen Pfarrdotalgerichten
standen.
Grundstücke, welche zur
Mitgift (dos) einer
Ehefrau geboren, während der
Dauer derEhe. Besteht
in der
Ehe der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder ein gemischter Güterstand,
so spricht man nicht von Dotalgrundstücke. Nach röm.
Rechte sind Dotalgrundstücke zum besten derEhefrau der
Veräußerung durch Rechtsgeschäft
des Ehemanns vermöge eines Verbotsgesetzes entzogen. Der Ehemann allein darf sie weder verkaufen, noch verpfänden, noch
dingliche
Rechte daran einräumen, noch mit dem Grundstücke verbundene dingliche
Rechte aufgeben. Die Einwilligung der
Ehefrau
während der
Ehe macht die Rechtsgeschäfte nicht wirksam; hingegen können die Rechtsgeschäfte wirksam werden
durch Genehmigung nach
Auflösung der
Ehe sowie dann, wenn die Dotalgrundstücke nach
Auflösung der
Ehe seitens des Ehemanns erworben werden.
Anders steht es, wenn nicht das Grundstück, sondern dessen Schätzungswert Gegenstand der
Mitgift war. - Der
Code civil und
das
Badische Landr. Art. 1554 entziehen, sofern nach dem
Ehevertrage sog. Dotalrecht gilt und etwas Abweichendes
nicht im
Vertrage bestimmt ist, die Dotalgrundstücke der
Veräußerung, selbst unter Zustimmung der
Ehefrau, mit wenigen in den Art. 1555 fg.
bestimmten Ausnahmen. - Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1674 gestattet bei seinem gesetzlichen Güterstande die
Veräußerung der Gegenstände des eheweiblichen
Vermögens seitens des Ehemanns mit Einwilligung der Frau; ähnlich das
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §.
232, welches aber ausdrückliche Einwilligung in
Schriftform erfordert, während das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1228 sich
darauf beschränkt, die
Ehefrau als Eigentümerin, den Ehemann als Nutznießer zu bezeichnen.
die Klage, mit welcher nach röm.
Recht die Dos
(Mitgift) nach
Auflösung der
Ehe von
dem Ehemann oder dessen
Erben als Beklagten zurückgefordert wurde.
Kläger waren, wenn durch
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
war, der
Vater oder väterliche
Ascendent, von welchem die Dos herrührte, oder die
Ehefrau oder deren
Erben, wenn die
Dos an sie fiel.
dasjenige
System des ehelichen Güterrechts, welches dem röm.
Rechte zu
Grunde liegt (römisches Dotalsystem). Der
Grundgedanke ist, daß die
Ehe einen Einfluß auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Ehegatten nicht ausübe und daß
dem überlebenden
Ehegatten nur ein sehr eingeschränktes gesetzliches
Erbrecht zusteht (wenn leibliche Verwandte
des Verstorbenen nicht vorhanden sind; sonst ein
Erbrecht der armen
Witwe auf ein Viertel). Nur wenn dem Ehemanne durch ein
besonderes Rechtsgeschäft, die
Bestellung einer
Mitgift (dos), ein Beitrag zu den ehelichen Lasten gegeben wird, gelangen
besondere Rechtssätze auf das dadurch begründete Rechtsverhältnis zur Anwendung. Im wesentlichen auf demselbenBoden
steht das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1218-1266. Das letztere weicht hauptsächlich darin ab, daß der Ehemann im Zweifel
und, solange die
Ehefrau nicht widerspricht, auch der letztern freies Vermögen (sog. Paraphernalgut) zu
verwalten hat. - Nach dem röm.
Rechte gehört während des Bestehens der
Ehe die
Mitgift (dos) dem Ehemanne,
er kann als Eigentümer darüber nach Belieben verfügen.
Für den Fall der
Auflösung der
Ehe ist er aber zur Rückgabe der Dotalsachen verpflichtet; auf
Grund dieser Verpflichtung
ist er schon während der
Ehe für jede Versäumnis der in eigenen Sachen sonst bewährten Sorgfalt verantwortlich. Abgesehen
von
Dotalgrundstücken (s. d.), ist er zu wirksamer
Veräußerung und Verpfändung befugt. Zur Sicherung
des der
Ehefrau nach
Auflösung der
Ehe zustehenden
Rechts kann die Frau die Gegenstände der
Mitgift schon während der
Ehe fordern,
wenn der
Mann in Vermögensverfall gerät oder durch Verschwendung die
Mitgift gefährdet. - Das röm. Dotalrecht gilt nur
in einem kleinen
Teile von
Deutschland
[* 4] und hier gewöhnlich nur mit Modifikationen, die sich teils darauf
erstrecken, daß der Ehemann statt des Eigentums an den Grundstücken nur den Nießbrauch hat, teils darauf, daß sich dies
Recht des Ehemanns nicht bloß auf das Vermögen der
Ehefrau erstreckt, welches ausdrücklich als
Heiratsgut bestellt und eingebracht
ist (Illaten), sondern auch auf das übrige Vermögen
(Paraphernen), soweit die
Ehefrau nicht der
Verwaltung des Ehemanns widerspricht
oder sich dasselbe nicht zur besondern
Verwaltung vorbehalten hatte (Rezeptitien). Auch steht dem überlebenden
Ehegatten regelmäßig
ein
Erbrecht in einen
Teil des Vermögens des Verstorbenen zu. Man hat dies
System das modifizierte Dotalsystem genannt.
Welchen genauern
Inhalt das mit diesem
Namen bezeichnete eheliche Güterrecht in dem einzelnen Rechtsgebiet hat, läßt sich
nur nach dessen partikularen Rechtsnormen
bestimmen. -