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über gab es eine Urkunde, welche die Kirche für echt ausgab, die in Handschriften verbreitet, in ihrem entscheidenden Teile in einen: Nachtrage zum veers- tuin (^ratiani (s. d.) äi8t. 96 c. 14. dem Oorpus ^uli8 cHnoiiici (s. d.) einverleibt wurde.
Die Urkunde be- zeichnete sich als OonFtiwwm äoinni ^on8tHiiriiii iinperatoriZ.
Der Kaiser legt darin das orthodoxe Glaubensbekenntnis ab, erzählt wie er vom Papst Sylvester getauft und hierbei von dem Aussatz geheilt sei. In Dankbarkeit erkennt er den Primat des Papstes über alle christl. Kirchen an und weist seiner geistlichen Umgebung den hohen weltlichen Würdenträgern entsprechende Stellungen an;
dem Papst widmet er die Herrschaft über Rom, [* 2] Italien [* 3] und die abendländ.
Provinzen, indem der Kaifer sich nach Vyzanz zurückzieht;
denn es sei nicht recht, dah da, wo das Haupt der christl. Religion herrsche, ein irdischer Kaiser Gewalt habe.
Das Mittelalter glaubte an die Echtheit der Schen- kung, selbst Geister wie Dante (Hölle 19,115), der Verfasser des Sachsenspiegels (3, 63, §§. 1, 2) und Walther von der Vogelweide.
Nur bestritten die auf Seiten der spätern Kaiser stehenden Juristen die Rechtsgültigkeit der Schenkung. Im 15. Jahrh, ist nachgewiesen, dah die ganze Urkunde eine dreiste Fälschung ist, deren Echtheit nun auch nicht mehr von der Kirche behauptet wird. überwiegende Gründe sprechen dafür, daß die Fälfchung in Rom im 8. Jahrh, zu praktischen Zwecken verübt ist. -
Vgl. Döllinger, Die Papstfabeln des Mittelalters (Münch. 1863);
Brunner und Zeumer, Die Constantinische Schenkungsurkunde (Berl. 1888);
Friedrich, Die Constantinische Schenkung (Nördl. 1889);
Martens, Die falsche Generalkonzession Konstantins d. Gr. (Münch. 1889).
fton Todeswegen. Vona.tio inortls oansa. (lat.), s. Schenkung Donatio proptor nuptias (lat., «Schenkung wegen der Hochzeit»),
ein Vermögen, welches der röm. Ehefrau vom Manne für den Fall ausgefetzt wurde, daß die Ehe durch Schuld des Ehemanns getrennt wurde, ausgedehnt auf den Fall der Ver- armung des Ehemanns und auf den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod getrennt würde. Da ihre Höhe der von der Ehefrau eingebrachten Mitgift (Aus- steuer) gleichgestellt wurde, so ward sie auch conti-a- äo8 (Wiederlage) genannt.
Die röm. Bestim- mungen wurden zum Teil auf die Wiederlage deut- scher Partikularrechte übertragen, welche der Ehefrau bei kinderlofer Ehe nach Österr.
Vürgerl. Gefetzb. §. 1230 immer zum Eigentun:, anderwärts nur wenn sie keine Kinder hat, fönst zum Nießbrauch und nur an einem Kindesteil zu Eigentum gehört. Auf dem Gedanken einer solchen Wiederlage bericht das votklicium der norddeutschen Partikularrechte.
Die Witwe hatte einen gesetzlichen Anspruch auf ein von der Höhe ihres Eingebrachten abhängiges Wittum, welches ihr nach einigen Rechten in Kapital, gewöhnlich aber nur als Leibgeding zu einem er- höhten Zinsfuße ausgezahlt wurde.
Dieses gesetzliche Ilotaiiewni galt namentlich für die adlige Witwe und bei Lehngütern in den Ländern fächs.
Rechts, ist aber hier meistens, namentlich im Königreich Sachsen, [* 4] beseitigt. und Kometen. [* 5] Donatischer Komet, s. Donati, Giambattista Donatistcn (genannt nach dem Bischof Dona- tu s), die Anhänger einer schismatischen Partei, die in Nordafrika im 4. Jahrh, von der kath. Kirche sich trennte, weil sie von den einzelnen Christen als Be- dingung ihrer Zugehörigkeit zur Kirche, von den I Geistlichen als Bedingung der wirksamen Sakra: ^ mentsverwaltung volle sittliche Reinheit und von ^ der Kirche die strengste Kirchenzucht forderte.
Als in i Karthago [* 6] 311 Cäcilianus, ein den strenger ge- ^ sinnten Gemeindegliedern verhaßter Geistlicher, zum Bischof gewählt und gegen alles Herkommen nicht durch den Primas von Numidien, sondern durch den als Auslieferer der heiligen Bücher an die heidn. Obrigkeit verdächtigten Äischof Felix von Aptunga geweiht wurde, sonderte sich die Partei der Nigo- risten ab und erhob den Lektor Majorinus und nach dessen Tode 313 Donatus d. Gr. zum Bischof von Karthago.
Dieser, der mit seinem gleichnamigen Freunde Donatus, Bischof von Cafä Nigrä in Nnmidien, das Haupt der Partei war, gab ihr den Namen (Mr8I)on3,ti, DonNti^e, vouatiaiii).
Das Schisma verbreitete sich über ganz Nordafrika.
Kai- fer Konstantin d. Gr. übertrug die Untersuchung der Sache dem röm. Bifchof Melchiades, welcher Cäcilian freifprach und Donatus für abgefetzt erklärte.
Ebenso urteilte eine Synode zu Arles 314 und Konstantin selbst 316, als er durch die Appellation der Donativgelder zu einer persönlichen Entscheidung gedrängt ward. Er verbannte ihre Bischöfe, fchloß ihre Kirchen, ließ sie jedoch bald wieder gewäbren, als diese Mah- regeln wenig Erfolg zeigten.
Kaiser Constans griff neuerdings zur Gewalt und rief dadurch gewalt- thätige, halbrevolutionäre Erscheinungen unter den Donativgelder hervor.
Die extremen, fanatischen Elemente der Partei verbanden sich mit den unzufriedenen Bauern und zogen, kirchliche und socialistische Forderungen verschmelzend, als Cirkumcellionen (von oei^, Bauernhütte) oder Agonistiker, d. h. Streiter (Christi), oder auch (vliinpitaö (von cHmpuF, Feld) heimatlos im Lande umher, zertrümmerten kath. Kirchen, übten Gewaltthat an ihren Gegnern, na- mentlich den kath. Geistlichen, und predigten von Freiheit und Brüderlichkeit.
Nun griff der Staat nochmals zu den Waffen, [* 7] und nach längerm Kampf ward 345 durch Taurinus wenigstens die äußere Ruhe wiederhergestellt.
Das Schisma jedoch dauerte fort und mehrere Kaifer gingen noch mit scharfen Edikten gegen die Donativgelder vor.
Ihr gewaltigster Gegner erstand ihnen in Augustinus (s. d.).
441 wurde zu Karthago eine große Disputation abgehalten, auf welcher 286 kath. und 279 donatistische Bischöfe zugegen waren.
Der kaiferl. Kommissar sprach den Katholiken den Sieg zu, 414 wurden den Donativgelder alle bürgerlichen Rechte entzogen, 415 die Erlaubnis, gottesdienstliche Zusammenkünfte zu halten.
Den- noch hielten sie sich, bis die ganze nordafrik.
Kirche durch die Vandalen und Araber vernichtet wurde. Im Kampfe gegen die Donativgelder entschied die Kirche na- mentlich, daß der Wert der Sakramente objektiv in ihnen selber liege und nicht abhänge von der Würdigkeit des spendenden Priesters. -
Vgl. Opta- tus Milevitanus, v6 8o1ii8niHt6v0N9.ti8tarum (Par. 1700);
Nibbeck, Donatus und Augustinus (2 Bde., Elberf. 1857-58);
Deutfch, Drei Aktenstücke zur Ge- schichte des Donatismus (Berl. 1875);
Völter, Der Ursprung des Donatismus (Freiburg [* 8] 1884);
Thüm- mel, Zur Beurteilung des Donatismus (Halle [* 9] 1893).
Donativgelder i. geschenkte Beisteuer), in zahlreichen deutschen Territorien die unverhältnis- mäßig geringen Beiträge, welche die Ritterschaft außer den die Lehnsdienste ablösenden Ritterpferds- geldern zu den Staatsbedürfnissen bewilligte. Es sollte durch diese Benennung gegen seden Schluß auf eine Steuerpflicht des ritterschaftlichen Grund ¶