er fremde Rechte schädigt, handelt nicht fahrlässig, sondern arglistig, wenn er die Schädigung fremder Rechte für wahrscheinlich
halten mußte";
aus diesem Gesichtspunkt ist z. B. Ersatz zu leisten wegen wissentlicher Verletzung eines fremden
Warenzeichens (Gesetz vom 30. Nov. 1874, §. 14: Bolze, «Praxis des Reichsgerichts», Bd.
1, Nr. 305).
–
Vgl. Frank, Vorstellung und Wille in der modernen Doluslehre (in der «Zeitschrift für
die gesamte Strafrechtswissenschaft», hg. von Liszt, Bd. 10, Berl. 1890) und
die dort gegebenen Litteraturbelege; Bünger, Über Vorstellung und Wille als Elemente der subjektiven Verschuldung (in derselben
Zeitschrift, Bd. 6, 1886);
Lucas, Die subjective Verschuldung (Berl. 1883).
(verderbt aus dem ital. Flauto dolce), früher als Flûte douce bekanntes Instrument;
jetzt führt nur noch
in den Orgeln eine sanfte Flötenstimme diesen Namen. (S. auch Dolcan.)
1) Stadt im Kreis Schrimm des preuß. Reg.-Bez. Posen, 13 km südlich von Schrimm, unweit großer Seen, hat (1890) 1559 E.,
darunter 95 Evangelische und 22 Israeliten, Post, Telegraph; Ringziegelofen, Stärkefabrik und Spiritusbrennereien
auf den nahen Gütern Ostrowieczno,Trombinek und Pokrzywnica. –
2) Dorf im Kreis Sorau des preuß. Reg.-Bez. Frankfurt, hat etwa 400 evang. E., Postagentur und Telegraph. Das nahe Rittergut
Dolzig mit Schloß, wo die deutsche Kaiserin Auguste Victoria geboren wurde, kaufte 1866 General Vogel von Falckenstein
(s. d.), dessen Sohn gegenwärtig Besitzer ist.
(ecclesia cathedralis, ecclesia major), Bezeichnung für die Hauptkirchen eines ganzen Sprengels, welche sich durch
Großartigkeit der baulichen Anlage auszeichnen. Mit ihnen ist meist ein Kapitel von Domherren (canoniciregulares) verbunden, an dessen Spitze ein Propst und ein Dechant stehen. Doch werden auch die Kirchen der sog. Unter- oder
Kollegiatstifter, d. h. Kirchen, mit denen ein Kollegium von Kanonikern verbunden ist oder war, häufig Dom genannt, z. B.
zu Goslar, Zeitz, Erfurt, Halle u. s. w. Das Wort lautet mittelhochdeutsch tuom, später Thum, Tum, Thumb.
In Süddeutschland hat man statt dessen häufig die Bezeichnung Münster (Straßburg, Konstanz u. s. w.), ursprünglich (monasterium,
i. Kloster) nur für Kloster- oder Stiftskirchen, namentlich bei den Reichsnonnenstiftern (Essen, Herford u. s. w.), doch auch
für größere Pfarrkirchen (Ulm, Freiburg
i. Br.). Der Gebrauch von Dom im Sinne von Kuppel oder Kuppelkirche ist
in Deutschland erst seit etwa dem letzten Viertel des 18. Jahrh. aufgekommen und lehnt sich
an das franz. dôme (mittellat. doma; ital.
duomo; span. domdo) an. Ebenso ist der Ausdruck Kathedrale (von Kathedra, der Stuhl, hier des Bischofs) in Deutschland
erst im 18. Jahrh. gebräuchlich geworden. Der Ursprung sowohl des deutschen Wortes Dom als
des franz. dôme ist nicht ganz klar. Gewöhnlich führt man beide auf das lat.
domus zurück, welches schon früh im Mittelalter im Sinne von Gotteshaus vorkommt. Da das charakteristische Merkmal größerer
Gotteshäuser (lat. domus) des ältern christl.
und roman. Baustils die Kuppel war, so blieb auch für die Zukunft dem franz. dôme die Bedeutung von Kuppel, Kuppelkirche.
der höchste Gipfel der Mischabelhörner (s. d.) im schweiz. Kanton Wallis,
erhebt sich als scharfkantige Pyramide 18 km nördlich von der Dufourspitze des Monte-Rosa zu 4554 m
Höhe. Er stürzt nach O. gegen den Feegletscher und das Saasthal mit schroffen Glimmerschieferwänden ab; westlich senken
sich gegen das Nikolaithal der Festi- und der Kiengletscher. Mit dem Täschhorn (4498 m) im S. und dem
Nadelhorn (4334 m) im N. ist er durch vergletscherte Kämme verbunden, darunter das Domjoch (4268 m) und Nadeljoch (4167 m).
(grch., «Haus»),
in der Krystallographie die Gesamtheit derjenigen Flächen, welche zwei krystallographische Achsen
in gewissen Entfernungen schneiden, der dritten parallel gehen und dabei keine vertikale Stellung besitzen; durch diese
nicht-aufrechte Stellung unterscheiden sich die Doma daher von den Prismen. Bezieht sich der Parallelismus auf die makrodiagonale
oder brachydiagonale Achse im rhombischen System, so redet man von Makrodomen (Querdomen) oder Brachydomen (Längsdomen), und
diese Formen werden von je 4 Flächen gebildet.
In dem monoklinen System müssen die der klinodiagonalen Achse parallel gehenden Klinodomen mit 4 Flächen,
und die der orthodiagonalenAchse parallel gehenden Orthodomen unterschieden werden, welche letztern in ein positives und ein
negatives Orthodoma mit nur je 2 Flächen zerfallen, je nachdem dasselbe in den spitzen oder stumpfen Winkelräumen des Achsenkreuzes
gelegen ist. Im triklinen System zerfällt sowohl das Makro- als das Brachydoma in je 2 Flächenpaare.
(vom mittellat. domanium; altlat. dominium, i.
Herrschaft), Bezeichnung für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Güter, welche dem Staate gehören oder deren Einkünfte
doch dem letztern ganz oder teilweise zustießen. Sie unterscheiden sich von andern privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen
des Staates, wie Eisenbahnen, Fabriken u. s. w., durch ihre histor. Stellung und ihren landwirtschaftlichen Charakter, von
den Schatull- oder Kabinettsgütern aber dadurch, daß diese reines Privateigentum des Fürsten und seiner Familienglieder
und in der Regel deren freier Verfügung und Vererbung nach Privatrecht unterworfen sind.
Doch hat eine solche Trennung der Domänen von den Privatgütern in frühern Jahrhunderten in der Regel nicht
stattgefunden. Ehe die Domänen von den reinen Privatgütern der Fürsten rechtlich geschieden waren, wurden sie auch Kammergüter
genannt. Die Fürstengeschlechter, die bei der staatlichen Neubildung Europas nach der Völkerwanderung emporkamen, waren
infolge der Eroberung fremder Gebiete zugleich große Grundbesitzer, und sie bestritten die Kosten der
Ausübung ihrer Rechte hauptsächlich aus eigenen Mitteln. Im weitern Verlaufe des Mittelalters erhielten in deutschen Ländern
die Fürsten in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte Besitzungen angewiesen, welche Eigentum des Reichs waren und die sich nach
und nach mit ihren Erbgütern vermischten. Der Domänenbesitz erfuhr endlich eine bedeutende Vermehrung
durch die Einziehung der Kirchengüter infolge der Kirchenreformation und der Revolutionskriege. Auch wurden vielfach die
durch Heirat oder Erbschaft erworbenen Güter mit den Kammergütern vermischt und als solche behandelt. Da aber in Deutschland
der Grundsatz überall