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Muggendorf und Streitberg in der Fränkischen Schweiz, [* 2] die landschaftlich berühmten, wildgestalte- ten Kolosse Südtirols im Fassa- und Ampezzothal).
Wahrscheinlich hat man in vielen dieser Ablagerun- gen ehemalige Korallenriffe [* 3] zu erblicken.
Andere Dolus sind ursprünglich gewöhnliche Kalksteine gewesen, die durch Zufuhr einer Lösung von doppeltkohlen- saurer Magnesia eine Umwandlung erlitten, oder sie sind aus schwach magnesiahaltigcn Kalksteinen entstanden, in denen durch atmosphärische, tohlen- säurehaltige Gewässer das Kalkcarbonat teilweise ausgelaugt und so das Magnesiumcarbonat erheblich angereichert wurde.
Zwischen dem Dolus und dem Kalk- stein stehen die sog. dolomitischen Kalksteine, die weniger Magnesia und mehr Kalk besitzen als der normale Dolus und eine sehr weite Verbreitung haben.
Braunspat ist ein Dolus mit einem Gehalt an kohlensaurem Eisenoxydul, der deshalb bei der Verwitterung braun wird und auf Erzgängen sehr verbreitet erscheint. Vstalpen. Dolomitalpen (Südtiroler), Dolomiten, s. Dolon-nor (d. h. die sieben Seen) oder Lama- miao (d.h. Lamakloster), Stadt in der südöstl.
Mon- golei, im Gebiet der Keschikten-Mongolen, 42" 16^ 6" nördl. Br., 116° 19' östl. L. von Greenwich, 1220 m u.d.M., etwa 244 1 cm nördlich von Pe- king, auf einer sandigen Hochfläche gelegen, hat gegen 30000 E. und ist wichtiger Stapelplatz der östl. Mongolei.
Eine Handelsstraße verbindet Dolus mit Challar, das 8-900 km im NNO. liegt.
Die Chinesen tauschen hier Getreide, [* 4] Tabak, [* 5] Sättel, Zelte, Zaumzeug, schmuck, Waffen [* 6] u. s. w. gegen mongol. Ochsen, Pferde [* 7] und Hammel ein. Dolus ist berühmt wegen feiner Metallgießereien: ausgezeich- nete Statuen aus Kupfer, [* 8] Eisen [* 9] und Bronze [* 10] gehen von hier durch die Mongolei nach Tibet, und fast alle buddhist.
Länder erhalten aus den Werkstätten D.s ihre Götzenbilder, Glocken und Vasen. [* 11]
Der mongol. Teil der Stadt besteht aus zwei großen Klöstern mit 2000 Lamas oder Priestern. Doloo, Stadt, s. Vornu. Doloper, im Altertum ein illyr. Gebirgsvolk in Nordgriechenland, das namentlich auf der Westseite des südl. Pindus und nördlich vom Tymphrestos bis zum mittlern Achelous, aber auch östlich nach Thessalien hinein bis zum Othrys seine Sitze hatte. Volor (lat., Mehrzahl voloi-eä), Schmerz;
vo- 1oi'68 partuZ oder pHituri6ntium, Geburtswehen.
Dolörv (ital.), Schmerz;
con äolore oder äolo rosa, schmerzlich.
Dolöres, Stadt in der argentin.
Provinz Bue- nos-Aires, mit Buenos-Aires und der Küste durch Eisenbahn verbunden, hat 5000 E., ein Theater [* 12] und ein Hospital. Dolores Hidalgo, in Mexiko, [* 13] s. Guanaxuato.
Dolorosa., s. Nat6i- äoloroZH und ?i6tä.. Voloröso (ital.), s. voloi-s. Dolos (lat.), betrügerisch, arglistig, hinterlistig;
mit Absicht schadend (s. Dows). Dolschi, Kreis [* 14] in Rumänien, [* 15] s. Doljiu. VoliiL, ein dem röm. Rechte entlehnter Ausdruck, bezeichnet im bürgerlichen Recht die wissentliche, ab- sichtliche Rechtsverletzung, welche zum Schadenersatz verpflichtet (s. Arglist und Betrug);
im Strafrecht den auf Verletzung des betreffenden, vom Gesetze geschützten Gutes (s. Rechtsgut) gerichteten Willen. Or ist zu scheiden von der Fahrlässigkeit (s. d.).
Er kann sich in verschiedenen Formen äußern: Absicht, Vorsatz. Absicht (s. d.) ist der auf Herbeiführung eines gewissen Erfolges gerichtete Wille.
Vorsah ist der verbrecherische Wille, welcher das in der Vor- stellung des zu erwartenden Eintritts des rechtsver- letzenden Erfolges liegende sittliche Gegenmotiv han- delnd überwindet.
Vorsätzlich handelt also der, wel- cher eine That will, obwohl er erkennt und das Be- wußtsein hat, daß sie einen rechtsverletzenden Erfolg daben werde.
Zur Strafbarkeit ist in der Regel dieser Vorsatz genügend und nicht jene Absicht er- forderlich. Ob auch das Bewußtsein davon genügt, daß der Erfolg eintreten könne, das ist in Wissen- schaft und Praxis streitig. Es wird aber die Frage mit Recht dann bejaht und der sog. v. evkuwalis angenommen, wenn der Thäter mit dem Erfolg, wenn er eintritt, einverstanden ist: es genügt, wenn der Thäter bei Begehung der Tbat über das Vorhandensein eines zum gesetzlichen Thatbestande des Deliktes gehörigen Thatumstandes im Zweifel ist und ungeachtet dessen auf die Gefahr hin, den vollen Thatbestand zu verwirklichen, handelt.
Die Veweisfrage kann im einzelnen Falle schwierig sein, und es liegt die Gefahr nahe, daß jemand, der nur fahrlässig handelte, wegen Vorsatzes gestraft wird. Es läßt sich aber eine sichere Probe, ob das eine oder das andere vorliegt, machen, wenn man an der Hand [* 16] der erhobenen Beweise die Frage stellt: Was würde der Thäter gethan haben, wenn er den Erfolg, der in Wirklichkeit eingetreten ist, vorher gekannt hätte? Muß man diese Frage dahin beant- worten: Der Thäter würde die That nicht unter- lassen haben, so ist ihm der eingetretene Erfolg zum Vorsatz zuzurechnen. Es würde also wegen Vor- nahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren derjenige nicht verurteilt werden können, welcher die That unterlassen haben würde, wenn er das wirkliche Alter gekannt hätte, wohl aber derjenige, welcher, im Zweifel über das Alter, auf die ihm bewußte Gefahr hin, daß das Kind noch nicht 14 Jahre alt sein könne, sich über die Zweifel hinwegsetzt.
Eine richtige Anwendung der Lehre [* 17] vom v. kann mancher Klage über zu große Milde gegen- über den in großer Menge vorkommenden Gewalt- thätigkeitsverbrechen den Boden entziehen, sobald nur Richter und Geschworene die charakteristischen Merkmale für den eventuellen v. zu finden wissen, wie sie z. B. für den event. Tötungsvorsatz in Äußerungen, wie: «Mir ist alles gleich», «Heute muh ich noch einen kalt machen», «Tot muß er vor meinen Füßen liegen», die in den Gerichtshöfen oft gehört werden, gefunden werden können.
Das Deutsche [* 18] Strafgesetzbuch hat eine Definition des Begriffes des v. nicht gegeben. Es hat dafür die Ausdrücke: Absicht, Vorsatz, Wissentlichkeit.
Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe unter Führung des Reichsgerichts legt diese Ausdrücke im Sinne des v. aus und kennt namentlich auch den v. 6V611- Wk!l8.
Andere, früher übliche Unterscheidungen lv. plI.6IN6aitI.M3, I'6p6IiUl1I18 , 8IiI)86HU6I13 , kM6 06^6128 u. s. w.) haben kaum noch Bedeutung. - Im Civilrecht äußern sich die hauptsächlichsten Wir- kungen des Dolus bei der Lehre von den Verträgen - der Schuldner haftet für die dolose Verletzung seiner Verbindlichkeiten und jederKontrahent für arglistige Täuschung des Gegenkontrahenten - und beim Schadenersätze aus unerlaubten Handlungen.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat den v. eveu- tn^is aucd auf Schadenersatzansprüche angewendet.
«Wer Unerlaubtes thut, sei es auch in einigem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Thuns, unbekümmert, ob ¶