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wird oder wenn z. V. das Rechtsgeschäft für den Fall abgeschlossen wird, daß die Sache dem Gemein- gebranch entzogen wird, und dieser Fall eintritt. Dispositionsfonds, Bezeichnung für Positio- nen des Vndgets, deren Verwendung dem freien Ermessen des Staatsoberhauptes oder der Minister anheimgestellt ist. Solche Disputa sind auch bei Kommnnal- und ausgcdehntern Privatwirtschaften zur Anwen- dung gelangt. In der Etaatswirtschaft sind sie in der Regel «übertragbar», d. h. sie können für andere ähnliche Zwecke oder andere Iabre verwendet werden. ^ ^ie unterliegen der Kontrolle der Oberrechnungs- kammcr, jedoch nur bezüglich der Gesamtsumme, wäbrend die geheimen Fonds dieser Kontrolle gar nicht unterworfen sind. - Geheime Fonds sind im Etat des Deutschen Reichs enthalten fürs Aus- wärtige Amt 500000 M., für den preuh. Kriegs- minister 34500 M., für den Staatssekretär der Ma- nne 15000 M.; im preuh. Etat findet sich ein Disputa «für allgemeine polit. Zwecke» von 93000 M. - Der große Disputa des Kaisers, der jedesmal mit der Fest- stellung des Reichsetats bewilligt wird, beträgt 3 Mill. M. Davon entfallen für Unterstützung von Witwen und Kindern von Invaliden des Deutsch- Französischen Krieges 350000 M. Daneben findet slch noch ein allgemeiner Disputa für den Reichskanzler mit 120000 M., ferner eine Reihe militärischer Disputa, so für den Generalstab 78 650 M. (Sachsen [* 2] 21150 M., Württemberg [* 3] 17550 M.), für Gnadenpensionen an Witwen und Waisen 1010000 M., für unvorher- gesehene Ausgaben 43000 M., für die Kriegs- akademie 17 300 M., für die andern Erziehungs- und Bildungsanstalten 84900 M., für das neu- sprachliche Studium der Offiziere 48000 M. (Sachsen 4500 M.). - Der prenß.
Etat weist einen Disputa des Königs von 1^/., Mill. M. auf. Außerdem haben die meisten preuß. Minister erhebliche Disputa, so (nach dem Etat von 1892/93) der Minister für öffentliche Ar- beiten 80000 M., der Handelsminister 264500 M., der Minister des Innern 25 500 M., der Landwirt- schaftsminister278000M.für Lehrzwecke, 703420M. für Zuchtzwccke, 310000 M. für Vereine, 68000 M. für Obst- und Weinbau, 100000 M. für landwirt- schaftliche Polizei; der Kultusminister 315000 M. für Universitäten, 36000 M. für Gymnasien, 226560 M. für Seminarpräparandenwescn, 76000 M. für Turnwesen, 214000 M. für Elementar- schulwesen und 75000 M. für Unterstützung von Unterbeamten.
Dispositionsgut, die zur Disposition gestellte Ware (s. Dispositionsstellung). Dispositionsrecht, s. Dispositionsfähigkeit. Dispositionsfchein, ein über hinterlegte Gel- der, über welche der Einleger jederzeit verfügen lann, ausgestellter Empfangsschein. Dispositionsstellung, im Handelsverkehr die Erklärung desjenigen, welchem eine Ware zuge- sendet wurde, an den Absender, daß er die Ware nicht annehme. War die Ware nicht bestellt, so ist der Empfänger, abgesehen von besondern Umstän- den, etwa einer bestehenden Geschäftsverbindung, in welcher jener Absender diesem Empfänger hcr- lommlich derartige Waren ohne Bestellung über- sendet und dieser sie behalten und bezahlt hat, nicht verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er sie be- halten will.
Der Absender mag sie wieder abholen lassen. Hat aber der Empfänger die Ware ange- drochen, über einen Teil verfügt und auch dann le'me Erklärung abgegeben, so wird darin im Zweifel die Annahme der ganzen Ware zu erblicken sein. War die Ware gekauft und von auswärts an den Empfänger versendet, so hat Käufer allerdings ohne Verzug nach Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieseloe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, solches dem Verkäufer anzuzeigen (Handelsgesetz- buch Art. 347). Allein, welche Rechte er in diesem Falle ausüben will, braucht der Käufer nicht anzu- zeigen; er braucht also die Ware nicht zur Ver- fügung zu stellen, kann vielmehr, auch wenn er die Ware zurückgeben will, dies Recht innerhalb der gesetzlichen Frist ausüben (s. Wandelungsklage), wenn er nur die Anzeige gemacht und sich in der Lage gehalten hat, die Ware zurückzugeben. Um- gekehrt kann er auch, nachdem er die Ware zur Ver- fügung gestellt hatte, unter Vorbehalt seines Rechts, Preisminderung zu fordern (s. Minoerungsklage), über dieselbe verfügen. - Disputa im Staatsrecht, s. Disposition.
Dispositionsurlaub,imdeutschenHeeredieBe- urlaubung überzähliger Mannschaften des ältesten Jahrganges der aktiven Armee zur Disposition des Truppenteils (s. Dienstpflicht). Das Nähere ist be- stimmt in 8.82, Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung vom und ß. 60, Ziffer 5 des Reichs- militärgesetzes. Durch das Gesetz über die Friedens- präsenzstärke vom ist der D.sür die nur noch zwei Iabre aktiven Fuhtruppen weggefallen. Disposittv (nenlat.), in der schematischen Ein- richtung des Budgets (Etats) derjenige Teil, welcher die für die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben bindenden Normen enthält, deren Verletzung eine der Volksvertretung gegenüber zu rechtferti- gende und von ihr zu genehmigende Budget- abweichung (Etatabweichung) in sich schließt.
Dispositlvgesetze, ergänzendes, vermit- telndes Recht, solche Gesetze, welche eine Bestim- mung nur für den Fall enthalten, daß nicht eine den Punkt ordnende rechtsgeschäftliche Verfügung getroffen ist. Die über das gesetzliche Erbrecht der Seitenverwandten erlassenen Gesetze sind Disputa, denn der Erblasser kann ihre Anwendung durch Errich- tung eines Testaments ausschließen. Die über das Nechtsverhältnis der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft in Art. 90 fg. des Deutschen Handelsgesetzbuches getroffenen Bestimmungen sind dispositiv, denn sie kommen nur zur Anwendung, ^ wenn die Gesellschaft keine diese Punkte betreffende Vereinbarung getroffen hat.
Den Gegensatz bil- den die zwingenden Ncchtssätze (gebietendes Recht); z. B. Grundeigentum kann unter Lebenden nur durch gerichtliche Auflassung übertragen werden; die Ausschließung der Haftung für zukünftige Arg- list ist ungültig. Die Römer [* 4] nannten das zwingende Recht.jn3 pudlicnm. Disproportion (neulat.), Mangel an Eben- maß, Unverhältnismäßigkeit. Dispungieren (lat.), Rechnungen u. s. w. genau durchgeben, prüfen; Dispunktion, genaue, sorg- fältige Prüfung. Disput (lat.; frz. äi3put6,spr.-putzt), Wortkampf, Wortwechsel; disputabel, streitig; disputieren, streiten, an einer Disputation (s. d.) teilnehmen. Disputa (ital., eigentlich Dispute äei L^ci-H- ni6nto, «Abcndmahlsstreit»),
eine auf Grund irr- tümlicher Deutung des dargestellten Gegenstandes entstandene Bezeichnung für eines der berühmtesten 23* ¶