Besondere Disposition findet statt, wenn sich (und zwar auch bei sonst kräftigen und widerstandsfähigen Naturen)
nur zu einer oder einigen wenigen
Krankheiten oder örtlichen
Affektionen (z. B. der
Haut,
[* 2] des
Magens, der Luftwege) besondere
Anlage zeigt. Im zarten
Kindesalter und im hohen Greisenalter herrscht eine allgemeine Disposition zu vielerlei
Krankheiten; im
mittlern
Lebensalter überwiegen die besondern Disposition. Nicht selten geht die
Krankheitsanlage ohne scharfe Grenzen
[* 3] in die wirkliche
Krankheit über; man pflegt solche Zustände als Kränklichkeit oder Schwächlichkeit zu bezeichnen.
Das Wesen der Disposition ist in den meisten Fällen nicht genau anzugeben. Die Disposition ist entweder angeboren
und dann oft erblich (z. B. die Disposition zur
Lungenschwindsucht, zu
Epilepsie und
Geisteskrankheiten), oder erworben
infolge schädlicher Gewohnheiten und ungünstiger Lebensverhältnisse. Die angeborene
Krankheitsanlage pflegt man wohl auch
als Konstitutionsanomalie zu bezeichnen. Übrigens kann jede Disposition durch geeignete diätetische Maßregeln,
durch Erziehung und Gewöhnung wieder verschwinden. (S.
Abhärtung.) -
Vgl.
Beneke, Die anatom. Grundlagen
der Konstitutionsanomalien des
Menschen (Marb. 1878);
ders., Die Altersdisposition (ebd. 1879);
Locher-Wild, über Familienanlage
und
Erblichkeit (Zür. 1874).
Eine
Beschränkung der
Freiheit, sich zu verpflichten und seine
Güter zu veräußern oder
zu belasten, kann die
Person im ganzen oder die Gebundenheit gewisser ihr gehöriger
Güter betreffen.
Die Entziehung der
Dispositionsfähigkeit (s. d.) tritt ein durch Entmündigung (s. d.)
wegen
Geisteskrankheit (s. d.) oder wegen Verschwendung (s.
Verschwender). Sie hat die Folge, daß dem Entmündigten ein Pfleger (s. d.)
oder Vormund (s. d.) bestellt wird, welcher statt seiner handelt, sodaß die
Handlungen, welche der Entmündigte selbst vornimmt, ohne rechtliche Wirkung bleiben.
Eine
Beschränkung der
Dispositionsfähigkeit tritt noch jetzt für die Frau vielfach zufolge der Eingehung der
Ehe ein (s.
Ehefrau). Die Dispositionsbeschränkung, welche sich auf die Gebundenheit gewisser
Güter bezieht, kann ihren
Grund haben in einer allgemeinen gesetzlichen
Anordnung. So dürfen nach Gemeinem
Recht, nach der
Preuß. Vormundschaftsordn. §. 42, Nr. 5, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1942, nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 232 die unbeweglichen
Güter eines Bevormundeten nur mit Genehmigung
des Gerichts, nach franz.
Recht nur mit der vom Gericht zu bestätigenden Genehmigung des Familienrats veräußert werden.
Mit Eröffnung des Konkurses verliert der Gemeinschuldner das
Recht, über sein zur Konkursmasse gehöriges
Vermögen, i. nach der
Deutschen Konkursordn. §. 1 dasjenige einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, welches dem
Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Konkurses gehörte, zu verfügen. Man ist allgemein darin einverstanden, daß
Veräußerungen, welche diesen gesetzlichen Veräußerungsverboten zuwider vorgenommen wurden, nichtig
sind, sofern das einzelne Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Die Gebundenheit einzelner
Güter kann auch ihren
Grund in einer
Verfügung des Civilrichters, des Strafrichters oder einer
andern Staatsbehörde haben, wenn diese nach der Landesgesetzgebung zum
Erlaß derartiger
Verfügungen befugt ist.
Diese Gebundenheit
tritt ein bei dinglichen
Arresten (s. d.),EinstweiligenVerfügungen (s. d.), Pfändungen (s. d.).
Erfolgt die
Verfügung im öffentlichen Interesse, so ist die
Veräußerung absolut nichtig, und wenn sie im Interesse eines
einzelnen Berechtigten, z. B. eines
Gläubigers erfolgt, so ist sie zu dessen Nachteil unwirksam. Doch schreiben hier die
Landesgesetzgebungen in der Regel vor, daß der
Arrest auf Grundstücke oder
Rechte an solchen, wenn er
gutgläubigen Dritten gegenüber wirken soll, in dem Grundbuch eingetragen sein muß.
Die Gebundenheit kann endlich auch auf einer Privatverfügung beruhen. So, wenn ein Privatmann ein Gut, ein
Kapital oder ein
Vermögen dauernd milden Zwecken widmet, also eine
Stiftung (s. d.) errichtet mit dem Verbot, daß die
Güter dem Stiftungszweck nicht entzogen werden dürfen. Ebenso wenn ein Familienfideikommiß (s. d.)
errichtet wird. Auf demselben
Grunde beruht die Unveräußerlichkeit der Lehngüter.
Endlich kann ein
Erblasser im Interesse
eines Familiengliedes oder sonstiger von ihm bedachten
Personen anordnen, daß dasjenige, was er diesen
Personen letztwillig
zuwendet, weder veräußert noch von den
Gläubigern soll angegriffen werden dürfen.
Solche
Verfügungen können wirksam gemacht werden, wenn der
Erblasser einen
Testamentsvollstrecker ernennt, zu dessen alleiniger
Verfügung die
Güter stehen sollen, oder wenn er bestimmt, daß für den Fall, daß ein
Gläubiger des Bedachten die Zwangsvollstreckung
oder Arrestierung solcher
Güter verlangt, dieselben einer dritten
Person zugehören sollen, sofern diese
Verfügung ernstlich gemeint ist. Unter dieser Form einer
Bedingung kann sich auch jemand eine Verfügungsbeschränkung selbst
auflegen.
meistens gleichbedeutend gebraucht mit Handlungsfähigkeit, die Fähigkeit, durch eine Willenserklärung
diejenige rechtliche Wirkung zu erzeugen, auf deren Hervorbringung die Erklärung gerichtet ist; die Handlungsfähigkeit
ist ausgeschlossen durch
Geisteskrankheit, Entmündigung, zu geringes
Alter u. s. w. Den
Ausdruck Handlungsfähigkeit
ersetzt der Deutsche
[* 4]
Entwurf im Anschlüsse an das preuß. Gesetz vom durch Geschäftsfähigkeit,
vgl. Motive I, 129. In einem andern
Sinne wird von Dispositionsfähigkeit oder auch Dispositionsrecht gesprochen als der Befugnis, über den Gegenstand
des Rechtsgeschäfts in der durch dieses gegebenen Art zu verfügen.
Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch welches jemand über einen seiner
Verfügung entzogenen Gegenstand verfügt; aber diese
Regel hat erhebliche Ausnahmen, selbst der
Eingriff in die Rechtssphäre eines andern wird durch dessen Einwilligung oder
Genehmigung geheilt. Auch in der
Verfügung über seine eigene Rechtssphäre kann jemand durch Gesetz,
letztwillige
Verfügung (z. B. des
Vaters bezüglich des seinem
Sohne hinterlassenen Vermögens), richterliche
Anordnung (z. B.
Arrest) oder
Vertrag beschränkt sein. Alsdann ist im einzelnen zu prüfen, welche Bedeutung dem trotzdem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
zukommt. Der
Verfügung entzogen sind endlich gewisse Gegenstände (res extra commercium), öffentliche Plätze, Wege
u. dgl.
Ein über einen solchen, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gegenstand abgeschlossenes privatrechtliches
Geschäft ist ungültig. Es bleibt gültig, wenn dadurch der Gemeingebrauch des Gegenstandes nicht beeinträchtigt
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