forlaufend
352
vorläufig für sie festgestellte Schadenauseinander- setzung. Wer sich durch die Dispersion benachteiligt glaubt, kann gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem er, je nach der Lage des Falles, sich auf Bezahlung der ihm zu viel auferlegten Beiträge verklagen läßt oder die andern Beteiligten auf Bezahlung höherer Beiträge verklagt. Nur wo partikularrechtlich, wie z. B. in Preußen, [* 2] eine gerichtliche Bestätigung der Dispersion vorgeschrieben ist, wird aus der gerichtlich be- stätigten Dispersion die Zwangsvollstreckung zugelassen.
Für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicher- tem ist die Dispersion in gewissen Beziehungen maßgebend und unanfechtbar (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 839 fg.). Während das Dentsche Handelsgesetz- buch die Ausmachung einer Dispersion nur für die große Haverei vorschreibt, bezeichnen die Allgemeinen Sce- versicherungsbedingungen von 1867 in §. 142 die von ihnen im Falle der besondern Haverei bei Partialschädcn vorgeschriebene Schadenberechnung ebenfalls als Dispersion. Zur Unterscheidung wird letztere wohl Partikulardispache, erstere General- dispache genannt.
Ein Beispiel einer Dispersion ist ab- gedruckt bei Lewis, «Das Deutsche [* 3] Seerecht», Bd. 2 (2. Aufl., Lpz. 1884); ferner mehrere Beispiele mit Erklärung bei Schiebe und Odermann, Die «Kontor- wissenschaft» (9. Aufl., ebd. 1889). Dispacheur (frz., spr. -schöhr), f. Dispache. vispar (lat.), ungleich. vi8p2.ra.Finm (mittellat.), Mißheirat (s. d.). Disparat (lat.) heißen zwei Begriffe, die unter keinen gemeinsamen Gattungsbegriff fallen und also keine Vergleichung zulafseu. Z. V. fallen Gelb und Grün unter die gemeinsame Gattuug Farbe, Quint und Quart [* 4] unter die Gattung Tonintcrvall, wo- gegen die Begriffe Gelb und Quint unter keinen gemeinsamen Oberbegriff fallen, also keiner Ver- gleichung fähig sind.
Dispens, soviel wie Dispensation. Dispensation (lat.), die Entbindung von der Verpstichtuug, für einen bestimmten Fall einer Rechtsvorschrift zu gehorchen. Sie zu erteilen steht dem Staatsoberhaupt zu, in Deutschland [* 5] unabhän- gig von der Konkurrenz der Landesvertretung; in England ist die Zustimmung des Parlament's er- forderlich nach der Dill ok ri^g (s. d.). Die Dispersion sollte sich nur erstrecken aus Polizei-, Disciplinar- nnd solche Gesetze, welche die Verfügungsfähigkeit der Unterthanen oder die Gültigkeit einerHandlung im öffentlichen Interesse einschränken.
Der Erlaß ^ fiskalischer Gefalle (z. B. des Fidcikommißstempelv) führt leicht zu Streitigkeiten mit der Landesvertre- tung. In Privatrechte darf die Dispersion nicht eingreifen, und Verbrechen können durch Dispersion nicht zu erlaubten Handlungen gemacht werden. Die neuern Staats- rechtslehrer halten die Dispersion im Verfassungsstaat, wo die Verwaltung nach den Gesetzen zu führen ist, überhaupt für unstatthaft, sofern sie nicht vom Gesetz oder vom Gewohnheitsrecht zugelassen ist. Dies Gewohnheitsrecht wird aber überall in An- spruch genommen werden, wo die Dispersion nicht ausdrück- lich verboten ist; das ist von den deutschen Verfassun- gen nur in Luxemburg [* 6] geschehen. - In der katho- lischen Kirche steht die Dispersion dem Papste zu, der sie indes auch durch die Bischöfe ausüben läßt.
Letz- tern gebührt sie nur, foweit das Recht sie ihnen aus- drücklich beilegt. Dispersion werden nach kanonischem Recht erteilt in torinn. ßvcttioLH (der Erteilungsberechtigte prüft und entfcheidet) oder conimi^iii-ia. (er beauf- tragt ein untergeordnetes Organ, zu prüfen und nach Befund zu entscheiden) und nur aus dringenden Grunde und unentgeltlich. Doch erheben die röm Behörden Gebühren, welche im Mittelalter als reich fließende Finanzquelle ausgebeutet wurden. In der e v an gelischenKirche erteilt das Konsistorium die Dispersion, in wichtigen Fällen der Landesherr in seiner Eigenschaft als Landesbischof.
Von den reichs- gesetzlichen Vorschriften über Ehehindernisse können nur Staatsbehörden dispensieren. Dispensatorium (lat.), s. Pharmakopöe. Dispensieranstalt, in den Friedenslazaretten der deutschen Armee der zur Aufbewahrung der Arznei-und Vcrbandmittel sowie zur Bereitung von Arzneien bestimmte Raum. Je nach der Stärke [* 7] der Garnison besteht eine Dispersion erster, zweiter oder dritter Klasse oder nur ein Arznei- und Vandagenschrank. Der Dienst in den Dispersion wird teils von Hilssärzten oder einjährig freiwilligen Pharmaceuten, teils von Lazarettgchilfen und Krankenwärtern unter Aufsicht des Chefarztes versehen.
Dispensieren (lat.), austeilen: Arzneien be- reiten; von einer Verpflichtung u. s. w. entbinden. Desperateren (lat.), zerstreuen. Dispersion (lat.) oder Farbenzerstreuung, [* 8] die Zerlegung des Lichts in die Elementarfarben durch Brechung. [* 9] Fällt durch eine Spalte d ein dün- nes Lichtbündel auf ein dreifeitiges, in der [* 1] Figur im Durchschnitt dargestelltes Glasprisma 5, so wird dasselbe von seiner geraden Richtung I) ä abgelenkt (s. Vreckung der Lichtstrahlen, Bd. 3, S. 479 d) und zugleich in einen Farbenfächer r v aufgelöst, bß defsen Querschnitt aus einem gegenüberliegenden weißen Schirm sichtbar gemacht werden kann.
Der am wenigsten abgelenkte Rand r des Fächers ist Not, darauf folgen, mit immer stärkerer Ab- lenkung: Orange, Gelb, Grün, Blau und Violett. Dieses in die Länge gezogene Farbenbild heißt Spektrum (s. d.); seine Farben nennt man prisma- tische. Dieselben gehen in unmerklichen Abstufun- gen ineinander über. Die Dispersion blieb rätselhaft, bis Newton zeigte, daß das weihe Licht [* 10] aus einer sehr großen Zahl verschiedenfarbiger Lichtarten von verschiedenen Vrechungsexyonent.en besieht,, dcch also bei der Brechung im Prisma [* 11] diese in gleicher Richtung einfallenden farbigen Bestandteile un- gleich abgelenkt, d. h. in einen Fächer [* 12] aufgelöst werden. Das rote Licht hat den kleinsten, das violette den größten Vrechungserponenten. Man kann sich von dieser ungleichen Brechung der Far- ben überzeugen, indem man zwischen b und 8 erst ein tiesrotes, dann ein tiefblaues Glas [* 13] bringt; im erstem Fall erscheint auf dem Schirm ein rotes, nach r zu gelegenes Bild des Spaltes im zweiten Falle ein blaues, nach v zu gelegenes. Geht das Licht von einer ^pirituslampe aus, auf deren ¶