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Färbe-319
und Vlcichtunst" (3 Bde., Lpz. u. Augöd. 1818-20), «Journal für die Zitz-, Kattun- und Indienne- druckerei» (2 Bde., Lpz. u. Augsb. 1806 - 7),
im Verein mit Iuch und Kurrer, «Neues Journal für dieIndienne-und Baumwolldruckerei» (4 Bde., Lpz. u. Augsb. 1815-17). Mit Kurrer gab er Vancrofts «Neues engl. Färbebuch» (2 Bde., Nürnb. 1817- 18) heraus. Dinglergrün, eine Malerfarbe, die aus einem Gemenge von phosphorsaurem Chrom und phos- phorsaurem Calcium besteht. Dingliche Klage, s. ^ctio (Bd. 1, S. 122d). Dingliche Rechte. Die Dingolfing N. bilden eine um- fangreiche Unterart der absoluten Rechte (s. ^ctio, Bd. 1, S. 122 d); Dinglichkeit und Absolutheit wer- den oft gleichbedeutend gebraucht.
Unter Dingolfing R. werden alle Rechte an (körperlichen) Sachen und die Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) an Rechten ver- standen, mithin Eigentum und die das Eigentum beschränkenden aus dem Inbalte desselben ab- gezweigten Rechte, namentlich Tienstbarkeiten(s.d.) und Pfandrechte. Ferner gehören hierher die ^upcr- fizies (s. d.), die Emphyteuse (s. d.) oder die Erb- pacht (s. d.) und aus dem deutschen Recht die Real- lasten (s. d.), das vielfach als Untereigentum bezeich- nete Recht des Lehnsbesitzers oder Vasallen und die vielgestaltigen bäuerlichen Nutzungsrechte.
Die neuere Rechtswissenschaft und Gesetzgebung haben, zurückgehend auf das röm. Recht, den im franz. und preuß. Rechte mehr oder weniger ver- dunkelten Unterfchied zwischen dinglichem und obli- gatorischem Recht schärfer hervorgehoben und ins- besondere das Verfprechen der Leistung eines Rechts streng geschieden von dem Rechtsgeschäfte, durch welches die Veränderung im dinglichen Recht^- bestande vor sich geht, z.V. den Verkauf eines Grund- stücks oder einer beweglichen Sache, welcbe den Ver- käufer zur Auflassung (s. d.) des Grundstücks oder Übergabe der Mobilien verpflichtet, von dem Auf- lassungsakte oder Übergabeakte.
Unter Verdina- lichung der Pacht und Miete («Kauf bricht nicht Pacht und Miete») versteht man die Einräumung einer auch dritten Personen gegenüber, also auch dem neuen Erwcrber der Sache gegenüber geschütz- ten, mithin nießbrauchartigen Stellung des Päcbters oder Mieters, welche indessen im Konkurse des Ver- Pächters oder Vermieters den Konkursgläubigern desselben gegenüber nicht Bestand bat, wie es sonst in der Natur des dinglichen Rechts liegt (Aus- sonderungsrecht, s. Aussonderung).
Dinglicher Vertrag, neuerdings in der Rechts- wissenschaft übliche Bezeichnung für diejenigen Ver- träge, bei welchen der Wille der Vertragschließenden unmittelbar auf Herbeiführung einer Linderung der dinglichen Rechte (Eigentumsübcrgang, Bestellung oder Aufhebung eines Rechts an der Sache oder Übertragung solchen Rechts) gerichtet und wirksam ist (z. B Auflassung), im Gegensatz zu den Ver- trägen, durch welche nur eine Verpflichtung zum Abschluß des V. begründet werden soll (z. B. Kauf).
Ebenso wird vom V. bei der Übertragung von Forderungsrechtcn (Ccssion, s. d.) gesprochen, im Gegensatz zu dem Vertrag, welcber den Anspruch auf Übertragung begründet. Der V. ist zugleich abstrakt, d. h. in seiner Wirksamkeit davon unab- hängig, ob eine Verbindlichkeit zum Abschlüsse des- selben bestand. Dinglinger, Johann Melchior, Goldschmied und Juwelier Augusts dcs Starken in Dresden, [* 2] geb. 1665 zu Biberach, [* 3] erhielt seine Bildung in Ulm [* 4] (oder Augsburg), [* 5] machte dann größere Reisen, besonders in Frankreich und ging um 1693 nach Dresden, wo sein Haus der Mittelpunkt des kunst- gewerblichen Lebens wurde. Er starb daselbst 1731. war ein höchst phantasiereicher und geschickter Künstler.
Seine Hauptwerke sind im Grünen Ge- wölbe zu Dresden (namentlich die sog. Kabinetts- stücke: der Thron [* 6] und .hofhalt des Großmoguls Aureng-Zcyb Murangscbi zu Dehli, ein großartiger Tafelaufsatz mit 132 [* 1] Figuren ^1701-8^, das goldene Theeservice, bestehend aus 45 goldenen und emaillierten Gefäßen und Elsenbeinfigurcn, der Tempel [* 7] des Apis, [* 8] das Bad der [* 9] Diana 1720, das Bacchanal u. v. a.) und in der Eremitage zu St. Petersburg. [* 10] Er ist besonders bedeutend in der far- bigen Dekoration mit Schmelz und Edelsteinen. - Seine Brüder, Georg Christoph, Goldarbeiter, und Georg Friedrich, Emailleur, waren seine Ge- bilfen.
Von letzterm ist unter anderm das größte bekannte Emailbild, Die beil. Jungfrau (im Grünen Gewölbe [* 11] zu Dresden). Sein SohnI o h ann Fried- rich war ebenfalls Goldarbeiter, aber von gerin- germ Range, dessen Tochter endlich, Sophie Iriederike, geb. 1736 in Dresden, gest. daselbst 1791, Miniaturmalerin und Schülerin von Oscr; in der Dresdener Galerie befinden sich von ihr sieben Miniaturen, darunter ihr Selbstbildnis und das ihres Großvaters Johann Melchior Dingolfing Dingo (papuanisch), Warragal ((^nig Dingo F7iail), s. Tafel: Wilde Hunoe und Hy ä n en II, [* 1] Fig. 3), eine verwilderte Hundeart Australiens, die durch das lichte, an den Seiten oft fchwarzgesprenkelte Rot des Felles, den sehr buschigen, aber kürzern Schwanz, die spitze Schnauze und die stehenden klei- nen Ohren an den Fuchs [* 12] erinnert, aber weit größer und kräftiger als dieser ist, sodaß der Dingolfing seiner Gestalt nach eher den starken Schäferhunden nahe kommt. Er bellt nicht, geht nur nachts auf Raub aus, meist einzeln, selten familienweise, nie in Scharen, wie andere wilde Hunde. [* 13]
Früher jagten die Dingolfing vor- zugsweise die Kängurus und andere wilde Tiere Australiens: jetzt sind sie besonders den Herden der Schafe [* 14] gefährlich. Die Haushunde hassen den Dingolfing grimmig und verfolgen ihn mit Wut. Er ist nicht minder listig und zählebig als unser Fuchs. Die Ansiedler suchen ihn auf jede Weise, meist mit Gift zu vertilgen. Die Eingeborenen halten ihn oft als wachsames, den Fremden durch seine Wildheit ge- fäbrliches Haustier, benutzen ihn zur Jagd auf tleine Beuteltiere [* 15] und sollen die Jungen dadurch zähmen, daß sie dieselben von ihren Weibern säugen lassen. In neuern Zeiten ist der Dingolfing häufig in Tier- gärten gelangt. Man hat keinen Zweifel mehr darüber, daß er vom Menschen nach Australien [* 16] über- geführt wurde und dort verwilderte. Dingolfing.
1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Niedcrdaycrn, hat (1890) 37 483 (18424 männl., 19 059 weibl.) tath. E. in 33 Gemeinden mit 399 Ortschaften, darunter eine Stadt. - 2) Bezirksstadt im Bezirksamt Dingolfing, 30 km im NO. von Landshut, [* 17] an der Isar, über welche eine Brücke [* 18] (144 m) von ! 11 Bogen [* 19] führt, und an der Linie Eisenstein-Lands- hut der Bayr. Staatsbahnen, [* 20] ist l^itz des Bezirks- amtes und eines Amtsgerichts (Landgericht Lands- hut) und hat (1890) 3534 kath. E., Post, Telegraph, [* 21] got. Pfarrkirche, 1464 erbaut, 1882 restauriert, Franziskanerklostcr mit got. Kirche; Bierbrauerei, [* 22] Ackerbau, Viehzucht. [* 23] ¶