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den ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wenn er nun - zum drittenmale - stiehlt. Die Vorstrafen müssen ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen sein. Ein zehnjähriger Zeitraum von Verbüßung oder Erlaß der letzten Strafe - der zwischen der ersten und zweiten Verurteilung verstrichene Zeitraum kommt nicht in Betracht - bis zur Begehung des neuen Dickens schützt vor der Rückfallsstrafe. Diese beträgt für einfachen Dickens Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter drei Monaten, bei schwerem Dickens Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden Umständen nicht unter einem Jahre.
3) Familien- und Hausdiebstahl (§. 247): a. D. von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern bleibt straflos. b. Nur auf Antrag, der zurückgenommen werden kann, wird bestraft: der Dickens gegen Angehörige (s. d.); ebenso der Dickens gegen Lehrherren oder Dienstherrschaften bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, insofern die gestohlene Sache von unbedeutendem Werte ist.
Dem Dickens verwandt sind Mundraub (s. d.), Feld- und Forstfrevel (s. d.), Futterdiebstahl (s. d.), Munitionsdiebstahl (s. d.), das furtum usus und possessionis (s. d.), Urkundenvernichtung (s. d.). Besondere Strafbestimmungen hat das Dentsche Militärstrafgesetzbuch in den §§. 127-136, 138, 100, 161 über den Militärischen Diebstahl (s. d.) und die demselben verwandten Delikte: Marodieren (s. d.), Leichenraub (s. d.), Plünderung (s. d.), Beutemachen (s. Beute).
Der Österr. Strafgesetzentwurf specifiziert die Arten des Dickens ähnlich wie das Deutsche [* 2] Strafrecht, und fügt noch einzelne Arten hinzu. Das Österr. Strafgesetz von 1852 erweitert den Kreis [* 3] der einzelnen Diebstahlsarten noch mehr, hebt insbesondere, entsprechend dem mittelalterlich deutschen Recht, den Dickens an gewissen eines besondern Friedens bedürftigen Gegenständen (Früchte auf dem Felde, Ackergerät auf demselben, Vieh auf der Weide) [* 4] hervor, macht einen Unterschied nach dem Wert (ob mehr als 25 Gulden) und straft den Dickens als Verbrechen mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zehn Jahre, den Dickens als Übertretung mit Arrest.
Im röm. Recht war der Dickens lediglich Privatdelikt, das mit Geldbuße bestraft wurde, später setzte das Recht der Kaiserzeit auf einzelne Arten (Taschendiebe, Einbrecher, Plünderer, auch auf den Dickens der balnearii, i. Badediebe) Kapitalstrafen.
Die Carolina; (s. d.), die den Dickens eingehend in 18 Artikeln behandelt, hat, entsprechend der deutsch-rechtlichen Auffassung, mannigfache und zum Teil sehr strenge Strafen; für Einbruch und Rückfall die Todesstrafe, für Dickens an einer Monstranz den Feuertod.
Statistisch ergiebt sich, daß Dickens das am häufigsten vorkommende Delikt ist. Es ergingen von deutschen Gerichten dieserhalb Verurteilungen 1892: 109195, 1891: 97933, 1890: 92725, 1889: 93356, 1888: 84377, 1887: 85407, 1886: 88816, 1885: 90398. Auf 10000 strafmündige Civilpersonen kamen 1892: 31 wegen Dickens Verurteilte. Von diesen waren männlich 80038 (73,3 Proz.), weiblich 29157 (26,7 Proz.), vorbestraft 44343 (40,6 Proz.), noch nicht 18 Jahr alt 20573 (23,2 Proz.).
Daß der Dieb auf Rückgabe der entwendeten Sachen haftet, ist selbstverständlich. Nach röm. Recht hat diesen Anspruch (condictio furtivca) nur der Eigentümer, auch wenn die Sache aus dem Gewahrsam eines dritten Besitzers, des Mieters, Beauftragten u. s. w. entwendet ist, welcher dem Eigentümer für den zufolge seiner Fahrlässigkeit eingetretenen Verlust haftet. Da der Begriff der röm. Entwendung auch die Unterschlagung, selbst den wissentlichen Empfang einer Nichtschuld, ferner den rechtswidrigen Gebrauch einer Sache umfaßte, so erstreckt sich die condictio furtiva auch auf diese Fälle, wie auf den Fall des Raubes.
Die Haftung des Beklagten ist eine gesteigerte, indem der Eigentümer daneben auch vollen Schadenersatz fordern darf; wenn die Sache nicht zurückgegeben wurde, den höchsten Preis der Zwischenzeit bis zur Verurteilung. Der Dieb hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen, und seine Erben können mit der Klage in diesem Umfange 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Daneben hatte das röm. Recht noch eine Privatstrafklage ausgebildet (die actio furti) auf das Doppelte, und wenn der Dieb bei dem Dickens ertappt wurde, auf das Vierfache des Werts oder des erlittenen Schadens. Da diese Klage dem zunächst Beteiligten (cujus interest) zustand, so hatte, wenn die Sache aus dem Gewahrsam eines Dritten genommen war, welcher dem Eigentümer für den Verlust haftete, dieser Dritte in der Strafklage einen Ersatz für den ihm sonst nicht zustehenden Schadenersatzanspruch.
Diese Strafklage giebt es heute nicht mehr, dem zunächst Beteiligten ist durch die Spolienklage (s. d.) ein Ersatz gegeben. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1499, 1500 hat die Diebstahlsersatzklage aufgenommen. Sie soll jedem zustehen, welcher durch die Entwendung Schaden erleidet gegen den, welcher sich eine bewegliche Sache durch Dickens, Veruntreuung oder Unterschlagung angemaßt, auch gegen den, welcher sich an solchem Vergehen nach dessen Vollbringung beteiligt hat. Dem Thäter steht wie nach Gemeinem Recht ein Ersatzanspruch wegen Verwendungen nicht zu. Die übrigen neuern Gesetzgebungen haben, abgesehen von den Bestimmungen über Forst- und Felddiebstahl, keine besondere Diebstahlsersatzklage neben der allgemeinen Bestimmung erforderlich erachtet, daß der durch eine unrechte That an seinem Vermögen Beschädigte vollen Schadenersatz fordern kann. So auch der Deutsche Entwurf. - Wie das geistige und das gewerbliche Eigentum vielfach in Parallele [* 5] gestellt wird zum Eigentum an Sachen, so spricht man auch von einem Dickens an fremden Erfindungen, Mustern, Modellen, schriftstellerischen und musikalischen Werken. Die Gesetzgebung und Rechtswissenschaft hat auch dem Anspruch auf Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums Rechnung getragen (s. Urheberrecht).