mehr
betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, und die Gewerbeordnung vom nebst dem Gesetze vom betreffend die Abänderung des Tit. VIII der Gewerbeordnung, den Gesetzen vom betreffend Abänderungen der Gewerbeordnung, und den Gesetzen vom und über die eingeschriebenen Hilfskassen, welche als Gesetze für das ganze Reich gelten, wogegen das die Verpflichtung zur Armenpflege regelnde Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom (nebst Novelle vom für Bayern [* 2] und das Reichsland Elsaß-Lothringen [* 3] nicht in Kraft [* 4] getreten sind;
2) die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom welche im ganzen Reiche Geltung erlangt hat, nebst den Ergänzungsgesetzen vom und sowie das Münzgesetz vom nebst Abänderungsgesetz vom
3) das Gesetz vom betreffend das Urheberrecht von Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Werken und Kompositionen, die Gesetze vom 9. und betreffend das Urheberrecht von Werken der bildenden Künste und betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, das Gesetz vom betreffend das Urheberrecht von Mustern und Modellen, das Gesetz vom über den Markenschutz, die unter V. genannten Patentgesetze und das Gesetz vom betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern;
4) die auf Grund des Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung erlassenen Gesetze, nämlich das Gesetz vom betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, modifiziert durch das Gesetz über den Wucher vom die Gesetze vom über die Aufhebung der Schuldhaft, vom betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, das Gesetz vom betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, jetzt ersetzt durch das Gesetz vom das Gesetz vom betreffend die Einführung der Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Deutschen Handelsgesetzbuchs als Reichsgesetze, und die Gesetze vom betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohns, das Gesetz vom mit dem sehr viel strengern Gesetz vom betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, das Gesetz vom betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; desgleichen das Reichsgesetz vom betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (sog. Haftpflichtgesetz), sowie das Gesetz vom betreffend das Alter der Großjährigkeit, das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 5] vom nebst den Ergänzungsgesetzen vom und dazu das sog. Dynamitgesetz vom ferner 5) das Bankgesetz vom nebst Statut der Reichsbank vom ergänzt und revidiert durch das Gesetz vom
6) das Gesetz vom über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, und 7) das Impfgesetz vom Ganz besonders hervorzuheben sind endlich 8) die Reichsgesetze über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren, nämlich das Gerichtsverfassungsgesetz vom nebst dem Gesetze vom über den Sitz des Reichsgerichts, die Civilprozeßordnung vom die Strafprozeßordnung vom die Konkursordnung vom die Rechtsanwaltsordnung vom nebst der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom das Gerichtskostengesetz vom und die Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom nebst dem Gesetze vom betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher. Endlich sind 9) noch besonders hervorzuheben die großen und tief eingreifenden Socialgesetze über Krankenversicherung der Arbeiter vom und Unfallversicherung vom 11. Juli und Invaliditäts- und Altersversicherung vom
Finanzwesen. Das Reichsfinanzwesen hat die Reichsverfassung dergestalt geregelt, daß zuvörderst (im Art. 69) vorgeschrieben ist, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden müssen, welcher vor Beginn des Etatsjahres durch ein Gesetz festzustellen ist. Zur Bestreitung der Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, ferner die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden Einnahmen; insofern aber hierdurch die Ausgaben nicht gedeckt werden, müssen, so bestimmt die Reichsverfassung, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, die fehlenden Beträge durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung [* 6] (Matrikularbeiträge) aufgebracht und sollen durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden (Art. 70 der Reichsverfassung).
Das Finanzwesen des Reichs beruht auf den Zöllen (s. oben III, 3) und indirekten Steuern;
von letztern kommt jetzt in erster Linie die Branntweinsteuer nach Gesetz vom abgeändert in Betracht, welches auch für die süddeutschen Staaten gilt;
seitdem sind bisher thatsächlich Matrikularbeiträge nicht mehr erhoben, vielmehr werden sehr bedeutende Überschüsse an die Einzelstaaten hinausbezahlt;
formell ist allerdings durch ein höchst kompliziertes System der Gesetzgebung das Institut der Matrikularbeiträge erhalten worden.
Als eine zur Reichskasse fließende Steuer ist demnächst auch die durch das im ganzen Reichsgebiete eingeführte Gesetz vom angeordnete Wechselstempelsteuer, abgeändert durch das Gesetz vom eingeführt worden. Auch gehören die durch das Gesetz vom und betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, sowie die durch das Gesetz vom betreffend den Spielkartenstempel, erzielten Erträge zu den dem Reiche zustehenden Einnahmen. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel nur für ein Jahr, können jedoch in besondern Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden (Art. 71 der Reichsverfassung). ¶
mehr
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung auch die Aufnahme von Anleihen sowie die Übernahme von Garantien zu Lasten des Reichs erfolgen (Art. 73). Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs muß durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung gelegt werden (Art. 72).
Im Ressort des Reichsschatzamtes arbeiten die Verwaltung des Reichskriegsschatzes, die vom Bundesrate und Reichstage beschickte Reichsschuldenverwaltung und die Reichshauptkasse als Comptoir der Deutschen Reichsbank, welche letztere die finanziellen Angelegenheiten des Reichs besorgt. Eine besondere Behörde ist die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds. Überwacht werden Einnahmen und Ausgaben der Reichsbehörden durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs, den die preuß. Oberrechnungskammer zu Potsdam [* 8] bildet. Bis 1876 fiel das Etats- mit dem Kalenderjahr zusammen; aus Rücksicht auf die Geschäftsdauer der gesetzgebenden Körperschaften ist der Anfang desselben von 1877 ab jedoch auf 1. April verlegt worden.
Die fortdauernden Ausgaben betragen nach dem Reichshaushaltsetat für das Etatsjahr 1893/94 einschließlich Nachtragsetat: 1028769679 M. in folgenden Haupttiteln:
1) Bundesrat* | - M. |
---|---|
2) Reichstag | 423853 " |
3) Reichskanzler u. Reichskanzlei | 153460 " |
4) Auswärtiges Amt | 10135905 " |
5) Reichsamt des Innern | 25841515 " |
6) Verwaltung des Reichsheers | 450254680 " |
7) Marineverwaltung | 48252639 " |
8) Reichsjustizverwaltung | 2054978 " |
9) Reichsschatzamt | 354258840 " |
10) Reichseisenbahnamt | 332820 " |
11) Reichsschuld | 66966000 " |
12) Rechnungshof | 629883 M. |
13) Allgemeiner Pensionsfonds | 44793028 " |
14) Reichsinvalidenfonds | 24672078 " |
^[Fussnote]* Die für den Bundesrat erforderlichen Ausgaben werden aus dem Fonds des Reichsamtes des Innern mit bestritten.
Hierzu kommen die einmaligen Ausgaben für 1893/94 im Betrage von 302209679 M., und zwar:
Ordentlicher Etat M. | Außerordentlicher Etat M. | |
---|---|---|
Reichstag | - | - |
Auswärtiges Amt | 4756200 | - |
Reichsamt des Innern | 2997900 | 35600000 |
Post- und Telegraphenverwaltung | 9877314 | - |
Reichsdruckerei | 219700 | - |
Verwaltung des Reichsheers | 44475240 | 151201333 |
Marineverwaltung | 20925250 | 10619000 |
Reichsjustizverwaltung | 1200000 | - |
Reichsschatzamt | 218600 | - |
Reichseisenbahnamt | 4000 | - |
Eisenbahnverwaltung | - | 13386810 |
Betriebsfonds | - | 6728332 |
84674204 | 217535475 |
In der vorstehend zu Ziffer 9 «Reichsschatzamt» nachgewiesenen Summe ist auch derjenige Betrag enthalten, welcher in Gemäßheit des als §. 8 des Zollgesetzes vom zum Gesetz erhobenen Franckensteinschen Antrags aus den Einnahmen an Zöllen und an Tabaksteuer, soweit diese die Summe von 130 Mill. M. übersteigen, an die Einzelstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu verteilen ist. Diese Überweisungen werden auf die Matrikularbeiträge nicht angerechnet, sondern direkt an die Staaten abgeführt (s. Matrikel).
Über den Umfang der Überweisungen während der letzten fünf Etatsjahre giebt nachfolgende Zusammenstellung Auskunft (in 1000 M.):
Staaten | 1889/90 | 1890/91 | 1891/92 | 1892/93 | 1893/94 | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Preußen | 214593,8 | 229012,0 | 200267,6 | 212203,3 | 211655,2 |
2 | Bayern | 41074,8 | 43833,3 | 38331,5 | 40614,1 | 39530,8 |
3 | Sachsen | 24113,4 | 25732,9 | 22503,1 | 23843,1 | 24747,8 |
4 | Württemberg | 15119,7 | 16135,1 | 14109,9 | 14950,2 | 14388,8 |
5 | Baden | 12126,9 | 12940,8 | 11314,9 | 11989,8 | 11705,7 |
6 | Hessen | 7249,3 | 7736,1 | 6765,1 | 7168,0 | 7015,1 |
7 | Mecklenburg-Schwerin | 4358,6 | 4651,3 | 4067,5 | 4309,7 | 4086,2 |
8 | Sachsen-Weimar | 2379,1 | 2538,9 | 2220,2 | 2352,4 | 2304,0 |
9 | Mecklenburg-Strelitz | 745,5 | 795,6 | 695,7 | 737,1 | 692,2 |
10 | Oldenburg | 2588,0 | 2761,9 | 2415,3 | 2559,1 | 2508,0 |
11 | Braunschweig | 2822,5 | 3012,0 | 2634,0 | 2790,8 | 2852,8 |
12 | Sachsen-Meiningen | 1628,4 | 1737,8 | 1519,7 | 1610,2 | 1581,5 |
13 | Sachsen-Altenburg | 1223,6 | 1305,7 | 1141,8 | 1209,8 | 1207,2 |
14 | Sachsen-Coburg-Gotha | 1506,8 | 1607,9 | 1406,1 | 1489,9 | 1459,1 |
15 | Anhalt | 1880,0 | 2006,9 | 1755,0 | 1859,5 | 1921,5 |
16 | Schwarzburg-Sondershausen | 557,8 | 595,2 | 520,5 | 551,5 | 533,5 |
17 | Schwarzburg-Rudolstadt | 635,3 | 678,0 | 592,9 | 628,2 | 606,7 |
18 | Waldeck | 428,7 | 457,5 | 400,1 | 423,9 | 404,7 |
19 | Reuß älterer Linie | 423,6 | 452,1 | 395,3 | 418,9 | 443,4 |
20 | Reuß jüngerer Linie | 838,1 | 894,4 | 782,1 | 828,7 | 846,5 |
21 | Schaumburg-Lippe | 281,9 | 300,9 | 263,1 | 280,8 | 276,7 |
22 | Lippe | 933,7 | 996,4 | 871,4 | 921,2 | 907,9 |
23 | Lübeck | 512,7 | 547,1 | 478,5 | 507,0 | 540,4 |
24 | Bremen | 1248,4 | 1339,5 | 1171,3 | 1241,1 | 1274,9 |
25 | Hamburg | 3907,8 | 4194,2 | 3667,3 | 3885,8 | 4398,0 |
26 | Elsaß-Lothringen | 11854,9 | 12651,0 | 11063,1 | 11721,9 | 11329,4 |
Zusammen | 355033,9 | 378914,5 | 331353,0 | 351096,0 | 349218,0 |
¶