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Kilwa, Mohorro) Kaiser-Wilhelms-Land (Stephansort, Friedrich-Wilhelm-Hafen, Herbertshöh) und auf den Marschallinseln (Jaluit). Von diesen haben Kamerun, Dar es-Salaam, [* 2] Bagamojo, Pangani, Tanga, Saadani, Kilwa, Moborro, Klein-Popo und Lome Telegraphenbetrieb; Dar es-Salaam und Bagamojo sind durch unterseeische Kabel sowohl untereinander als mit der Insel Sansibar [* 3] verbunden; Saadani, Pangani und Tanga sind an Bagamojo, Kilwa und Moborro an Dar es-Salaam mittels einer oberirdischen Leitung angeschlossen.
Kamerun steht durch ein Kabel mit Bonny, Klein-Popo sowie Lome durch eine oberirdische Leitung mit der engl. Goldküste in Verbindung. Außer den genannten Postanstalten in deutschen Schutzgebieten befinden sich in überseeischen Ländern noch deutsche Postagenturen in Shang-hai, Tien-tsin und Apia. Das kaiserl. Postamt in Konstantinopel [* 4] (6 Beamte) vermittelt den Postverkehr der Kaiserlich Deutschen Botschaft und der deutschen Reichsangehörigen mit dem Heimatlande. Über Postdampferlinien, Post- und Telegraphenschule, Postkrankenkassen, Postunterstützungskasse s. die Einzelartikel.
Staatsrechtliches. (Hierzu: Politische Übersichtskarte des Deutschen Reichs.) I. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen, [* 5] Bayern, [* 6] Sachsen, [* 7] Württemberg, [* 8] Baden, [* 9] Hessen, [* 10] Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, [* 11] Braunschweig, [* 12] Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, [* 13] Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, [* 14] Reuß [* 15] älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, [* 16] Lübeck, [* 17] Bremen [* 18] und Hamburg, [* 19] nebst dem Gebiete des Reichslandes Elsaß-Lothringen, [* 20] umfaßt also außer letzterm 22 monarchische und drei republikanische Einzelstaaten (Art. 1 der in Kraft [* 21] getretenen Reichsverfassung und Gesetz vom betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche).
Die allgemeinen Zwecke des Deutschen Bundes, welcher den Namen «Deutsches Reich» führt, sind, wie der Eingang der Verfassung ausspricht, «der Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks». Der Bund ist ein unauflöslicher und daher im Eingange der Verfassung als ein «ewiger» bezeichnet. Er hat eine selbständige, von den Bundesgliedern verschiedene souveräne Bundesgewalt, deren Träger [* 22] die Glieder [* 23] des Bundes, als jurist.
Einheit betrachtet, sind. Die Ausübung der Funktionen der Reichsgewalt ist durch die Reichsverfassung dem Kaiser und dem aus Vertretern der Mitglieder des Reichs bestehenden Bundesrate (s. d.) übertragen, neben welchen der aus gewählten Abgeordneten des deutschen Volks bestehende Reichstag (s. d.) den die Reichsgewalt konstitutionell beschränkenden Faktor bildet. An seine Zustimmung ist die Reichsgewalt bei der Ausübung gewisser Funktionen gebunden, ihm steht ein allgemeines Recht der Kontrolle in bestimmten Formen zu. Die Gesetzgebung des Reichs ist eine einheitliche für alle Staaten des Reichs in dem Sinne, daß sie von einem gemeinsamen Organ des Reichs ausgeübt wird, im Gegensatz zu der völkerrechtlichen Vereinbarung des vormaligen Deutschen Bundes (Bundesakte vom Die beiden Faktoren der Reichsgesetzgebung sind der Bundesrat und der Reichstag (Art. 2-5 der Reichsverfassung).
Abgesehen von der Vertretung Preußens [* 24] im Bundesrate sind gewisse Funktionen der Reichsgewalt dem Deutschen Kaiser (s. d.), der stets König von Preußen ist, ausschließlich übertragen (Art. 11-19 der Reichsverfassung). Da aber das Reich eine souveräne Staatsgewalt besitzt, so hat die Selbständigkeit der Einzelstaaten nicht mehr den früher vorhandenen Umfang, sondern unterliegt den durch die Reichsverfassung bedingten Einschränkungen.
Hieraus ergiebt sich in betreff des Verhältnisses der Reichsgewalt und der Staatsgewalten der Einzelstaaten Folgendes: a. Die Verfassungen der Einzelstaaten wie auch die Gesetze und Verordnungen derselben sind durch die Verfassung des Reichs, als des obersten Grundgesetzes, insoweit für aufgehoben oder abgeändert zu erachten, als dieselben mit ihr im Widerspruche stehen oder nicht vereinbar sind. Die Reichsgesetzgebung geht der Landesgesetzgebung vor (Art. 2 der Reichsverfassung); das kann sich auch auf landesverfassungsgesetzliche Bestimmungen erstrecken, b. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft im ganzen Reichsgebiete durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.
Somit bedarf es weder einer Publikation der Reichsgesetze durch die Regierungen der Einzelstaaten, noch weniger einer Genehmigung durch dieselben, c. Der Reichsgewalt gebührt das Recht der Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze und der Beaufsichtigung der Regierungen der Einzelstaaten in allen zur Zuständigkeit des Reichs gehörigen Angelegenheiten (Art. 4 und 17). Hierin ist nicht nur das Recht zur unmittelbaren Kenntnisnahme und zum unmittelbaren Befehl, sondern auch die Befugnis enthalten, von den Regierungen der Einzelstaaten Auskunft zu fordern und dieselben zur Vollziehung der Reichsvorschriften zu zwingen.
II. Die Verfassung des Deutschen Reichs gewährt dem Reiche eine wirkliche Staatsgewalt und ein in dieser geeinigtes Volk, hierdurch aber dasjenige, was den wesentlichen Unterschied des Bundesstaates von dem bloßen Staatenbunde ausmacht. Die Reichsgesetze verbinden die Angehörigen der Staaten des Reichs unmittelbar, und es besteht nicht bloß eine Herrschaft der Reichsgewalt über die Staatsgewalten der Einzelstaaten. Auch steht der Reichsgewalt hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit überwiesenen Gegenstände ein erheblicher Teil selbständiger Regierungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, welche sie selbst, ohne Vermittelung der Regierungen der Einzelstaaten und zum Teil sogar durch ihre eigenen Beamten ausübt (Art. 4, 11, 18, 36, 48, 50, 53, 56, 63, 64 der Reichsverfassung).
Das Reich besitzt nicht allein seine eigenen Finanzquellen, sondern auch das Recht der direkten Besteuerung seiner Angehörigen (Art. 70). Das Volk des Reichs, welches als solches durch das gemeinschaftliche Reichsindigenat (Art. 3, dazu Gesetz vom über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit) politisch geeinigt ist, nimmt als einheitlicher staatlicher Körper durch die gemeinsame von ihm gewählte Volksvertretung (Art. 5, 20 fg.) an der Gesetzgebung und an der Leitung der Reichsangelegenheiten Anteil und wird auch nach außen hin (Art. 11) als einheitliche polit. Macht durch die Reichsgewalt vertreten. Die beiden süddeutschen Staaten Bayern und Württemberg haben sich jedoch in mehrern Beziehungen, ¶
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insbesondere hinsichtlich des Heer-, Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesens, der Bierbesteuerung, innerhalb des Bundes Sonderrechte vorbehalten.
Die Staatsgewalt des Deutschen Reichs äußert sich, wie jede Staatsgewalt, formell in doppelter Beziehung, nämlich teils als gesetzgebende, teils als vollziehende Gewalt; ihrem Gegenstande nach aber beziehen sich die materiellen Rechte der Reichsgewalt teils auf die innern Verhältnisse des Reichs, teils auf dessen äußere (auswärtige) Angelegenheiten. Das Recht der Gesetzgebung übt die Reichsgewalt innerhalb des Reichsgebietes nach Maßgabe des Inhalts der Reichsverfassung. Dieses Recht aber steht der Reichsgewalt teils ausschließlich, teils unter einer gewissen Konkurrenz der Einzelstaaten zu. In betreff einer großen Anzahl von Angelegenheiten übt das Reich nämlich nicht das ausschließliche, sondern nur ein mit dem der Einzelstaaten konkurrierendes, dann aber der Landesgesetzgebung vorgehendes Recht der Gesetzgebung.
Die vollziehende oder Regierungsgewalt des Reichs bezieht sich teils auf die innern, teils auf die auswärtigen Angelegenheiten desselben. Auf dem erstgenannten Gebiete steht der Reichsgewalt teils ein ausgedehntes Recht der Überwachung (s. oben I.), teils ein unmittelbares Recht der Verordnung und der Verwaltung zu. Eine unmittelbare Verwaltung hat die Reichsgewalt hinsichtlich mehrerer, zugleich auch der Gesetzgebung des Reichs unterliegenden Gegenstände, nämlich in betreff des Militär- und Marinewesens, der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Zölle und Verbrauchssteuern, der Reichsanleihen und übernommenen Reichsgarantien, des Post- und Telegraphenwesens; indes steht dieses Recht bezüglich einiger der gedachten Gegenstände der Reichsgewalt nicht ausschließlich, sondern nur unter Mitwirkung der Einzelstaaten zu. Ausschließlich durch die Reichsgewalt erfolgt die Regelung und Leitung der auswärtigen Verhältnisse des Reichs sowie der Marine.
III. Bezüglich der Zuständigkeit der der Reichsgewalt unterliegenden Gegenstände kommt hauptsächlich folgendes in Betracht:
1) Die auswärtigen Verhältnisse des Reichs. Die völkerrechtliche Vertretung des Reichs gebührt ausschließlich dem Kaiser, der das Recht hat, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist jedoch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Was die Verträge mit fremden Staaten betrifft, so bedarf es hinsichtlich solcher, die sich auf zum Bereiche der Reichsgesetzgebung gehörige Gegenstände beziehen, zu ihrem Abschlusse der Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags (Art. 11 der Reichsverfassung), d. h. sie unterliegen den ordentlichen Formen der Gesetzgebung. Über die allerverschiedensten, teils hochpolitischen, teils rein wirtschaftlichen Dinge sind Staatsverträge des Reichs mit andern Staaten der Welt in allen Erdteilen in Kraft. Neuerdings haben die Deutschen Kolonien (s. d.) im Organismus des Reichs erhebliche Bedeutung gewonnen; ihre Rechtsverhältnisse wurden geordnet durch Gesetze vom 31. Juni und dazu kommen noch Gesetze über die vom Reich einzurichtende oder zu unterstützende Postdampferverbindung mit Australien, [* 26] Ostasien, Ostafrika vom
2) Die Grundzüge der Reichskriegsverfassung sind in der Reichsverfassung festgestellt, namentlich im Abschn. XI, der von dem Reichskriegswesen, und im Abschn. IX, der von der Reichskriegsmarine handelt. Die Vorschriften des Abschn. XI kommen jedoch verfassungsgemäß in Bayern nur nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom unter III, §. 5, und in Württemberg nur nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. Nov. 1870 zur Anwendung.
Mit allen übrigen Einzelstaaten hat Preußen besondere Militärkonventionen über die Ausführung der Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichskriegswesen abgeschlossen, durch welche in allen wesentlichen Beziehungen die Einheitlichkeit mit den preuß. Heereseinrichtungen herbeigeführt worden ist. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer (Art. 63, Abschn. 1). Da die Durchführung dieses Grundsatzes durch die Herstellung der Einheitlichkeit in der Militärgesetzgebung und in der Organisation des Reichskriegswesens bedingt wird, so hat auch der Art. 4, Nr. 14 der Reichsverfassung vorgeschrieben, daß das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine der Beaufsichtigung des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen, und auf dem Gebiete der Militärgesetzgebung ist die verfassungsmäßig vorgesehene Einheitlichkeit durch das Reichsmilitärgesetz vom nebst den Gesetzen vom und betreffend Ergänzungen und Abänderungen des Gesetzes vom hergestellt worden, an welche Gesetze sich das Gesetz über den Landsturm vom jetzt ersetzt durch die Vorschriften des Gesetzes vom und das Gesetz vom betreffend die Ausübung der militär. Kontrolle über die Personen des Beurlaubtenstandes, die Übungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen Disciplinarstrafmittel, anschließen.
Auch ist das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 27] vom ergangen. Dazu kommen noch zahlreiche Specialgesetze über einzelne Seiten des Militärwesens, insbesondere über Quartier- und Naturalverpflegung, über Kriegsleistungen, Pensionswesen, Versorgung von Witwen und Waisen u. a. m. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens sind, nach Art. 58 der Reichsverfassung, von allen Staaten und deren Angehörigen gleichmäßig zu tragen; von Bayern soll jedoch dieser Verpflichtung nur in der Art entsprochen werden, daß dasselbe die Kosten und Lasten seines Kriegswesens ausschließlich und allein trägt.
Die Durchführung dieser Sätze geschieht in der Weise, daß alljährlich durch den Staatshaushaltsetat des Reichs alle Kosten für das Militärwesen festgestellt und dieselben aus den Mitteln des Reichs bestritten werden; für Bayern wird im Reichsetat nur eine Pauschsumme bewilligt, deren Verwendung im einzelnen durch die bayr. Landesgesetzgebung geordnet wird. Den Oberbefehl über die gesamte Landmacht des Reichs im Kriege und Frieden hat die Reichsverfassung (Art. 63, Abschn. 1) dem Kaiser übertragen. Diese Bestimmung findet indes auf Bayern im Frieden keine Anwendung, dessen ¶