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Die Ausgaben für Postfuhrwesen betrugen im Reichspostgebiet (1893) 14203000 M.
Auf dem flachen Lande haben sich (1881-92) die Postverkehrsverhältnisse innerhalb des Reichspostgebietes besonders durch Errichtung von Posthilfstellen erheblich umgestaltet. Es bestanden (1892) 7169 (1881: 3852) Postagenturen, 13318 Posthilfstellen, 23707 (12564) Bestellreviere, 2169 fahrende Landbesteller und 39320 (29603) Landbriefkasten. Die Jahreskosten für die Landbesteller betrugen (1890) 15591700 (6691700) M., für die Landpostfahrten (1892/93) 1554644 M.
Der gesamte Postverkehr im Gebiete des Deutschen Reichs betrug 1892:
Postsendungen | Reichspostgebiet | Bayern | Württemberg | Deutsches Reich |
---|---|---|---|---|
Briefsendungen in 1000 Stück:
Briefe | 1056011 | 112125 | 40186 | 1208322 |
---|---|---|---|---|
Postkarten | 363746 | 23914 | 12805 | 400465 |
Drucksachen | 390590 | 26489 | 15659 | 432738 |
Warenproben | 28674 | 2405 | 833 | 31912 |
Postanweisungen | 79040 | 7723 | 3957 | 90720 |
Postauftragsbriefe | 6027 | 512 | 205 | 6744 |
Postnachnahmebriefe | 4187 | 471 | 263 | 4921 |
Zeitungsnummern | 757254 | 103977 | 43550 | 904781 |
Besondere Zeitungsbeilagen | 47813 | 5512 | 2972 | 56297 |
Zusammen | 2733342 | 283128 | 120430 | 3136900 |
Päckerei- u. Geldsendungen in 1000 Stück:
Pakete ohne Wertangabe | 109029 | 10077 | 5912 | 125018 |
---|---|---|---|---|
Pakete mit Wertangabe | 2457 | 397 | 200 | 3054 |
Briefe mit Wertangabe | 8177 | 926 | 456 | 9559 |
Zusammen | 119663 | 11400 | 6568 | 137631 |
Betrag der Geldsendungen in 1000 M.:
Pakete mit Wertangabe | 4038822 | 382702 | 200116 | 4621640 |
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Briefe mit Wertangabe | 9538409 | 804327 | 339694 | 10682430 |
Postanweisungen | 4691456 | 453451 | 219041 | 5363948 |
Postaufträge | 572924 | 54741 | 18963 | 646628 |
Postnachnahmen | 111235 | 13583 | 4999 | 129817 |
Zusammen | 18952846 | 1708804 | 782813 | 21444463 |
Gewicht der Päckereien in 1000 kg:
Pakete ohne Wertangabe | 436094 | 41303 | 23732 | 501129 |
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Pakete mit Wertangabe | 10246 | 1930 | 674 | 12850 |
Zusammen | 446340 | 43233 | 24406 | 513979 |
Gesamtzahl der durch die Post beförderten Sendungen in 1000 Stück | 2853005 | 294528 | 126998 | 3274531 |
Rohrposteinrichtungen bestehen in Berlin [* 2] (s. d. [Bd. 2, S. 811 b], 80,72 km), München [* 3] (s. d., 9,15 km), Hamburg [* 4] (s. d., 6,8 km) und Stuttgart [* 5] (s. d., 0,60 km). In Hamburg und Stuttgart dient die Rohrpost lediglich zur beschleunigten Vermittelung von Telegrammen zwischen dem Haupttelegraphenamte und andern Telegraphenbetriebsstellen.
Das Telegraphennetz im Deutschen Reiche umfaßt (Ende 1892) einschließlich des Fernsprechnetzes 131575 km Linien, darunter in Bayern [* 6] 12765 km, in Württemberg [* 7] 5157 km, mit 552905 km Leitungen (43876 km in Bayern, 14293 km in Württemberg). Die längste direkte Linie ist diejenige zwischen Berlin und Rom mit [* 8] 1935 km. Die Länge der großen unterirdischen Telegraphenlinien betrug (Ende 1893) 6330 km Linien mit 42913 km Leitungen. Die hauptsächlichsten sind die Kabel Berlin-München (741 km mit 5187 km Leitungen), Berlin-Frankfurt (Main)-Karlsruhe (811 km bez. 5677 km) und im Elsaß Straßburg-Mülhausen. Über die Kabelanlagen in Berlin s. Bd. 2, S. 811 b.
Die unterseeischen Linien haben 1887-93 eine ungewöhnliche Vermehrung erfahren durch Ankauf sämtlicher bis dahin noch in den Händen einzelner Privatgesellschaften befindlich gewesenen unterseeischen Kabellinien für das Reich. Die Gesamtlänge aller unterseeischen Kabel (s. d.) beträgt irdischen und unterseeischen Kabel überhaupt (1893) 9745,07 km (50532,92 km).
Ende 1892 bestanden 18739 Telegraphenanstalten, darunter 1748 in Bayern und 600 in Württemberg (s. auch Telegraphenverkehr).
Die Gesamtzahl der Telegramme (interne, aus dem Auslande, nach dem Auslande, im Durchgang) betrug 1892: 31175100; davon kamen auf das Reichspostgebiet 27879740, auf Bayern 2153542, auf Württemberg 1141818.
Die Einnahmen und Ausgaben der Posten und Telegraphen [* 9] im Deutschen Reiche beziffern sich (1892/93) in 1000 M.:
Einnahmen, Ausgaben, Überschuß | Reichspostgebiet | Bayern | Württemberg | Deutsches Reich |
---|---|---|---|---|
Einnahmen | 246586 | 21792 | 10917 | 279295 |
Darunter für Porto u. Telegrammgebühren | 226043 | 20814 | 9716 | 256573 |
Laufende Ausgaben | 221988 | 19601 | 9578 | 251167 |
Überschuß | 24598 | 2191 | 1339 | 28128 |
Einmalige Ausgaben | 7038 | - | - | 7038 |
Reiner Überschuß | 17560 | 2191 | 1339 | 21090 |
Die Ausdehnung [* 10] des Fernsprechwesens ist noch immer im Steigen begriffen und zwar nicht nur in den einzelnen Städten, sondern auch in Bezug auf die Verbindung einzelner Städte untereinander und in größern Bezirken.
Reichstelegraphengebiet | Bayern | Württemberg | Deutsches Reich | |
---|---|---|---|---|
Orte mit Stadtfernsprecheinrichtungen | 340 | 25 | 26 | 391 |
Sprechstellen in denselben | 71421 | 5839 | 2929 | 80189 |
Fernsprechapparate bei denselben | 81965 | 7488 | 3591 | 93044 |
Leitungsnetz (km) im Betriebe | 122560 | 9053 | 3211 | 134824 |
Bezirksfernsprecheinrichtungen bestanden (1893) in folgenden Bezirken:
1) im oberschles. Industriebezirk:
2) im rhein. Seidenbezirk;
3) im niederrhein.-westfäl. Industriebezirk:
4) im bergischen Industriebezirk;
5) im Industriebezirk der sächs. und preuß. Oberlausitz;
6) in den Kreisen Halberstadt, [* 11] Oschersleben und Wernigerode [* 12] sowie in den Orten Blankenburg (Harz), Quedlinburg [* 13] und Thale (Harz);
7) Frankfurt [* 14] (Main) und Umgegend;
8) im Hirschberger Thal; [* 15]
9) im sächs. Industriebezirk (Lugau-Ölsnitz).
Der Post- und Telegraphenverkehr in den deutschen Kolonien hat in letzter Zeit wesentliche Förderung und Erleichterung erfahren. 1887-94 (Ende März) sind Postagenturen errichtet worden in den deutschen Schutzgebieten von Kamerun (in Kamerun, Victoria, [* 16] Bibundi, Groß-Batanga), von Togo (Klein-Popo, Lome), Südwestafrika (Windhoek, Ostafrika (Dar es-Salaam [* 17] [seit 1892 Postamt], Bagamojo, Tanga, Lindi, Saadani, Pangani, ¶
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Kilwa, Mohorro) Kaiser-Wilhelms-Land (Stephansort, Friedrich-Wilhelm-Hafen, Herbertshöh) und auf den Marschallinseln (Jaluit). Von diesen haben Kamerun, Dar es-Salaam, Bagamojo, Pangani, Tanga, Saadani, Kilwa, Moborro, Klein-Popo und Lome Telegraphenbetrieb; Dar es-Salaam und Bagamojo sind durch unterseeische Kabel sowohl untereinander als mit der Insel Sansibar [* 19] verbunden; Saadani, Pangani und Tanga sind an Bagamojo, Kilwa und Moborro an Dar es-Salaam mittels einer oberirdischen Leitung angeschlossen.
Kamerun steht durch ein Kabel mit Bonny, Klein-Popo sowie Lome durch eine oberirdische Leitung mit der engl. Goldküste in Verbindung. Außer den genannten Postanstalten in deutschen Schutzgebieten befinden sich in überseeischen Ländern noch deutsche Postagenturen in Shang-hai, Tien-tsin und Apia. Das kaiserl. Postamt in Konstantinopel [* 20] (6 Beamte) vermittelt den Postverkehr der Kaiserlich Deutschen Botschaft und der deutschen Reichsangehörigen mit dem Heimatlande. Über Postdampferlinien, Post- und Telegraphenschule, Postkrankenkassen, Postunterstützungskasse s. die Einzelartikel.
Staatsrechtliches. (Hierzu: Politische Übersichtskarte des Deutschen Reichs.) I. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen, [* 21] Bayern, Sachsen, [* 22] Württemberg, Baden, [* 23] Hessen, [* 24] Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, [* 25] Braunschweig, [* 26] Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, [* 27] Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, [* 28] Reuß [* 29] älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, [* 30] Lübeck, [* 31] Bremen [* 32] und Hamburg, nebst dem Gebiete des Reichslandes Elsaß-Lothringen, [* 33] umfaßt also außer letzterm 22 monarchische und drei republikanische Einzelstaaten (Art. 1 der in Kraft [* 34] getretenen Reichsverfassung und Gesetz vom betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche).
Die allgemeinen Zwecke des Deutschen Bundes, welcher den Namen «Deutsches Reich» führt, sind, wie der Eingang der Verfassung ausspricht, «der Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks». Der Bund ist ein unauflöslicher und daher im Eingange der Verfassung als ein «ewiger» bezeichnet. Er hat eine selbständige, von den Bundesgliedern verschiedene souveräne Bundesgewalt, deren Träger [* 35] die Glieder [* 36] des Bundes, als jurist.
Einheit betrachtet, sind. Die Ausübung der Funktionen der Reichsgewalt ist durch die Reichsverfassung dem Kaiser und dem aus Vertretern der Mitglieder des Reichs bestehenden Bundesrate (s. d.) übertragen, neben welchen der aus gewählten Abgeordneten des deutschen Volks bestehende Reichstag (s. d.) den die Reichsgewalt konstitutionell beschränkenden Faktor bildet. An seine Zustimmung ist die Reichsgewalt bei der Ausübung gewisser Funktionen gebunden, ihm steht ein allgemeines Recht der Kontrolle in bestimmten Formen zu. Die Gesetzgebung des Reichs ist eine einheitliche für alle Staaten des Reichs in dem Sinne, daß sie von einem gemeinsamen Organ des Reichs ausgeübt wird, im Gegensatz zu der völkerrechtlichen Vereinbarung des vormaligen Deutschen Bundes (Bundesakte vom Die beiden Faktoren der Reichsgesetzgebung sind der Bundesrat und der Reichstag (Art. 2-5 der Reichsverfassung).
Abgesehen von der Vertretung Preußens [* 37] im Bundesrate sind gewisse Funktionen der Reichsgewalt dem Deutschen Kaiser (s. d.), der stets König von Preußen ist, ausschließlich übertragen (Art. 11-19 der Reichsverfassung). Da aber das Reich eine souveräne Staatsgewalt besitzt, so hat die Selbständigkeit der Einzelstaaten nicht mehr den früher vorhandenen Umfang, sondern unterliegt den durch die Reichsverfassung bedingten Einschränkungen.
Hieraus ergiebt sich in betreff des Verhältnisses der Reichsgewalt und der Staatsgewalten der Einzelstaaten Folgendes: a. Die Verfassungen der Einzelstaaten wie auch die Gesetze und Verordnungen derselben sind durch die Verfassung des Reichs, als des obersten Grundgesetzes, insoweit für aufgehoben oder abgeändert zu erachten, als dieselben mit ihr im Widerspruche stehen oder nicht vereinbar sind. Die Reichsgesetzgebung geht der Landesgesetzgebung vor (Art. 2 der Reichsverfassung); das kann sich auch auf landesverfassungsgesetzliche Bestimmungen erstrecken, b. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft im ganzen Reichsgebiete durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.
Somit bedarf es weder einer Publikation der Reichsgesetze durch die Regierungen der Einzelstaaten, noch weniger einer Genehmigung durch dieselben, c. Der Reichsgewalt gebührt das Recht der Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze und der Beaufsichtigung der Regierungen der Einzelstaaten in allen zur Zuständigkeit des Reichs gehörigen Angelegenheiten (Art. 4 und 17). Hierin ist nicht nur das Recht zur unmittelbaren Kenntnisnahme und zum unmittelbaren Befehl, sondern auch die Befugnis enthalten, von den Regierungen der Einzelstaaten Auskunft zu fordern und dieselben zur Vollziehung der Reichsvorschriften zu zwingen.
II. Die Verfassung des Deutschen Reichs gewährt dem Reiche eine wirkliche Staatsgewalt und ein in dieser geeinigtes Volk, hierdurch aber dasjenige, was den wesentlichen Unterschied des Bundesstaates von dem bloßen Staatenbunde ausmacht. Die Reichsgesetze verbinden die Angehörigen der Staaten des Reichs unmittelbar, und es besteht nicht bloß eine Herrschaft der Reichsgewalt über die Staatsgewalten der Einzelstaaten. Auch steht der Reichsgewalt hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit überwiesenen Gegenstände ein erheblicher Teil selbständiger Regierungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, welche sie selbst, ohne Vermittelung der Regierungen der Einzelstaaten und zum Teil sogar durch ihre eigenen Beamten ausübt (Art. 4, 11, 18, 36, 48, 50, 53, 56, 63, 64 der Reichsverfassung).
Das Reich besitzt nicht allein seine eigenen Finanzquellen, sondern auch das Recht der direkten Besteuerung seiner Angehörigen (Art. 70). Das Volk des Reichs, welches als solches durch das gemeinschaftliche Reichsindigenat (Art. 3, dazu Gesetz vom über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit) politisch geeinigt ist, nimmt als einheitlicher staatlicher Körper durch die gemeinsame von ihm gewählte Volksvertretung (Art. 5, 20 fg.) an der Gesetzgebung und an der Leitung der Reichsangelegenheiten Anteil und wird auch nach außen hin (Art. 11) als einheitliche polit. Macht durch die Reichsgewalt vertreten. Die beiden süddeutschen Staaten Bayern und Württemberg haben sich jedoch in mehrern Beziehungen, ¶