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Bundesheers sollte an Streitbaren 1 Proz. der Matrikel betragen, die des Reservekontingents ½ Proz. Die Reiterei sollte ein Siebentel des Kontingents ausmachen und auf je 1000 Mann zwei Geschütze [* 2] vorhanden sein; 1 Proz. des Kontingents entfiel auf Pioniere und ein Zwanzigstel der Fußtruppen sollten Scharfschützen sein. Für die Bildung eines Belagerungstrains nebst Mineur- und Sappeurtruppen waren besondere Bestimmungen erlassen, ebenso über die Einteilung des Heers, die Gliederung der Truppenkörper, die Bereithaltung der Truppen im Frieden, die Mobilmachung, das Rangverhältnis der Befehlshaber verschiedener Kontingente, die Rechte und Pflichten des Bundesfeldherrn und der Armeekorpscommandeure, die Zusammensetzung des Hauptquartiers, die Verpflegung und die Gerichtsbarkeit.
Das Heer sollte aus 10 Armeekorps bestehen, von denen Österreich [* 3] und Preußen [* 4] je drei, Bayern [* 5] eins zu stellen hatten. Die Kontingente von Württemberg, [* 6] Baden, [* 7] Hessen [* 8] und bei Rhein, Hohenzollern, Liechtenstein, [* 9] Hessen-Homburg und Frankfurt [* 10] a. M. bildeten das 8., die von Sachsen, [* 11] Kurhessen, Nassau, Luxemburg, [* 12] Sachsen-Weimar, den drei sächs. Herzogtümern, Reuß, [* 13] Anhalt [* 14] und Schwarzburg [* 15] das 9., und die Kontingente von Hannover, [* 16] Holstein und Lauenburg, [* 17] Braunschweig, [* 18] Mecklenburg, [* 19] Oldenburg, [* 20] Lübeck, [* 21] Bremen, [* 22] Hamburg, [* 23] Waldeck, [* 24] Schaumburg-Lippe und Lippe [* 25] das 10. Armeekorps.
Im J. 1830 wurden die kleinen Kontingente zu einer Reservedivision vereinigt, die dazu bestimmt war, die Kriegsbesatzung der Bundesfestungen zu verstärken; nur über das Kontingent von Frankfurt a. M. blieb dem Bundesfeldherrn besondere Bestimmung vorbehalten. 1839 wurde bestimmt, daß 1/6 Proz. der Matrikularbevölkerung als Ersatzkontingent stets bereit zu halten sei, und es verblieben nur ⅓ Proz. für die erst beim Ausrücken des Hauptkontingents aufzustellende Reserve. Durch Bundesbeschluß vom wurde die Stärke [* 26] des Ersatzkontingents auf ⅓ Proz. erhöht und das Reservekontingent zum Hauptkontingent geschlagen, wodurch dieses auf 1 ½ Proz. der Matrikularbevölkerung gebracht wurde. Das Bundesheer umfaßte also mit den Ersatztruppen 1 5/6 Proz. der Bevölkerung. [* 27]
Die besondern Verhältnisse der kleinen Kontingente bedingten mannigfache Abweichungen von den in der Bundeskriegsverfassung niedergelegten Grundsätzen über die Organisation der Truppen. Die Reservedivision bestand aus den Kontingenten der thüring., anhalt., hohenzoll., reuß., lippeschen Staaten, sowie Waldecks, Hessen-Homburgs, Liechtensteins und der Stadt Frankfurt a. M.;
diese Kontingente bestanden lediglich aus Infanterie;
Nassau und Mecklenburg-Strelitz wurden von der Stellung von Reiterei entbunden, stellten dagegen mehr Artillerie;
Luxemburg und Hamburg stellten keine Artillerie, aber mehr Reiterei. 1840 wurde sodann angeordnet, daß diejenigen Kontingente, welche kein vollständiges Bataillon aufstellten, zu kombinierten Bataillonen zusammengestellt werden sollten. Im Mai und Juni 1846 wurden allgemeine Vorschriften für die Musterung der Bundestruppen erlassen;
solche Musterungen wurden sodann in Zeiträumen von 5 bis 7 Jahren angeordnet.
Zur Zeit des Krimkrieges traf man einige Vorkehrungen zur Verstärkung [* 28] des Bundesheers. Man erhöhte das Hauptkontingent auf 1 1/6 Proz., verfügte die ständige Bereithaltung des Reservekontingents und erhöhte die Zahl der für 1000 Mann bereit zu haltenden Geschütze auf 2 ½.
Durch den bereits erwähnten Bundesbeschluß vom erfolgte sodann die völlige Verschmelzung des Haupt- und Reservekontingents unter gleichzeitiger Verdoppelung des Ersatzkontingents. Von diesem Zeitpunkte ab betrug die Stärke des Heers bis zur Auflösung des Bundes 553028 Mann, von denen 452474 Mann auf das Hauptkontingent und 100554 auf das Ersatzkontingent entfielen, nebst 1134 Feldgeschützen. Die Verteilung nach Waffengattungen zeigt folgende, auf der Matrikel vom J. 1860 beruhende Tabelle:
Waffengattung | Gesamtstärke | Haupt-Kontingent | Ersatz-Kontingent |
---|---|---|---|
Scharfschützen | 28438 | 23268 | 5170 |
Infanterie | 398197 | 325797 | 72400 |
Reiterei | 69218 | 56630 | 12588 |
Feldartillerie | 50254 | 41118 | 9136 |
Pioniere | 6921 | 5661 | 1260 |
Die Stärke der von den einzelnen Bundesstaaten zu stellenden Kontingente giebt folgende Tabelle an:
Armeekorps | Staat | Gesamtstärke | Haupt-Kontingent | Ersatz-Kontingent |
---|---|---|---|---|
1.-3. | Österreich | 173841 | 142233 | 31608 |
4.-6. | Preußen | 147170 | 120412 | 26758 |
7. | Bayern | 65268 | 53400 | 11868 |
8. | Württemberg | 25585 | 20933 | 4652 |
" | Baden | 18334 | 15000 | 3334 |
" | Großherzogtum Hessen | 11357 | 9293 | 2064 |
9. | Sachsen | 22000 | 18000 | 4000 |
" | Kurhessen | 10413 | 8519 | 1894 |
" | Nassau | 6720 | 5498 | 1222 |
" | Limburg | 1064 | 870 | 194 |
" | Luxemburg | 1913 | 1565 | 348 |
10. | Hannover | 93933 | 19581 | 4352 |
" | Braunschweig | 3842 | 3144 | 698 |
" | Holstein-Lauenburg | 6600 | 5400 | 1200 |
" | Mecklenburg-Schwerin | 6564 | 5370 | 1194 |
" | Mecklenburg-Strelitz | 1317 | 1077 | 240 |
" | Oldenburg | 4114 | 3366 | 748 |
" | Lübeck | 747 | 611 | 136 |
" | Bremen | 823 | 673 | 150 |
" | Hamburg | 2379 | 1947 | 432 |
Reservedivision | Sachsen-Altenburg | 1802 | 1474 | 328 |
" | Sachsen-Coburg-Gotha | 2046 | 1674 | 372 |
" | Sachsen-Meiningen | 2110 | 1726 | 384 |
" | Sachsen-Weimar | 3685 | 3015 | 670 |
" | Anhalt-Dessau | 1564 | 1280 | 284 |
" | Anhalt-Bernburg | 677 | 555 | 122 |
" | Hessen-Homburg | 366 | 300 | 66 |
" | Waldeck | 953 | 779 | 174 |
" | Lippe | 1297 | 1061 | 236 |
" | Schaumburg-Lippe | 385 | 315 | 70 |
" | Schwarzburg-Sondershausen | 826 | 676 | 150 |
" | Schwarzburg-Rudolstadt | 989 | 809 | 180 |
" | Liechtenstein | 100 | 82 | 18 |
" | Reuß | 1365 | 1117 | 248 |
" | Frankfurt | 879 | 719 | 160 |
Über die Festungen des Bundes s. Deutsche Bundesfestungen. [* 29]
Über die Küstenverteidigung waren trotz wiederholter Anregung von preuß. Seite gemeinsame Bestimmungen nicht getroffen, und die Bundesküste war schutzlos gegen den Angriff fremder Flotten, soweit nicht Österreich und Preußen auf ihrem Gebiete Verteidigungseinrichtungen getroffen hatten; nicht einmal die Mündungen der Elbe und Weser waren durch Befestigungen gesichert.
E. Seit Begründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs (1866 und 1871). Nach den im Frieden zu Prag [* 30] getroffenen Bestimmungen vereinigte Preußen alle nördlich des Mains gelegenen ehemaligen deutschen Bundesländer mit Ausschluß von Luxemburg und ¶
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Limburg, [* 32] aber mit Einschluß der preuß. Provinzen Ost- und Westpreußen [* 33] und Posen [* 34] sowie des Herzogtums Schleswig [* 35] zum Norddeutschen Bunde, dessen erster Reichstag in Berlin [* 36] zusammentrat und die Verfassung beriet; letztere erhielt Gesetzeskraft. Die Verfassung stellte das gesamte Militär- und Marinewesen unter die Bundesgesetzgebung; dem Bundespräsidium (der Krone Preußen) stand allein das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden oder Bündnisse zu schließen. Solche Bündnisse waren mit den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden gelegentlich der Friedensverhandlungen bereits zum Abschlusse gelangt, wurden jedoch zunächst geheimgehalten. Alle Bundestruppen hatten dem Könige von Preußen im Frieden wie im Kriege unbedingt Folge zu leisten. Besondere Militärkonventionen führten eine noch weiter gehende Einheitlichkeit des Heerwesens herbei.
Das Heer des Norddeutschen Bundes bestand im Frieden aus 118 Infanterieregimentern zu 3 (4 großherzoglich hessische zu 2) Bataillonen, 18 Jägerbataillonen, 76 Kavallerieregimentern zu 5 Schwadronen, 13 Regimentern und 1 (hess.) Abteilung Feldartillerie, 9 Regimentern Festungsartillerie, 13 Bataillonen und 1 (hess.) Compagnie Pioniere, 13 Bataillonen und 1 (hess.) Abteilung Train, sowie 216 Landwehrbezirkskommandos, im ganzen 350 Bataillonen Infanterie, 18 Bataillonen Jäger, 380 Schwadronen Kavallerie, 163 fahrenden und 39 reitenden Batterien Feldartillerie, 88 Compagnien Festungsartillerie, 52 Compagnien Pioniere und 27 Traincompagnien. Die Infanterie war mit dem Zündnadelgewehr, die Feldartillerie mit gezogenen Hinterladungsgeschützen bewaffnet.
Das Heer gliederte sich in das Gardekorps, 12 Armeekorps und 1 (großherzoglich hess.) Division; jedes Armeekorps bestand aus 2 Divisionen zu 2 Infanterie- und 1 Kavalleriebrigade, doch war die Kavallerie des Gardekorps und 12. (sächs.) Armeekorps zu je einer Kavalleriedivision vereinigt. Die Friedensstärke betrug 302633 Mann (299704 Streitbare), 73312 Dienstpferde und 808 Geschütze; die Kriegsstärke an Feldtruppen 12777 Offiziere, 543058 Mann, 155896 Pferde, [* 37] 1212 Geschütze, an Besatzungstruppen 6376 Offiziere, 198678 Mann, 15698 Pferde und 234 Geschütze, an Ersatztruppen 3280 Offiziere, 182940 Mann, 22545 Pferde und 234 Geschütze.
Die zwischen Preußen und Bayern Württemberg Baden und Hessen abgeschlossenen Bündnisverträge verpflichteten die genannten Staaten, für den Fall eines Krieges zum Zwecke allseitiger Wahrung der Integrität ihrer Gebiete ihre gesamten Streitkräfte dem Oberbefehle des Königs von Preußen zu unterstellen.
Die Grundbestimmungen über das Kriegswesen des Norddeutschen Bundes (Art. 57-68 der Verfassung) sind fast unverändert in die Verfassung des Deutschen Reichs vom übergegangen und durch die Gesetze vom und weiter entwickelt worden. Die Bestimmungen über die Wehrpflicht und das Ersatzwesen sind in der «Deutschen Wehrordnung» und «Heerordnung» vom zusammengefaßt. Danach ist jeder wehrfähige Deutsche, mit wenigen gesetzlich bestimmten Ausnahmen, wehrpflichtig, und zwar persönlich, eine Stellvertretung also nicht gestattet.
Die Dienstpflicht (s. d.) beginnt mit dem vollendeten 20. Jahre und dauert 2 (bei Kavallerie, reitender Artillerie 3) Jahre bei der Fahne, 5 (4) Jahre bei der Reserve (s. d.), 5 (3) Jahre bei der Landwehr (s. d.) ersten und bis zum vollendeten 39. Jahre bei der Landwehr zweiten Aufgebots. Dann erfolgt der Übertritt zum Landsturm (s. d.), zu dem außerdem alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Jahre gehören, die weder dem Heer noch der Marine angehören. Krankenwärter brauchen nur 2 Jahre, junge Leute von Bildung, die sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen und ein bestimmtes Maß von Kenntnissen dargelegt haben, nur 1 Jahr (Einjährig-Freiwillige, s. d.), Volksschullehrer nur 10 Wochen im stehenden Heere zu dienen; röm.-kath. Theologen werden, wenn sie bis zum 1. April des 7. Militärjahres die Subdiakonatsweihe empfangen, der Ersatzreserve überwiesen, von deren Übungen sie jedoch befreit sind, und die vor dem auf der Insel Helgoland [* 38] geborenen männlichen Personen sind gänzlich von der Wehrpflicht befreit.
Über Dreijährig-Freiwillige s. d.
Die alljährliche Ergänzung des stehenden Heers geschieht durch Ersatzkommissionen (s. d.). Das Offizierkorps des stehenden Heers ergänzt sich aus den Kadettenanstalten und durch Aspiranten, die ihre wissenschaftliche Befähigung dargelegt haben, das des Beurlaubtenstandes hauptsächlich aus Einjährig-Freiwilligen und andern Militärpersonen, die mit der Qualifikation zum Reserveoffizier aus dem aktiven Dienst geschieden sind. Jeder Reservist ist zur Teilnahme an zwei Übungen, die die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten sollen, verpflichtet; jeder Landwehrmann kann während seiner Landwehrpflicht zweimal auf 8-14 Tage zu Übungen einberufen werden. Der Grundsatz vollständiger militär. Freizügigkeit ist in dem Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst ausgesprochen.
Die Friedenspräsenzstärke des Heers wird durch Reichsgesetz festgestellt. Nach dem Reichsmilitärgesetz vom betrug die Friedenspräsenzstärke des Heers an Unteroffizieren und Mannschaften für die Zeit vom bis zum ohne Anrechnung der Einjährig-Freiwilligen 401659 Mann. Die Infanterie wurde damals in 469 Bataillone, die Kavallerie in 465 Schwadronen, die Feldartillerie in 300 Batterien, von denen je 2-4 eine Abteilung bildeten, die Fußartillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillone und die Eisenbahntruppe in 2 Bataillone und 1 (bayr.) Compagnie formiert.
Die Bataillone hatten 4, die des Trains 2 (einige 3) Compagnien. Bei der Infanterie wurde aus 3 Bataillonen (ein großherzoglich hess. Regiment bestand nur aus 2 Bataillonen), bei der Kavallerie aus 5 Schwadronen, bei der Feldartillerie aus 2-3 Abteilungen, bei der Fußartillerie aus 2 Bataillonen ein Regiment formiert; 2 oder 3 Regimenter wurden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt; aus 2-3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Trainformationen wurde ein Armeekorps gebildet, sodaß die Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armeekorps (einschließlich des preuß. Gardekorps) bestand. Zwei Armeekorps wurden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg gestellt, während Preußen mit den übrigen Staaten 14 Armeekorps formierte. Für je 2-3 Armeekorps ¶