Lehnsbesitzer, der
Pächter und Mieter, haftet für Verschlechterungen der
Substanz, welche durch sein Verschulden herbeigeführt
sind, selbstverständlich immer für absichtliche
Beschädigungen. Welchen
Grad der Sorgfalt er zur Abwendung von Verschlimmerungen
aufzuwenden hat, wie weit er also für fahrlässige Verschlechterungen haftet, richtet sich nach den für das einzelne Rechtsverhältnis
getroffenen gesetzlichen Bestimmungen oder nach dem, was die Interessenten vertraglich festgestellt haben.
Für die durch Zufall herbeigeführten Verschlechterungen wird nicht gehaftet, es sei denn daß der rückgabepflichtige Inhaber
auch diese Haftung übernommen hat, oder daß er sich mit der Rückgabe im Verzuge (s. d.)
befand. Eine vertragsmäßige Übernahme der Haftung für zufällige Deterioration liegt darin,
daß der Inhaber die Sache mit
Taxe gegen die Verpflichtung übernommen hat, entweder die Sache selbst oder Sachen gleicher
Art gegen
Taxe oder die taxierte Geldsumme zurückzugeben.
Anders wenn die
Taxation erfolgt ist, nur um den
Beweis des frühern Zustandes und Wertes zu sichern gegenüber den durch Verschuldung
des Inhabers herbeigeführten Deterioration. Der Ersatz für Deterioration wird gewöhnlich bei Beendigung des
Verhältnisses gefordert. Doch kann der Eigentümer bei erheblichen Deterioration seine
Rechte auch schon bei laufendem Verhältnis fordern,
Wiederherstellung, unter Umständen
Entsetzung wegen schlechter
Verwaltung oder Einsetzung eines Sequesters für dessen
Rechnung
durch
Einstweilige Verfügung (s. d.) fordern. Deterioration kommen
auch zur
Sprache,
[* 2] wenn der Eigentümer seine Sache von einem dritten
Besitzer zurückfordert, welcher sie ohne
Recht, sei es
in gutem
Glauben, sei es im
Bewußtsein, daß er kein
Recht darauf habe, inne hat.
Für verschuldete Deterioration vor dem Prozeß haftet nur der
Besitzer in bösem
Glauben; nach der Klagerhebung auch
der gutgläubige
Besitzer für verschuldete Deterioration, der schlechtgläubige
Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer
und Verwalter fremden Gutes durch Aufwendung von Kosten zufällige Deterioration über die Verpflichtung ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung hinaus abgewendet, oder solche Deterioration, für welche er nicht haftet, wieder hergestellt, so
hat er einenAnspruch auf Ersatz gegen den Eigentümer wegen Impensen (s. d.). Der
Besitzer ohne
Recht kann
seinen
Anspruch nur durch Zurückhaltung der Sache bis zum Ersatz der Impensen geltend machen. Bei der
Auseinandersetzung zwischen
dem Eigentümer und dem
Pächter, den
Erben des Nießbrauches u. s. w. werden die Deterioration gegen die
Meliorationen (Impensen) aufgerechnet.
(lat.), verschlechtern, verderben. – Deteriorierung eines
Ackers, die Verschlechterung desselben durch
Entnahme von Ernten ohne Ersatz der dem
Boden entzogenen Pflanzennährstoffe mittels entsprechender Düngung (s.
Raubbau und
Bodenerschöpfung).
(lat.), in der Mathematik ursprünglich das Resultat, das aus n homogenen
Gleichungen ersten
Grades mit n Veränderlichen durch Elimination dieser Veränderlichen erhalten wird;
sodann aber jedes
Aggregat von
Größen, das die Gestalt eines solchen Eliminationsergebnisses besitzt. Die Anwendung von Determinánte vereinfacht
und ermöglicht viele algebraische Untersuchungen, die ohne sie nicht bewältigt werden könnten. –
Vgl.
Baltzer,
Theorie
und Anwendung der Determinánte (5. Aufl., Lpz. 1881);
Mansion, Elemente der
Theorie der Determinánte
(2. Aufl., ebd. 1886);
Weichold, Lehrbuch der Determinánte (Bd. 1, Stuttg.
1893).
(lat.), Bestimmung; in der
Logik der Fortschritt von inhaltsärmern (abstraktern) und deshalb umfassendern
zu inhaltreichern (konkretern), mithin engern
Begriffen durch allmähliches Hinzufügen von
Merkmalen. So determiniert sich
der
BegriffMensch durch Zusatz des
Merkmals (oder der nähern Bestimmung) «alt» zum
BegriffGreis. Metaphysisch bedeutet Determination die
Notwendigkeit eines Ereignisses aus bestimmenden
Ursachen, namentlich, sofern sie
als absolute
Notwendigkeit gedacht wird.
Seit Descartes und
Spinoza die strenge Determination nicht allein alles Geschehens in der äußern Natur einschließlich der Lebensfunktionen
der Organismen, sondern auch der scheinbar freien Willenshandlungen behauptet hatten, ist in der
Philosophie
Streit um
Determinismus und
Indeterminismus. Die großen
Philosophen der Neuzeit sind fast alle deterministisch gesinnt, obwohl
sie (seit
Leibniz) gern betonen, daß die Determination mit der Willensfreiheit insofern nicht streite, als die letztere
nur die Bestimmtheit durch innere, nicht äußere
Ursachen bedeute.
Über Kants Lösungsversuch s.
Notwendigkeit.
–
Über Determination in der Mathematik, s. Problem.
Bestimmungs-, Notwendigkeitslehre, s.
Determination. ^[= (lat.), Bestimmung; in der Logik der Fortschritt von inhaltsärmern (abstraktern) und deshalb ...]
[* 4] Haupt- und Residenzstadt des Fürstentums Lippe,
[* 5] in 134 m Höhe, am Fuße des Teutoburgerwaldes, an der Werre
und an den Linien
Herford-Detmold (27,7 km) und
Detmold-Altenbeken (im
Bau) der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 6] aus einer um 1300 gegründeten
Altstadt und einer seit 1709 angelegten Neustadt
[* 7] entstanden, ist Sitz der obersten Landesbehörden, eines Landgerichts
(Oberlandesgericht Celle)
[* 8] mit 9
Amtsgerichten (Alverdissen,
Blomberg, Detmold, Hohenhausen,
Horn,
Lage, Lemgo, Örlinghausen, Salzuffeln),
eines Amtsgerichts, hat (1890) 9733 meist evang. E., wovon 718 Katholiken,
in Garnison (528 Mann) das 3.
Bataillon des 55. Infanterieregiments
GrafBülow von
Dennewitz, Post erster
Klasse,
Telegraph,
[* 9] je
eine reform., luth. und kath.
Kirche, fürstl.
Residenzschloß im Renaissancestil (16. Jahrh.) mit Marstall, das 1708‒18 erbaute und 1850 vergrößerte
Neue Palais mit Lustgarten, ein
Theater,
[* 10] Rathaus; fürstl. Gymnasium Leopoldinum mit Realprogymnasium und
Vorschule (1602 gestiftet, Direktor Gebhardt, 16
Lehrer, 9
Klassen mit 201
Schülern, 3 Realklassen mit 43
Schülern, 3 Vorschulklassen
mit 73
Schülern), fürstl. Landesseminar und Taubstummenschule, höhere Mädchenschule, Handwerkerfortbildungsschule, na-
turwissenschaftliches Museum, Landesbibliothek (60000 Bände, 70 Handschriften), Münzkabinett, Sammlungen von Kupferstichen
und Kunstgegenständen; großes Landkrankenhaus, eine Landesstrafanstalt, Militärhospital, vortreffliche Armenanstalten
und milde Stiftungen, darunter die Pflegeanstalt und die neuere Paulinenanstalt, endlich einen naturwissenschaftlichen, landwirtschaftlichen,
Musik-, Bildungs-, Handels- und Gewerbe-, Teutoburgerwald-Verein. Die unbedeutende Industrie erstreckt sich auf Brauerei, Fabrikation
von Etiketten, Tabak
[* 13] und Knöpfen; es bestehen ein Vorschußverein, eine fürstl.
Leihkasse und eine Landesbrandkasse. In Detmold hat die Lippesche land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihren Sitz.
Die Stadt hat ausgedehnte Waldpromenaden und Anlagen, besonders in der Richtung des frühern Lustschlosses Friedrichsthal; 5 km
südwestlich die Grotenburg (386 m) mit dem gewaltigen Hermannsdenkmal
[* 14] (s. d.)
von Bandel. Detmold ist der Geburtsort von Freiligrath und Grabbe. – Detmold wird unter dem Namen Thiatmelli und als Ort einer 783 von
Karl d. Gr. den Sachsen
[* 15] gelieferten Schlacht schon von den fränk. Chronisten genannt. 1011 kam Detmold durch Schenkung König Heinrichs
Ⅱ. an das BistumPaderborn,
[* 16] das die Herren von Lippe damit belehnte. 1350 erhielt Detmold Stadtrechte, 1447 wurde
es von den Hussiten erobert. –
Vgl. Thorbecke, Der Teutoburgerwald, Detmold, Hermannsdenkmal u. s. w. (7. Aufl.,
Detm. 1890).
[* 4] Joh. Herm.,
deutscher Politiker, geb. zu Hannover,
[* 17] studierte zu Göttingen
[* 18] und Heidelberg
[* 19] die Rechte und ließ sich 1830 zu
Hannover als Advokat nieder. 1838 zum Deputierten der Stadt Münden gewählt, beteiligte er sich an allen Schritten zur Aufrechterhaltung
des Staatsgrundgesetzes (s. Hannover) und wurde 1843 wegen seiner Opposition zu einer Geld- und Gefängnisstrafe verurteilt.
In der Bewegung von 1848 wurde Detmold in die Deutsche
[* 20] Nationalversammlung gewählt, wo er anfangs
zu der nachmaligen Centrumspartei (Dahlmann, Gagern, Bassermann u. s. w.) hielt.
Doch trat er dieser bald entschieden gegenüber und bildete unter der nach dem eingetretenen schärfern Parteisonderung
mit Radowitz, Vincke u. a. die kleine Fraktion der sog. äußersten Rechten. Als Mitglied des Verfassungsausschusses gehörte
Detmold zu den wenigen, die sich der Aufstellung der Grundrechte und dem Verfassungsentwurfe widersetzten,
wie er überhaupt einer Reorganisation Deutschlands
[* 21] durch die Nationalversammlung feindlich gesinnt war.
Als im Mai 1849, nach Gagerns Rücktritt, alle Versuche des Reichsverwesers zur Herstellung eines neuen Ministeriums scheiterten,
entschloß sich Detmold zur Bildung desselben und übernahm das Portefeuille der Justiz, wozu er nach Grävells
Austritt auch noch das des Innern erhielt. Allen Versuchen, ihn und den Reichsverweser zum Rücktritt zu bewegen, setzte er
beharrlichen Widerstand entgegen, bis endlich der Reichsverweser selbst seine Vollmacht der Bundescentralkommission
übergab. Detmold ging nach Hannover zurück, wurde vom Könige zum Bevollmächtigten bei der
provisorischen Bundescentralkommission, nachher zum Gesandten beim reaktivierten Bundestage ernannt, wo er eifrig im Sinne
der Restauration wirkte. Durch das Ministerium Münchhausen von seinem Posten abberufen, kehrte er im Juli 1851 nach seiner
Vaterstadt zurück. Hier starb er Litterarisch hat sich Detmold durch die kleinen satir. Schriften:
«Anleitung zur Kunstkennerschaft» (Hannov.
1833; 3. Abdruck 1879),
«Randzeichnungen» (1. u. 2. Aufl., Braunschw. 1843) und «Thaten
und Meinungen des Herrn Piepmeyer» (mit A. Schrödter, Frankf. 1849) bekannt gemacht.