Wasser zu lassen ermöglicht.
Beim Detachierapparat kommt es darauf an, das mit seiner
Besatzung niedergehende
Boot im Augenblick, wo es das
Wasser berührt, gleichzeitig von seinen vordern und hintern Bootstaljen (d. h. Flaschenzügen),
in denen es hängt, zu lösen, weil sonst bei Fahrt des Schiffs sehr leicht ein
Kentern (d. h.Umschlagen)
des
Bootes eintreten kann.
Forts (spr. -tasch-), Werke mit selbständiger Verteidigung, welche auf angemessene Entfernung
vor einer Festung,
[* 2] einen Gürtel
[* 3] um dieselbe bildend, vorgeschoben sind, um den
Angriff vom
Kern der Festung fern zu halten,
die
Belagerung in die Länge zu ziehen und das Zustandekommen größerer
Ausfälle sowie die
Entwicklung
einer größern Artilleriemasse seitens der
Besatzung zu sichern. Man schiebt
sie der großen Schußweite der jetzigen
Geschütze
[* 4] halber jetzt auf 4‒5 km vor die Festung und legt sie 2‒3 km auseinander, sodaß sie sich gegenseitig wirksam unterstützen
und das zwischen ihnen liegende Gelände beherrschen können.
(frz., spr. -táj), das Einzelne, die Einzelheiten,
die einzelnen
Teile eines größeren Ganzen, die genauern Umstände einer Sache, daher man mit dem
Ausdrucke: ins Detail gehen
oder detaillieren die eingehende Erörterung von Einzelheiten bezeichnet. Dem
Detailhandel, dem
Handel
im kleinen, ist in der Kaufmannssprache
der Handel en gros entgegengesetzt, dem Detaillisten (Kleinhändler) der Grossist
(s. En gros).
In der Kunst, besonders in der
Baukunst,
[* 5] nennt man Detail die Einzelform im Gegensatz zur konstruktiven Grundform. Während die
erstere die Gesamtgestaltung des Kunstwerkes bestimmt, giebt diese ihm dieGliederung und
Abteilung. Beide
zusammen machen erst den vollendeten künstlerischen
Entwurf aus. Das D.der
Baukunst besteht einesteils in den Profilen der
Gesimse, andererseits in der ornamentalen Ausschmückung.
Kleines, zu zierliches Detail giebt dem
Bau einen unentschiedenen schwächlichen
Charakter, großes, zu aufdringliches macht ihn schwer und überladen. Die richtige Mitte in derDetaillierung
zu finden, sodaß alle
Glieder
[* 6] in gutem Verhältnis zum Ganzen stehen, ist das Rätsel vollendeter künstlerischer Meisterschaft.
Der
Krieg lieferte ihm den
Stoff zu seinen besten Bildern, von denen hervorzuheben sind: Auf dem Rückzug
(1873), Das defilierende Kürassierregiment (1874), Auf Rekognoscierung
(1876), Gruß den Verwundeten (1877),Schlacht von
Champigny im Dez. 1870 (1879), Die Verteilung der Fahnen an die
Armee (1881),
Der
Abend von Rezonville (1884), Das Nachtlager (1888),Angriff franz. Husaren, 1807 (1890),
Auszug der
Franzosen aus der Festung Hüningen,
(1891; letztere beide für das Luxembourg-Museum angekauft). 1892 wurde
Detaille zum Mitglied der
Académie des beaux-arts zu
Paris ernannt. Mit Richard gab er das Prachtwerk «L’ armée française»
(1885) heraus.
(engl.; frz. délateur), Entdecker oder Angeber,
im allgemeinen ein bei verschiedenen Verschlußvorrichtungen (z.B. beim Chubbschloß, s. Schloß)
angewendeter
Apparat, durch welchen jeder Versuch, dieselben unbefugt zu öffnen, verraten oder vereitelt wird.
(engl. detective, spr. dĕtécktiw, von detect, «aufdecken»),
die erst neuerlich in England und Nordamerika
[* 9] aufgekommene und von da auch in
Deutschland
[* 10] hier und dort eingeführte Bezeichnung
des offen oder heimlich vorgehenden Polizeibeamten für die Aufdeckung entweder nur erst geplanter oder
bereits verübter
Verbrechen. Der Ursprung des Detektivwesens ist in
Frankreich zu suchen, woselbst namentlich Kardinal Richelieu,
besonders als Prinzipalminister (1629), die Spionage für seine Pläne auszubilden verstand. (Vgl. Polizei.) – Unter Privat-Detektivs
versteht man
Personen, die von jedem beliebigen sich dazu dingen lassen, das
Thun und
Treiben bestimmter anderer zu
überwachen, deren Verhältnisse auszukundschaften u. s. w.
(lat.), die Innehabung (Gewahrsam) einer Sache beim
Besitz (s. d.), also das körperliche
Moment im Gegensatz
zu dem Besitzwillen; im engernSinne und im Gegensatz zum jurist.
Besitz die Innehabung desjenigen
(Detentor),
welcher nicht den Besitzwillen für sich hat, sondern den Gewahrsam für einen andern ausübt, wie der
Inspektor für den
Gutsherrn. Auch der, welcher den Gewahrsam der Sache zu eigenem
Vorteil ausübt, der unvollständige
Besitzer, wie ihn das
Preuß.
Allg.Landrecht nennt, hat nur die Detention der Sache, mag der
Inhalt seines
Rechts nun ein persönlicher
Anspruch
gegen den jurist.
Besitzer oder Eigentümer sein, wie bei dem Kommodatar und nach gemeinem
Recht beim
Pächter und Mieter, oder
mag er ein
Recht an der Sache haben, welches er für sich ausübt, wie der Nießbraucher und nach
Preuß.
Allg.
Recht der Mieter und
Pächter, also den
Rechtsbesitz haben. Auch dieser übt den
Besitz am Grundstück für den Eigentümer
aus, wenn schon zum eignen
Vorteil. – In anderm
Sinn bezeichnet Detention Entziehung der
Freiheit durch Haft, sie sei Polizeihaft,
Strafhaft oder
Untersuchungshaft. Der détention des franz.
Rechts wurde für Elsaß-Lothringen
[* 11] bei Einführung
des
Deutschen Strafgesetzbuchs die Festungshaft substituiert.
(lat.), Verschlimmerung. Wer fremdes Gut unter sich hat, das er für
fremde
Rechnung verwalten soll oder das er
nur für seine
Rechnung nutzen und gebrauchen darf, wie der Vormund,
der Nießbraucher, der
Fideikommiß- oder
¶
mehr
Lehnsbesitzer, der Pächter und Mieter, haftet für Verschlechterungen der Substanz, welche durch sein Verschulden herbeigeführt
sind, selbstverständlich immer für absichtliche Beschädigungen. Welchen Grad der Sorgfalt er zur Abwendung von Verschlimmerungen
aufzuwenden hat, wie weit er also für fahrlässige Verschlechterungen haftet, richtet sich nach den für das einzelne Rechtsverhältnis
getroffenen gesetzlichen Bestimmungen oder nach dem, was die Interessenten vertraglich festgestellt haben.
Für die durch Zufall herbeigeführten Verschlechterungen wird nicht gehaftet, es sei denn daß der rückgabepflichtige Inhaber
auch diese Haftung übernommen hat, oder daß er sich mit der Rückgabe im Verzuge (s. d.)
befand. Eine vertragsmäßige Übernahme der Haftung für zufällige Deterioration liegt darin,
daß der Inhaber die Sache mit Taxe gegen die Verpflichtung übernommen hat, entweder die Sache selbst oder Sachen gleicher
Art gegen Taxe oder die taxierte Geldsumme zurückzugeben.
Anders wenn die Taxation erfolgt ist, nur um den Beweis des frühern Zustandes und Wertes zu sichern gegenüber den durch Verschuldung
des Inhabers herbeigeführten Deterioration. Der Ersatz für Deterioration wird gewöhnlich bei Beendigung des
Verhältnisses gefordert. Doch kann der Eigentümer bei erheblichen Deterioration seine Rechte auch schon bei laufendem Verhältnis fordern,
Wiederherstellung, unter Umständen Entsetzung wegen schlechter Verwaltung oder Einsetzung eines Sequesters für dessen Rechnung
durch Einstweilige Verfügung (s. d.) fordern. Deterioration kommen
auch zur Sprache,
[* 13] wenn der Eigentümer seine Sache von einem dritten Besitzer zurückfordert, welcher sie ohne Recht, sei es
in gutem Glauben, sei es im Bewußtsein, daß er kein Recht darauf habe, inne hat.
Für verschuldete Deterioration vor dem Prozeß haftet nur der Besitzer in bösem Glauben; nach der Klagerhebung auch
der gutgläubige Besitzer für verschuldete Deterioration, der schlechtgläubige Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer
und Verwalter fremden Gutes durch Aufwendung von Kosten zufällige Deterioration über die Verpflichtung ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung hinaus abgewendet, oder solche Deterioration, für welche er nicht haftet, wieder hergestellt, so
hat er einen Anspruch auf Ersatz gegen den Eigentümer wegen Impensen (s. d.). Der Besitzer ohne Recht kann
seinen Anspruch nur durch Zurückhaltung der Sache bis zum Ersatz der Impensen geltend machen. Bei der Auseinandersetzung zwischen
dem Eigentümer und dem Pächter, den Erben des Nießbrauches u. s. w. werden die Deterioration gegen die Meliorationen (Impensen) aufgerechnet.